Gesetzlich bestellte Betreuung

Ist es richtig, dass im Falle einer notwendig werdenden Betreuung, wenn Sohn oder Tochter zeitweise nicht erreichbar sind (Urlaub o.ä.), eine amtlich bestellte Betreuung eingesetzt und dies nicht rückgängig gemacht werden kann durch die Angehörigen? In diesem Fall liegt weder Patientenverfügung noch Vorsorgevollmacht vor.

Liebe/-r Experte/-in,
Wenn ein Familienmitglied als Betreuer eingesetzt ist, bleibt das auch so( sofern es keine Pflichtverletzung gibt). Im Urlaub oder längerer Abwesenheit wird ein Vertreter (gesetzlicher Betreuer) bestimmt. In jedem Fall ist es aber besser nur eine Patientenverfügung zu erstellen. Dort wird unter anderem auch geregelt wer im Falle der Nichtgeschäftsfähigkeit die Geldangelegenheiten und die Gesundheitsfragen regelt. So geht man dem Betreuerproblem aus dem Weg. Wichtig ist diese von Zeugen z.Bsp. Hausarzt bestätigen zu lassen.
Noch ein Hinweis zur Betreuertätigkeit. Als Betreuer ist man verpflichtet gerade in Geldangelegenheiten die Konten zu trennen und alle Ausgaben offen zu legen. Das gilt auch wenn der Ehepartner der Betreuer ist. Ebenso kann man vom Amtsgericht durch einen gesetzlich bestellten , fremden Betreuer ersetzt werden wenn jemand der Meinung ist das man nicht im Interesse des betreuten handelt. Das geht manchmal schneller als man denkt.

Danke für die schnelle Antwort. Was ist aber, wenn es keine geregelte Betreuung gibt. Beispiel: Vater wird Betreuungsfall, Sohn ist im Urlaub u. nicht erreichbar, es wird also ein Betreuer vom Amtsgericht eingesetzt. Kann der Sohn nach Rückkehr noch als Betreuer eingesetzt werden oder geht das nicht mehr. Ich habe da ganz widersprüchliche Infos bekommen und hätte gern Gewissheit. Vielen Dank im voraus.

Hallo Frau Papenberg,

spontan kann ich weder mit ja noch mit nein antworten.
Wenn eine Bestellung erfolgen soll, wird dieses im Vorfeld (von wem auch immer) beantragt. Im Antrag selber kann man einen Wunsch äußern, wer der Betreuer werden soll (z.B. Sohn oder Tochter - oder auch ein Berufsbetreuer). Dann geht das ganze ans Gericht. Die beauftragen die Betreuungsstelle, welche dann zum Betreffenden rausfährt und sich ein eigenes Bild macht. Auch dort wird nach einer geeigneten Person für die Übernahme der Betreuung geforscht - vornehmlich werden die ehrenamtlichen bevorzugt. Wichtig ist dabei der Wunsch des Betreffenenden. Wenn jemand eine Betreuung benötigt, geeignete Personen aber nicht vorhanden sind wird ein gesetzlicher Betreuer vorgeschlagen. Dieser Bericht geht dann ans Betreuungsgericht. Dort vereinbart der Richter einen Termin mit zukünfigem Betreuer und der betreffenden zu betreuenden Person. Auch dort sind noch Möglichkeiten gegeben, zu sagen - nein, nicht dieser Berufsbetreuer sondern (z.B.) dieser oder jener Verwandter (das sollte allerdings, wenn möglich bereits im Vorfeld bekannt und der Verwandte bereit und geeignet sein). Wenn dann trotzdem die Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt, wäre das gegen den Willen des Betroffenen und das widerum setzt ein ärztliches Gutachten voraus.
Wie Sie sehen, ist es von: „ich brauch einen Betreuer“ bis „jetzt hab ich einen“ ein durchaus längerer Weg. Meine Erfahrungen liegen (im Normalfall - es gibt auch andere) ca. 3 -5 Monate. Also genügend Zeit, sich als freiwilliger Betreuer zur Verfügung zu stellen. (Ich gehe nicht davon aus, dass Sie so lange in Urlaub waren).
Andere Möglichkeit: in Ihrem Urlaub wurde die Situation spontan „brenzlig“. Beispiel:
Mutter (oder andere zu betreuende Person) kommt mit Schlaganfall oder ähnlichem ins Krankenhaus, kann sich nicht äußern und es müssen lebensnotwendige Maßnahmen getroffen werden, für die es eine Einwilligung erfordert (die die Mutter aber gerade nicht geben kann). Kinder oder andere Verwandte sind nicht ausfindig zu machen und es besteht dringender Handlungsbedarf. Dann wird ggfs. kurzfristig (meist für 1/2 Jahr) ein Berufsbetreuer bestellt.
Da mir die genaue Situation nicht bekannt ist, fällt mir, wie sie merken, die Antwort schwer. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie jetzt als ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung stehen möchten, melden Sie sich bei Gericht. Dort kann (nicht muß - auch da gibt es Vorgaben) die Berufsbetreuung in eine ehrenamtliche umgewandelt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiter helfen. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne.
K.Klingels
Berufsbetreuerin

