Gesetzliche krankenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin freiwillig in der GKV versichert, bin seit April in Elternzeit. (Mein Mann ist privat versichert, mein Sohn ebensfalls freiwillig GKV.)
Nun soll ich laut TKK für die Zeit meiner Elternzeit meiner KK Beiträge selbst zahlen, als Grundlage soll das Gehalt meines Mannes und mein Einkommen zusammen herangezogen werden. Das kann ich nicht nachvollziehen, schließlich zahle ich während meiner Berufstätigkeit Beiträge auf der Grundlage meines Einkommens und mein Mann auf Grundlage seines Gehalts. Mir erscheint diese Art der Betragsfestlegung ungerecht. dazu kommt, dass die TKK in ihrem Anschreiben sofort auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinweist, habe ich da Möglichkeiten?

MfG

Hallo,

ich muss dich leider enttäuschen. Die TK hat in diesem Falle recht. Ursache ist, dass dein Ehemann privat krankenversichert ist. Wäre dein Mann gesetzlich krankenversichert, bestünde dem Grunde nach ein fiktiver Anspruch auf Familienversicherung mit der Folge, dass deine Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei fortbestehen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass bei einer freiwilligen Weiterversicherung das Familieneinkommen, maximal bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (z.Zt. EUR 1.875,00)zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.

Liebe Grüße

Ich kann Dir hier nichts rechtsverbindliches sagen, habe aber einen guten Freund bei der DAK, dem ich Deine Anfrage gerne weiterleite, wenn Du mir dazu eine Email sendest.

jb(at)veoa.de

Grüß Gott,

die TKK hat leider recht.

Versicherungstechnische „Mischehen“ (PKV+GKV) sind immer mit div. Problemen behaftet. Jede andere gesetzlich Krankenkasse wird genauso handeln müssen.

Gruß Schiwi

Hallo,
leider ist diese Regelung korrekt. Sofern Du vor Beginn der Elternzeit freiwillig versichert gewesen bis und Dein Mann lfd. PKV ist, wird die Hälfte des Ehegatteneinkommens zu Grunde gelegt, maximal jedoch 1.875 Euro.
Berechnungsbeispiel:
Er: 5000 Euro
Sie: 0 Euro
1 Kind (Freibetrag 860 Euro)
Beitragsberechnungsgrundlage: 5000 ./. 2 - 860 = 1.640 Euro.
Der Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit ist Standard…

Nicht gerade fair diese Regelung. Allerdings gar nicht so selten und derjenige, der vor hat in die PKV zu gehen, sollte bei Familienwunsch sich immer gut beraten lassen…

Gruß
Olaf

Hallo Janine,
im Prinzip haben Sie die Frage selber beantwortet,
Sie sind freiwillig in der DKV versichert. und die GKV macht eben den Unterschied zwischen freiwillig und pflicht Versicherten. Die Beitragsberechnung ist in der Satzung der jeweiligen Kasse geregelt.Und ist meiner Meinung nach sehr ungerecht, aber du machst das ganze ja freiwillig :smile: ansonsten könntest du dich ja auch privat versichern :smile: Die Rechtsbehelfbelehrung ist/muss auf jeden Bescheid sein da dieser sonst anfechbar ist.
Gruß
R.Maaß
Ps Tip frag doch einmal deine Kasse was passiert wenn
du während der Elternzeit einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnimmst, 401 Euro.

Hallo Janine,

gerne erläutere ich dir die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder.

Für jeden Tag der Mitgliedschaft sind Beiträge zu zahlen. Ob das Mitglied in Elternzeit ist, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Der Beitrag ist von den Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, zu berechnen. Sofern keine beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind, wird ein Mindestbeitrag fällig.

Eine Sonderregelung gibt es für Ehepaare. Sofern der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, muss die Krankenkasse die Hälfte des Einkommens des Ehepartners für die Berechnung der Beiträge heranziehen. Es können aber noch für Unterhaltsberechtigte Angehörige (Kinder) Freibeträge abgezogen werden.

Warum ist das so?

