Hallo,
wie ist es mit dem Erben bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nach §1483 BGB
https://dejure.org/gesetze/BGB/1483.html
(ist zwar altertümlich, aber vielleicht auch mal wieder sinnvoll in dem ein oder anderen Fall) . Funktioniert das in etwa so, wie ein Berliner Testament? Was ist, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt, aber Kinder eines der Ehegatten, und dieser erstverstirbt (sagt man das linguistisch wirklich so?). Erbt dann das Kind erst nach Versterben des Überlebenden oder bekommt es einen Pflichtteil (ja nur, wenn das Elternteil der erste ist), und wie hoch ist der, wenn doch alles beiden gehört, geht eine Hälfte in den Erbtopf und wie verteilt sich das bei dieser besonderen Gütergemeinschaft - unterscheidet sich der Anteil überhaupt von der allgemeinen Gütergemeinschaft oder der Zugewinngemeinschaft?
Vielleicht weiß hier ja jemand Bescheid.
Ohne Testament und ohne besondere Regelung wäre es doch die Hälfte des Gemeingutes (die andere gehört ja dem Überlebenden) wird geviertelt und der überlebende Ehepartner erbt 1/4 und das Kind 3/4.
Grüße, ynot
Nö, der überlebende Ehepartner erbt 1/4 + 1/4, des Ehemannes, die andere Hälfte geht an seine Kinder. Bei Zugeweinngemeinschaft und ohne Testament.
https://www.smartlaw.de/rechtstipps/erben-schenken/was-erbt-der-ueberlebende-ehepartner-von-gesetzes-wegen ramses90