Gesetzliche Ausbürgerung verfassungsmäßig?

Hallo,

wäre es verfassungsrechtlich in Ordnung, wie von Teilen der CDU gefordert, bestimmte Personen, bei denen es möglich, d.h. nicht unwahrscheinlich ist, dass von ihnen eine persönliche terroristische Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, auf gesetzlichem Wege auszubürgern?

Wäre eine entsprechende gesetzliche Regelung überhaupt erforderlich?

Gruß _ mki _

Moin auch,

Lies mal Artikel 16 GG: http://dejure.org/gesetze/GG/16.html. Geht also, die Hürden sind aber sehr hoch. Dass jemand terroristich aktiv ist dürfte vor dem BVerfG kaum relevant sein, ich will den Jungs und Mädels aber nicht vorgreifen.

Ralph

Hallo,

da wir uns hierzulande ja mit der doppelten Staatsbürgerschaft recht schwer tun, ist schon rein faktisch davon auszugehen, dass es kaum geeignete Fälle geben dürfte. Denn das Verbot, jemand gegen seinen Willen auszubürgern, der dadurch staatenlos wird, heißt ja nichts anderes, als dass man nur jemand ausbürgern kann, der noch eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt.

Alternativ könnte man da nur an Fälle denken, in denen mit Ausbürgerung automatisch eine frühere Staatsangehörigkeit wieder auflegt, oder wenn es um Länder geht, die die Ablegung der eigenen Staatsangehörigkeit gar nicht akzeptieren. Völkerrecht ist jetzt nicht so mein Spezialgebiet, daher weiß ich nicht, ob es solche Länder tatsächlich gibt.

Gruß vom Wiz

Hallo,

das ist ja wieder allerbeste CDU-Stammtischpolitik, die, wie so häufig, an der Realität scheitert.

Wie schon gesagt, ist es aufgrund GG §16 nahezu unmöglich, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Und selbst wenn man das täte: Wer nimmt uns dann einen Staatenlosen mit Terrorismusverdacht ab? Der verschwindet ja nicht von allein.

Typischer CXU-Quark also.

Gruß,
Steve

Hallo,

solche Länder gibt es.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag…
http://de.wikipedia.org/wiki/Ausb%C3%BCrgerung#Bunde…

Gruß
vdmaster

Hallo,

solche Länder gibt es.

da steht aber nichts davon, ob dem aktuell so ist und um welche Länder es sich dabei handeln könnte.

Gruß
T.

Servus,

der König von Marokko z.B. entlässt seine Untertanen nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Ja solche Länder gibt es, Österreich zum Beispiel. Ausgebürgert wird bei uns (und zwar ex-lege), wer in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt.

Gruß
Tom

Wäre eine entsprechende gesetzliche Regelung überhaupt
erforderlich?

  1. Eine Ausbürgerung mit der Folge der Staatenlosigkeit ist nur durch eine Grundgesetzänderung machbar. Zwar hat die GroKo die dafür nötige Mehrheit, jedoch dürfen die Art. 1-20 in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden, so lange das GG insgesamt gilt.

  2. Die Lösung kann daher nur auf der strafrechtlichen Seite erfolgen. Etwa ein Paragraf, der den Dienst deutscher Staatsbürger in einer vom BMVgg nicht genehmigten militärischen Organisation mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft, ebenso die Einreise wehrpflichtiger Deutscher in ein (Bürger-)Kriegsgebiet ohne schriftliche Genehmigung durch das BMVgg mit langjährigen Freiheitsstrafen. Festnahme direkt auf dem Flughafen/an der Grenze (zu diesem Zweck Grenzkontrollen wieder einführen). Wenn der Kuschelkurs endet, bleiben die Brüder freiwillig außer Landes.

s.

In Ergänzung von Aprilfischs Hinweis:

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=…
„Auch Iraner, Marokkaner und Tunesier dürfen zwei Pässe behalten, weil ihre Länder per Gesetz keine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft dulden.“

Für weitere Recherchen: http://www.google.de :wink:

Gruß
vdmaster

Für Deine pol. Betrachtungen steht Dir ein entsprechendes Brett zur Verfügung. Hier geht es um Rechtsfragen. Wie nachgewiesen, ist es sehr wohl möglich, unter gewissen Umständen die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen.

Hallo Tom,

die Frage von Wiz stellt sich umgekehrt: „…ob es Länder gibt, bei denen eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen ist.“ - Bei denen ist es nämlich möglich, bei Einbürgerung in Deutschland gleichzeitig eine andere Staatsbürgerschaft regulär zu behalten. („Irregulär“ gibt es die schönsten abweichenden Fälle, die allerdings ex lege nicht vorgesehen sind, sondern eher mit mangelnden Kontrollmöglichkeiten der beteiligten Behörden verschiedener Länder zu tun haben.)

Beiläufig eine elegante Lösung, die da in Österreich für die Frage des verlorenen Triest gefunden wurde, wo man kaum dran vorbei kommt, irgendwann in der italienischen Marine zu dienen, so dass der Revanchismus dort ein selbsterledigendes Thema wird…

Schöne Grüße

MM

Hallo,

eine ähnliche - etwas differenzierte - Regelung zum Militärdienst in fremden Staaten haben wir in Deutschland in § 28 StaG auch. Die wird aber eben durch Art 16. Abs. 1 Satz 2 GG:
„Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“
dahingehend eingeschränkt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in dem Fall nicht zur Staatenlosigkeit führen darf.