Der nicht gesetzlich versicherte Ehepartner entzieht sein Einkommen der Solidargemeinschaft und in der Solidargemeinschaft gilt: Jeder soll entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge zahlen. Insofern hält der Gesetzgeber es für gerecht, wenn der nicht gesetzlich versicherte Ehepartner im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung einen angemessenen Beitrag für die Versicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners trägt.

Im übrigen gibt es in der privaten keine beitragsfreie Versicherung. Wärst du also privat krankenversichert, würde der übliche Beitrag ebenso fällig werden. In der gesetzlichen Versicherung sinkt dein Beitrag aber! Sie ist also grundsätzlich vorteilhaft.

Theoretisch sollen wir immer auf das Recht des Widerspruchs hinweisen. Dies ist etwas praxisfern. Denn jede Aussage eines Mitarbeiters der Krankenkasse, die negativ sein könnte und etwas regelt, ist ein sogenannter Verwaltungsakt (Bescheid). Es muss also kein Brief sein!

Jedes Gespräch müsste in der Theorie also damit enden, dass wir dich über dein Widerspruchsrecht mündlich aufklären…das macht niemand!

Klärt man dich über dein Widerspruchsrecht nicht auf, kannst du inenrhalb von 1 Jahr Widerspruch einlegen. Klärt man dich auf, hast du nur 1 Monat dafür.

Darum wird bei bestimmten Bescheiden (insbesondere Beitragsbescheide) auf die Widerspruchsfrist hingewiesen. Denn wir müssen schließlich vor Ablauf 1 Jahres schon die Gewissheit haben, dass wir die richtigen Beiträge einziehen.

Was kannst du tun?

Wende dich an deine Krankenkasse und bitte um einen Termin. In einem persönlichen Gespräch lässt sich die Beitragsberechnung am besten erklären!

Schaue mal im Internet nach. Hat die TK ihre Satzung im Internet veröffentlicht? Da kannst du nachlesen, wie in deinem Fall die Beiträge berechnet werden.

So…ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und dich nicht verwirrt. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Andi

Liebe Janine,

hier ist ein Widerspruch nicht sinnvoll. Es ist gesetzlich geregelt, dass als Beitragsgrundlage bei freiwillig Versicherten in der gesetzl. Krankenkasse alle Einnahmen berücksichtigt werden.
Hat man selbst keine Einkünfte und ist verheiratet, dann wird die Hälfte des Einkommens vom Ehepartner als Einkommen herangezogen.
Bei der Heirat heisst es ja : „man steht zusammen,in guten wie in schlechten Zeiten“. Darauf bezieht sich auch der Gesetzgeber.
Das Einkommen deines Mannes darf aber nur bis zur Höchstgrenze der KV berücksichtigt werden. Zudem wird für euer Kind ein Freibetrag abgezogen.

Konkret berechnet sich dies bei dir so:

Höchstgrenze 3750€ : 2 = 1875€ abzgl.851,67€ (Freibetrag für euern Sohn) ergibt nun eine festgelegte Beitragsgrundlage von 1023,33€.

Für weitere Fragen, einfach nochml kurz eine Mail.

Viele Grüße
sigi

Ich habe dir einen Gesetzestext aus dem Versicherungslexikon angefügt : für dich steht alles wichtige in §2 (4).

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

§2
Beitragsbemessungsgrundsätze
(1) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.
(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
(3) Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,

  1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
  2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
  3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
  4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
  5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.

Hallo Janine,

leider ist die Einstufung der TK korrekt. Du wirst leider nach dem (halben) Familieneinkommen abzüglich Kinderfreibeträge(n) eingestuft, weil dein Mann PKV-versichert ist.

Sorry - ist leider so!

Grüße aus Hamburg!

Hallo!

Ja, die Beitragserhebung ist in der GKV absolut üblich.
Als Freiwillig Versicherte zahlt man ja Beiträge nach den Einkommen, die von der KK in der Satzung vorgesehen sind. Und das kann durchaus anteilig auch das Gehalt des Ehemannes sein.
Das Gesetz sieht da eine Satzungsregelung vor - die Satzungen der KK`n müssen vom BVA genehmigt werden. Und, soweit ich weiß, haben die KK´n bei dieser Konstellation vergleichbare Regelungen.

