Gesetzliche EM-Rente

Hallo Profis,

zur Berechnung der EM-Rente werden ja die erreichten Entgeldpunkte plus die Entgeldpunkte, die sich aus der Zurechnungszeit ergeben, addiert.

Die Entgeldpunkte der Zurechnungszeit ergeben sich hierbei aus dem Produkt
der Anzahl Jahre X Durchschnitt der bisher erreichten Punkte.

Durchschnitt der bisher erreichten Punkte?!?

Nehmen wir an, der unglückliche Rentenanwärter wird zu seinem 30 Geburtstag erwerbsgemindert und hat bis dahin 11 Punkte erwirtschaftet. Desweiteren ist er exakt mit 19 Jahren erwerbstätig geworden. Lassen wir außerdem Themen wie Ausbildungszeiten außer acht (wenn das geht!)

Wie berechne ich jetzt, was er durchschnittlich pro Jahr an Punkten erwirtschaftet hat, damit ich diesen Punktwert für die Zurechnungszeit benutzen kann. Genauer gefragt, durch wieviele Jahre muss ich nun die 11 Entgeldpunkte teilen.

  1. So? (Immer ab Beginn versicherungspflichtiger Zeiten)
    11EP/(30Lj-19Lj)= 1EP/1LJ

  2. oder So? (Immer ab Beginn eines definierten Alters zB: 16 Lebensjahr)

11EP/(30Lj-16LJ)= 0,7857EP/1LJ

  1. oder eine andere Regelung.

Danke im Voraus für eure Mühe Christian

Sehr komplexes Thema, deswegen sehr lang!
Hallo Christian!

Mit der Rentenberechnung hast Du Dir ausgerechnet das schwierigste Thema heraus gesucht, welches die Rentenversicherung zu bieten hat. Du wirst weltweit kein komplexeres System an Rentenberechnung finden als in Deutschland.

Um es vorweg zu nehmen:
So einfach ist das Ganze nicht darstellbar und man kann es eigentlich auch nur schwierig vereinfachen. Ich werde es dennoch mal versuchen, werde mich aber etwas anderer Beispiele bedienen:

Grundsätzlich kann man sagen, dass man den Durchschnitt seiner Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit angesetzt bekommt, wenn keine Lücken im Versicherungsleben seit dem 17. Lebensjahr sind. Und noch etwas: Man rechnet stets mit Monaten, was die Sache nicht einfacher macht. Ich rechne dennoch vorab mit Jahren um es nicht noch mehr zu komplizieren.

Beispiel:

Jemand fängt mit 17 an zu arbeiten und verdient immer den Durchschnitt aller Versicherten. Dann bekommt er je Beschäftigungsjahr einen Entgeltpunkt angesetzt. An seinem 30. Lebensjahr wird er nun voll erwerbsgemindert; er hat keine Lücken.

Er hat bis dahin 13 Entgeltpunkte erwirtschaftet und das in 13 Jahren. Je Jahr der Zurechnungszeit erhält er dann einen Entgeltpunkt, das ergibt dann 30 Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit, insgesamt also 43 Entgeltpunkte.

Schwieriger wird es, wenn er „erst“ mit 19 anfängt zu arbeiten. Wir gehen wieder davon aus, dass er jedes Jahr den Durchschnitt aller Versicherten verdient. Er wird an seinem 30 Lebensjahr voll erwerbsgemindert und hat bis dahin 11 Entgeltpunkte erwirtschaftet, eben wieder einen Entgeltpunkt je Jahr; von 19 bis 30 hat er keine Lücken.

Hier kommt nun zum Tragen, dass derjenige, der Lücken im Versicherungsleben hat, schlechter gestellt wird, als der ohne Lücken. Was soll das heißen?

Wir gehen davon aus er hat von 17 bis 19 nichts gemacht und das Leben genossen, d.h. er hat keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Dann wird er für die Zurechnungszeit einen geringeren Wert als einen Entgeltpunkt je Jahr angesetzt bekommen; die Jahre von 17 bis 19 wirken sich also negativ aus.

Hat er aber von 17 bis 19 die Schule besucht und er erhält dafür Anrechnungszeiten, so hat er keine Lücken im Versicherungsleben und die Anrechnungszeit bewirkt, dass er doch wieder einen Entgeltpunkt für jedes Jahr der Zurechnungszeit erhält.

