Gesetzliche Krankenversicherung

Hallo,

ich bin im sogenannten Vorruhestand und erhalte von meinem Arbeitgeber bis zum meinem 60. Lebensjahr (dann könnte ich Rente beziehen) ein Vorruhestandsgeld in Höhe von monatlich EURO 2.214,-- sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von EURO 176,–. Somit beträgt das steuerliche Brutto ca. EURO 2.390,00.

Hiervon musste ich für meine Krankenkasse -einkommensabhängige Beitragsbemessung- im letzten Jahr monatlich ca. EURO 365,00 zahlen. Als Einkommen wurden die EURO 2.214,00 ohne Krankenkassenzuschuss zugrundegelegt.

Nach Vorlage des Steuerbescheides für 2009, der natürlich durch den Krankenkassenzuschuss ein Bruttoeinkommen von EURO 28.686,-- incl. des Krankenkassenzuschusses von ca. EURO 2.070,-- ausweist, soll ich nun,
monatlich EURO 28,51 mehr zahlen.

Ebenfalls soll ich für den Zeitraum 01.07.2010 – 30.09.2010 eine entsprechende Nachzahlung leisten.

Ich bin nun sehr verunsichert, ob das seine Richtigkeit hat, zumal die Krankenkasse in 2008 auch den Steuerbescheid vorliegen hatte und trotzdem lediglich meine Vorruhestandsbezüge für die Berechnung herangezogen hat.

Welche Berechnung ist wohl richtig?
Muss ich vielleicht noch damit rechnen, auch noch für das Vorjahr nachzahlen zu müssen?

Soll ich stillschweigend zahlen?

Für einen hilfreichen Tipp wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Gruss
Ruth

Hallo,

der Zuschuss ist ebenfalls beitragspflichtig, so dass tatsächlich eine Beitragakorrektur erfolgen muss. Bei einer rückwirkenden Nachforderung können Sie nur auf einen positiven Ermessenspielraum der Kasse hoffen.
Gruß Olaf

Guten Morgen,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Dass der Zuschuss zur Krankenversicherung auch versicherungspflichtig ist, ist sehr
ärgerlich.

Da meine Angaben, sprich Steuerbescheide 2008 und 2009 korrekt waren, werde ich nun die Nachzahlung für die geforderten drei letzten Monate leisten und hoffen,
dass keine Nachzahlungsaufforderung für das Vorjahr erfolgt.

Nochmals herzlichen Dank und einen schönen Sonntag wünscht

Ruth Benzing

Hallo,

der KV- und PV-Beitrag wird nur aus reinem Arbeitsentgelt oder dem Entgeltersatz berechnet. Der Beitragszuschuss darf nicht verbeitragt werden.

Bei diesem Einkommen müsste m.E. auch Pflichtversicherung vorliegen (es sei denn, der Beamtenstatus wurde hier nicht erwähnt), und da ist die Abführung des Beitrages die Sache des (ehemaligen) Arbeitgebers.

Entweder hier wurde nicht alles Entscheidente/Relevante in der Fragestellung erwähnt oder hier läuft was nicht ganz korrekt. Genaues kann ich dazu nicht sagen, da mir die Einzelheiten nicht bekannt sind.

Guten Morgen,

es ist richtig, dass der Zuschuss zur Krankenversicherung mit bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Ich vermute, dass Ihre Beiträge in der Vergangenheit zu Ihren Gunsten falsch berechnet wurden und die Kasse dies mit dem aktuellen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt hat.

Guten Morgen,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt.

Ich war nicht Beamtin, sondern ganz normale Angestellte.

Mein Arbeitgeber und die Krankenkasse hatten mir seinerzeit gesagt, dass ich mich bei der gesetzlichen Krankenkasse mit dem sogenannten Tarif „einkommensabhängige Beitragsbemessung“ versichern müßte.

Die Krankenkasse sieht den Krankenzuschuss, der mir mit ausgezahlt wird, als Bruttoentgelt
an und somit versicherungspflichtiges Einkommen.

Es wäre natürlich schön, wenn ich die Erhöhnung von knapp 30,-- EURO im Monat nicht zahlen müßte.

Nochmals herzlichen Dank und einen schönen Wochenstart wünscht

Ruth Benzing

Guten Morgen,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Dass der Zuschuss zur Krankenversicherung auch versicherungspflichtig ist, ist sehr
ärgerlich.

Da meine Angaben, sprich Steuerbescheide 2008 und 2009 korrekt waren, werde ich nun die Nachzahlung für die geforderten drei letzten Monate leisten und hoffen,
dass keine Nachzahlungsaufforderung für das Vorjahr erfolgt.

Nochmals herzlichen Dank und einen schönen Wochenstart wünscht

Ruth Benzing

Hallo,

wie ist Ihre „Geschichte“ nun ausgegangen.

Ich selbst habe fast diesselbe Konstallation - und ich soll mich nun - da ich eine Anhörung vor dem Sozialgericht hatte dazu äussern.

ich habe ständig den vollen beitragssatz zur krankenkasse bezahlt - allerdings stellte der richter in der anhörung die frage - ob dieser zuschuss überhaupt zu meiner konstellation eingerechnet werden darf und wo dies auch in den krankenkassen-statuten stehe.

meine krankenkasse zitiert jetzt ein urteil aus dem jahre 2004. Der richter vom sozialgericht allerdings hat die krankenkasse in der Anhörung aufgefordert anzugeben wo es denn in den Statuten meiner Krankenkasse steht, dass man so verfahren darf bei der einstufung des zuschusses zur krankenversicherung.

wäre über eine antwort dankbar.
Gruss
Wichtel1