Wenn eine rechtliche Betreuung als „notwendig“ befunden wurde (Beschluss Amtsgericht, Gutachten durch Sachverständigen, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle o.ä.) kann diese durch das Amtsgericht angeordnet werden. Grundsätzlich gilt dabei: ehrenamtliche Betreuung (i.d.R. durch Familienangehörige) geht vor berufliche Betreuung. Wenn keine bzw. keine geeigneten Verwandten „verfügbar“ sind, greift also die Anordnung der beruflichen Betreuung. Diese kann allerdings dann rückgängig gemacht (= ersetzt werden durch ehrenamtliche Betreuung durch Verwandte) wenn sich geeignete und dazu bereite Verwandte dafür beim Amtsgericht melden und dieses beim zuständigen Amtsrichter beantragen.

So ist es jedenfalls in Mittelfranken/Bayern.

M.f.G.: Opaclaus

Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können – auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht beantragt werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen, sofern nicht immer wieder Anträge gestellt werden. Fällt der GrundHandlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben. Der Betreute kann des Weiteren Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen, wenn er damit nicht einverstanden ist.

Der Sohn kann also nach dem Urlaub zum Betreuungsgericht gehen und dort einen Antrag auf Betreuung des Vaters stellen. I.d.R. wird dem auch nicht widersprochen. Sobald die Anhörung abgeschlossen und die Umstände geprüft wurden wird der Sohn als Betreuer engesetzt ( sofern es keine Gründe gibt die dagegen sprechen).

Sehr geehrte Frau Papenberg,

wenn eine Betreuung notwendig wird, sollte auch generell eine solche eingerichtet werden. Vorsorgevollmacht geht vor, liegt aber hier nicht vor. Das heißt, es werden vorzugsweise zunächst die nächsten Angehörigen als Betreuer gerichtlich bestellt.
Wenn diese dann (kurz) abwesend sein sollten, ist es nicht notwendig, eine Berufsbetreuerin zusätzlich zu bestellen. Meist lassen sich viele Dinge im Vorfeld klären. Und auch wir Berufsbetreuer sind mal im Urlaub. Dann müssen die Angelegenheiten eben aus der Ferne geregelt werden oder warten.
Ich nehme mal an, dass Sie die Tochter der Betreuten, ihrer Mutter sind?
Für weitere Fragen mailen Sie mich gern an.

Freundlicher Gruß
Pandora H.

Ja, dem ist so. Eine Betreuung muss grds. immer zu Gunsten des Bertreuten bestehen. In den absehbaren Fällen von Abwesenheit ist es sinnvoll mit dem Betreuungsgericht vorher darüber zu kommunizieren.