Beispiel:

a) von 17 bis 19 keine rentenrechtlichen Zeiten:

  1. Lj. - 30. Lj.: 156 Monate

11 Entgeltpunkte : 156 Monate = 0,0705 Entgeltpunkte
Zurechnungszeit umfasst 30 Jahre = 360 Monate

=> Zurechnungszeit: 360 Monate x 0,0705 Entgeltpunkte = 25,38 Entgeltpunkte

b) von 17 bis 19 Schule (Anrechnungszeit):

  1. Lj. - 30. Lj.: 156 Monate abzgl. zwei Jahre Schule = 132 Monate

11 Entgeltpunkte : 132 Monate = 0,0833 Entgeltpunkte
=> Zurechnungszeit: 360 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte = 29,988 Entgeltpunkte

Du siehst, im Beispiel b) wird die Zurechnunszeit mit 4,6 Entgeltpunkten mehr bewertet als in Beispiel a).

Alle Klarheiten beseitigt? :wink: Um die die Komplexität zu zeigen, schau mal bitte in § 72 SGB VI, da ist geschildert, wie man so etwas macht. Und das ist nur ein Teil der Bewertung beitragsfreier Zeiten, zu denen auch die Zurechnungszeit gehört!!!

Es ist schlichtweg unmöglich eine allgemein gültige Formel zu erstellen, mit der man errechnen kann, wie viele Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit berücksichtigt werden können. Dafür ist - wie eingangs erwähnt - die deutsche Rentenberechnung zu komplex.

Vorschlag:

Es besteht immer die Möglichkeit sich eine Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger anzufordern. Dies würde ich auch empfehlen; dabei bitte den Hinweis anbringen, dass die Berechnungsanlagen bitte vollständig dabei sein sollten. Und wenn Du diese Rentenauskunft hast, wirst Du sehen, wie komplex die Rentenberechnung ist und dass eine Pauschalformel schlicht und einfach nicht möglich ist.

Aber diese Rentenauskunft macht Dir evtl. einiges klarer! :smile:

Gruß,
Robert

Hallo Robert,

habe gerade gesehen, ohne es direkt durchzulesen, wieviel Mühe du dir gemacht hast. Dafür im Voraus ein dickes Dankeschön. Werde das studieren und sicherlich heute abend beantworten. Ich dachte, nur unser Steuersystem ist auf dieser Welt einzigartig, aber auch noch das Sozialsystem! :wink:
Nochmals Danke, Gruss Christian

PS: Weißt jetzt nicht, ob du das auch schon geschrieben hast:
Der Rentenabschlag von 10,8% wurde lt. meinen Recherchen 06/2006 durch Urteil (Instanzhöhe weiß i jetzt auch nicht mehr) als unzulässig bei EMR`s betrachtet.
Es wäre halt gegen den Sinn des Gesetzes als auch des Sozialsystems, für Renten, die schon per Definition regelmäßig vor dem 60/63Lj zum tragen kommen, auch noch einen Abzug aufzubrummen, weil Sie eben nicht mit 60/63 beginnen.

Hallo Robert,

Hallo Christian!

PS: Weißt jetzt nicht, ob du das auch schon geschrieben hast:
Der Rentenabschlag von 10,8% wurde lt. meinen Recherchen
06/2006 durch Urteil (Instanzhöhe weiß i jetzt auch nicht
mehr) als unzulässig bei EMR`s betrachtet.

Nein, dazu habe ich nichts geschrieben, weil dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Meines Wissens ist ein Verfahren beim Bundessozialgericht, wenn nicht sogar bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Ich glaube bei letzterem, da sich die Frage stellt, ob die SGB VI-Regelung verfassungskonform ist.

Ob diese Regelung gekippt wird, bleibt abzuwarten; insbesondere erteilt das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen nur den Auftrag für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen; wie diese dann aussieht entscheidet der Gesetzgeber.

Hierzu aber eines:

Mit der Einführung dieser Abschlagsregelung wurde auch die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr verlängert, wodurch der Abschlag von 10,8 % im Vergleich zur vorherigen Regelung abgeschmälert wurde; d.h. es kommt durch die Anhebung der Zurechnungsziet um 40 Monate kein kompletter Abschlag von 10,8 % zum Tragen; dies wissen nur viele Leute nicht … :frowning: Es kann also auch sein, dass sich je nach Urteil auch hier wieder etwas ändert!

Gruß,
Robert