§ 33 Abs. 2 SGB V
(2) 1Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach den Absatz 1. 2Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen ; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. 4Der Anspruch auf Versorgung mti Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.
Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen
Der Begriff „Sehschwäche“ in der Kategorie H54 schließt die Stufen 1 und 2 der nachfolgenden Tabelle ein, der Begriff „Blindheit“ die Stufen 3,4,5. Wenn die Größe des Gesichtsfeldes mitberücksichtigt wird, sollten Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer als 10 Grad, aber größer als 5 Grad ist, in die Stufe 3 eingeordnet werden; Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer als 5 Grad ist, sollten in die Stufe 4 eingeordnet werden, auch wenn die zentrale Sehschärfe nicht herabgesetzt ist.
–> Sehschwäche nach WHO
Bezeichnung gemäß ICD 10
Stufen der Sehbeeinträchtigung gemäß WHO
Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur
Maximum weniger als:
Minimum bei oder höher als:
Sehschwäche
1
6/18
3/10 (0,3)
20/70
6/60
1/10 (0,1)
20/200
Sehschwäche
2
6/60
1/10 (0,1)
20/200
3/60
1/20 (0,05)
20/400
Blindheit
3
3/60
1/20 (0,05)
20/400
1/60 (Fingerzählen bei
1 m)
1/50 (0,02)
5/300 (20/1200)
Blindheit
4
1/60 (Fingerzählen bei 1 m)
1/50 (0,02)
5/300
Lichtwahrnehmung
Blindheit
5
keine Lichtwahrnehmung
Quelle: http://www.hjkrenzer.de/BhV/B_BMI_bhv2004_erl.htm