Gruß vom Wiz

  1. Eine Ausbürgerung mit der Folge der Staatenlosigkeit ist
    nur durch eine Grundgesetzänderung machbar. Zwar hat die GroKo
    die dafür nötige Mehrheit, jedoch dürfen die Art. 1-20 in
    ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden, so lange das GG
    insgesamt gilt.

1-20 oder 1 und 20? :wink:
Artikel 79 Abs. 3 GG

Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

dahingehend eingeschränkt, dass der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit auch in dem Fall nicht zur
Staatenlosigkeit führen darf.

Das ist ja möglich, wenn Migranten mehrere Staatsangehörigkeiten haben. Danach unterliegen die betroffenen hier den Ausländergesetzen.

Danach unterliegen die
betroffenen hier den Ausländergesetzen.

Aber nur wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besitzen.

Hallo!

die Frage von Wiz stellt sich umgekehrt: „…ob es Länder
gibt, bei denen eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft
nicht vorgesehen ist.“ - Bei denen ist es nämlich möglich, bei
Einbürgerung in Deutschland gleichzeitig eine andere
Staatsbürgerschaft regulär zu behalten. („Irregulär“ gibt es
die schönsten abweichenden Fälle, die allerdings ex lege nicht
vorgesehen sind, sondern eher mit mangelnden
Kontrollmöglichkeiten der beteiligten Behörden verschiedener
Länder zu tun haben.)

Das ist aber ein bekanntes Problem. Der Iran entlässt Leute nicht aus der Staatsbürgerschaft, daher dürfen die eine doppelte haben. Für solche irregulären Fälle ist die Türkei hingegen bestens bekannt.

Beiläufig eine elegante Lösung, die da in Österreich für die
Frage des verlorenen Triest gefunden wurde, wo man kaum dran
vorbei kommt, irgendwann in der italienischen Marine zu
dienen, so dass der Revanchismus dort ein selbsterledigendes
Thema wird…

Das verstehe ich jetzt allerdings nicht. Die Bevölkerung Istriens wurde 1919 Staatsangehörige Italiens.

Gruß
Tom

Servus,

Für solche irregulären Fälle ist die Türkei hingegen bestens bekannt.

das hübscheste Exempel, das ich kenne, ist eine in Columbien geborene und jetzt in D lebende Tochter eines Sohns aus einer deutschstämmigen Familie aus Böhmen, die gemeinsam mit ihren Eltern noch minderjährig in die USA übersiedelte und dort eingebürgert wurde.

Die hat einen columbianischen, einen deutschen und einen US-amerikanischen Pass, und alle drei werden ohne Schwierigkeiten von Mal zu Mal verlängert. - Sie hat ihr Studium übrigens nicht als Coca-Kurier finanziert, obwohl sie dafür eigentlich prädestiniert wäre…

Das verstehe ich jetzt allerdings nicht. Die Bevölkerung
Istriens wurde 1919 Staatsangehörige Italiens.

War nicht so ganz ernst gemeint und sollte eine Parallele zu den deutschen Revanchisten ziehen, die mittlerweile in vierter bis fünfter Generation Heimatvertriebene sind, auch wenn sie selbige nie aus der Nähe gesehen haben. - Südtirol und Trient sind natürlich noch ein Thema extra…

Schöne Grüße

MM

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Hallo!

Staatsbürgerschaftsrechtlich sind Südtirol und Trient aber gar nicht so extra, denn in beiden Provinzen wurden die Leute ab 1919 italienische Staatsbürger. In Südtirol gibts dann noch die Besonderheit mit den Optanten des Hitler-Mussolini Abkommens. Da gibts nämlich bis heute einige, die deshalb österreichische oder deutsche Staatsbürger sind, die hier optiert haben. Es sind ja nicht alle zurückgekehrt (da kenn ich sogar eine persönlich). An sich haben diese das Recht gehabt wieder in Italien eingebürgert zu werden nach dem Gruber-DeGasperi Abkommen.

Was schon sehr off topic ist, aber interessant, ist dann aber die Tatsache, dass Südtiroler mit italienischer Staatsbürgerschaft aber deutscher oder ladinischer Muttersprache (also im Wesentlichen die, die nicht durch Mussolinis Italienisierung dort hingekommen sind) in Österreich den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, was aber umgekehrt wiederum EU-rechtlich fragwürdig ist, nur hat die Frage noch nie jemand praktisch aufgeworfen, weil Italiener ja generell auf Grund des EU-Rechts fast völlig gleichgestellt sind.

Ich hab da mal so einen Fall gehabt, also mit einem Auswanderer aus der Monarchie und dann in späterer Generation einem angeheirateten, der nach 1938 geboren, aber vor 1945 ausgewandert ist (also einen Nachweis des deutschen Reiches hatte). Da haben wir dann tatsächlich festgestellt, dass die Enkelirgendwastochter, die seit Geburt in Nordafrika gelebt hat, in Wahrheit österreichische Staatsbürgerin war

Gruß
Tom