ok, doofe aussage, zumal das Produkthaftungsgesetz meist in den BGB-Textausgaben mit abgedruckt ist.
Ich meinte, die Haftungsregelungen im schuldrechtlichen Teil des BGB dürften hier die gesuchten sein.
Oder irre ich mich bei der Fragestellung? ProdHaftG bestimmt die Haftung bei Personen- oder Sachschäden durch ein Produkt.
Bei normalen Sachmängeln greifen doch die „normalen“ Normen wie §434 etc
das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung zwischen
Hersteller und Endkunde.
das wäre mir neu und außerdem mit der entsprechenden eu-richtlinie unvereinbar.
wenn du dir § 1 I prodhaftg ansiehst, http://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/1.html , dann wird bei der körper-/gesundheitsverletzung keine konkretisierung des personenkreises vorgenommen („jemand“).
dass also nur „endverbraucher“ (wer soll das sein?) geschützt sein sollen, stimmt nicht.
nur bei sachschäden wird eine beschränkung der anwendbarkeit vorgenommen, dass diese andere sache dem privaten gebrauch zu nutzen bestimmt sein muss, vgl. § 1 I 2 prodhaftg.
auch bei den ausschlussgründen nach § 1 II prodhaftg findet sich keine entsprechende vorschrift.
daher sollte man nicht auf solche leute hören, die so etwas erzählen…