Das mit dem Verweis auf den Widerspruch ist eine rein rechtliche Sache. Gehört im Prinzip unter jeden Bescheid, um ihn nach einem Monat (statt sonst erst nach einem Jahr) bindend zu machen. Wenn`s aber eine andere Möglichkeit gibt, bringt auch ein Widerspruch nichts.

Hoffe, ich hab helfen können.

Gruß
Traveller

Hallo Janine2102,
da du frw. bei der GKV versichert bist/warst, musstest Du bisher auch schon Deine Beiträge selbst bezahlen.Wieso Du jetzt Beiträge "zusätzlich " auch nach dem Einkommen Deines Ehegatten zahlen sollst, verstehe nicht so ganz. Von daher solltest Du auf jeden Fall Widerspruch einlegen und durch die Widerspruchstelle der TK eine fachlich begründete Entscheidung einholen. Die Widerspruchstelle ist gehalten, die für die Einstufung bzw.die Beitragshöhe massgebenden gesetzlichen Grundlagen im Bescheid aufzuführen, so dass Du dann auch nachvollziehen kannst, ob mit der Beitragsberechnung alles korrekt ist.
Viel Glück
ayro

Hallo Janine,

Mitglieder, welche freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen ihre Beiträge selbst zahlen.

Wenn du also in der GKV frw. versichert bist, so musst du das auch während deiner Elternzeit.

In der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ist festgelegt, wie die Beiträge sich bei freiwillig versicherten Mitgliedern verhält, welche verheiratet sind.
Ich kenne es z.B. so, dass die eigenen Einkünfte (in deinem Fall dein Elterngeld) und das Einkommen des Ehemannes zur Hälfte herangezogen werden. Dabei gibt es aber eine Höchstgrenze, von der Beiträge berechnet werden dürfen (ca. 1900 EUR).

Widerspruch kann man gegen jeden Bescheid der Krankenkasse einlegen, aber wenn es in der Satzung oder im Gesetz so festgelegt ist, dann stimmt es nun mal.

Ich verstehe, dass das zu Verärgerungen führt, aber dagegen kann man nichts machen.

Vielleicht sprichst du einfach mal mit deiner Krankenkasse, damit sie dir das noch mal genauer erklären.

Liebe Grüße,
Kathi

Hallo Janine,

dazu kann ich dir nur sagen, dass TKK eigentlich korrekt handelt. Nur soll die Hälfte des Einkommens als Einstufung genommen werden oder?

Und zwar nennt man das auch „Hausfrauen-Einstufung“. Dabei will der Gesetzgeber vermeiden, dass Ehefrauen der privatversicherten Männer güstiger in GKV versichert sind. Dabei geht man davon aus, dass das Familieneinkommen (du verdienst wahrsch. nichts während Elternzeit) beiden zugeordnet wird und deswegen gehört dir die Hälfte seines Einkommens und dann müssen davon auch Beiträge gezahlt werden.

In dem Schreiben hinweist KK auf Möglichkeit eines Widerspruchs, weil das ein rechtsgültiger Bescheid ist, das muss KK bei solchen Sachen machen , damit diese Entscheidung auch rechtskräftig ist.

Also ich würde dir von einem Widerspruch abraten, würde meiner Meinung nach nichts bringen, das sind nun mal gesetzliche Regelungen.

Es sei denn du willst grundlegend was verändern und gehts über Klage weiter bis Bundessozialgericht, so werden neue Gesetze gemacht, evtl. ändert sich dann was für solche Situation, aber da muss einer erst klagen und den Grundstein setzen. Das ist natürlich deine freie Entscheidung.

Ich hoffe dir weitergeholfen zu haben.

Mfg Katerina

Guten Tag,

Ist ein Ehegatte freiwillig krankenversichert, sind die Einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners bei der Einstufung nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze sieht folgende Regelung vor:

"Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht(dies ist bei Ihnen der Fall), ein Betrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (= 851,67 Eurp) abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (= 1875 Euro), berücksichtigt.

So ist die derzeitige Rechtslage. Die Einnahmen Ihres Ehegatten werden von der Krankenkasse zurecht hinzugezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Lorenz