Gesetzliche Krankenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite in einer Zahnarztpraxis im Bereich Abrechnung/Verwaltung. Immer wieder werden wir von unseren Patienten gefragt ab wann man Praxisgebühren-befreit ist und was man „verdienen“ darf bei einem Härtefallantrag Zahnersatz bzw wo da die Belastungsgrenzen sind. Leider kennt sich keiner aus der Praxis in dem Bereich aus. Deshalb wende ich mich an Sie. Vielleicht könnten Sie mir dies genau erklären u.a. Vielleicht kennen Sie auch einen guten und aktuellen Link der alle meine Fragen beantwortet. Würde mich sehr über Ihre Hilfe freuen

LG

cathie

Hallo Cathi,

hier die Voraussetzungen für den doppelten Festzschuss (Härtefall Zahnersatz) und für die Befreiung von den Zuzahlungen:

Wenn die monatlichen Einnahmen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, hat der Versicherte Anspruch auf einen sogenannten „doppelten Festzuschuss“.
Normalerweise übernimmt die gesetzliche Krankenkasse von den Kosten einer Brücke per Festzuschuss rund 50 Prozent. In Härtefällen verdoppelt sich dieser Zuschuss. Dafür gelten aber Einkommensgrenzen. Alleinstehende dürfen maximal 1008 Euro verdienen, um Anspruch auf den doppelten Zuschuss zu haben, Paare höchsten 1386 Euro. Mit jedem weiteren Familienmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um 252 Euro. Die Einkünfte müssen der Krankenkasse mit Einkommensabrechnungen, Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfebescheiden nachgewiesen werden. Wer von den Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist, fällt noch nicht zwangsläufig unter die Härtefallregelung.

Befreiung von den Zuzahlungen:

Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen. Dies ist seine Belastungsgrenze. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt diese Belastungsgrenze lediglich 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Wird diese Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht, besteht die Möglichkeit, für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden.

Versicherte, die auf Grund vieler Zuzahlungen und geringen Einnahmen bereits sehr früh im laufenden Jahr ihre Belastungsgrenze erreichen würden, können eine Vorauszahlung leisten, um von Beginn des Kalenderjahres an von Zuzahlungen befreit zu werden. Wenn keine Vorauszahlung geleistet werden kann, werden die zuviel gezahlte Eigenanteile dem Kunden erstattet.

Solltest Du noch weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
Tabea Porada

Hallo Cathie,

leider komme ich derzeit nicht an die Unterlagen um die Frage zu beantworten.
Wende Dich ansonsten einfach an eine Krankenkasse.

Gruß
Thomas

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Hallo Cathie,
zur Befreiung der Praxisgebühr gibt es leider keine Pauschale, da es immer nach dem BBruttoeinkommen der Familie berechnet wird. ALG II Bezieher haben jedoch eine Pauschalgrenze. (für 2009 grds. 42,12 € (1%) bzw. 84,24 € (2%). Die Prozente sind immer vom Jahresbrutto zu berechnen.

Bei einem Härtefallantrag zwecks Zahnersatz sieht es anders aus. Da gibt es feste Einkommensgrenzen:
2009
Alleinstehender: 1008,00 €
Zwei Personen: 1386,00 €
Drei Personen: 1638,00 €
für jede weitere Person: 252,00 €

Hoffe ich konnte dir helfen

MfG
Anna

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Cathi,

eine Zuzahlungsbefreiung (um keine Praxisgebühr zu zahlen) und ein Härtefallantrag bei einem Zahnersatz sind zwei unterschiedliche Dinge.

Bei der Zuzahlungsbefreiung ist das so: jeder hat eine individuelle Belastungsgrenze. Sozusagen eine Schmerzgrenze, die jeder einzahlen muss. Das sind 2 % des Bruttojahreseinkommens! Es wird die gesamte Familie betrachtet. Hat die Familie insgesamt schon über die 2 % deren Bruttojahreseinkommens an Zuzahlungen (in Apotheke, Praxisgebühr, Krankenhauszuzahlung) gezahlt? Dann erhält er den Betrag, der zu viel gezahlt wurde, zurück und erhält einen Ausweis für den Rest des Jahres, damit er nicht weitere Zuzahlungen bezahlen muss.
Ist einer der Familie chronisch erkrankt und schon mindestens ein Jahr in ärztlicher Behandlung, sinkt diese Belastungsgrenze auf 1 % des Bruttojahreseinkommens.
Zu beachten ist auch, dass von dem Bruttojahreseinkommen ein Freibetrag für jeden Angehörigen abgezogen wird. Diese Freibeträge sind gesetzlich vorgeschrieben.
z.b: ein Ehepaar mit jährlichen 25000 EUR Bruttoeinkommen. Für den einen Angehörigen zieht man noch mal 4536 EUR ab. Man rechnet 2% (oder 1%) von 20464 (25000-4536). Die Belastungsgrenze in dem Fall ist also 409,28 EUR (2% von 20464).

Informieren Sie nicht darüber, sondern sagen Sie am besten, dass sich die Patienten bei Ihrer Krankenkasse melden sollen.

Beim Härtefall für Zahnersatz ist es so:
Bekommt die Familie ALG II (Harzt IV), dann prüfen wir nicht weiter nach: Die Familie ist automatisch „unzumutbar hoch belastet“ und bekommt die doppelten Zuschüsse. Das Bonusheft interessiert uns in dem Moment nicht. Dennoch sollten die Versicherten weiterhin zur Vorsorge gehen, denn für den Fall, dass ALG II Bezug später mal wegfällt und ein Zahnersatz nötig wird, schauen wir natürlich dann nach, ob wir höhrere Zuschüsse bewilligen können und dann ist es vorteilhaft, wenn die Bonusstempel vollständig sind :wink:

Wenn man kein ALG II bezieht, kann es ebenfalls zu einer Härtefall-regelung kommen, nämlich dann, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden. Diese sind so:
Alleinstehender: 1008,00 EUR (immer Brutto! es werden alle Einnahmen betrachtet, außer Bafög, Wohngeld, Kindergeld etc.)
bei zwei Personen: 1386 EUR.
Die weiteren Grenzen (z.b. bei 3 Personen in der Familie) habe ich leider nicht im Kopf… Ein Anruf bei einer Krankenkasse erübrigt aber ewiges Suchen im Internet. :smile:)

Liegt jedenfalls derjenige bzw. die Familie unter der Einkommensgrenze, dann gilt das auch als Härtefall. Auch hier ist das Bonusheft in den Fällen nicht mehr wichtig.

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen. Im Gesetzt findest du alles zur Zuzahlungsbefreiung im § 62 SGB V und alles zum Zahnersatz unter § 55 SGB V.

Tschüß!!
Kathi

Hallo Cathie,

die Härtefallregelung bei Zahnersatz ist ein sehr schwieriges Thema. Die Regelungen sehen im Einzelnen wie folgt aus:

Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2009: 1008,00 EUR) nicht überschreiten, haben Anspruch auf volle Kostenübernahme im Rahmen der Regelversorgung. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 %. (2009: 378,00 EUR) und für jeden weiteren um 10 % (2009: 252,00 EUR) der monatlichen Bezugsgröße.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Die Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung wegen geringer Einnahmen zum Lebensunterhalt vorliegt, ist grundsätzlich für jeden Versicherten getrennt durchzuführen. Für die im Familienverbund zu berücksichtigenden Angehörigen sind allerdings die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes bei Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht für jeden Versicherten einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie eine separate Prüfung der unzumutbaren Belastung durchgeführt werden muss.

Bei der Prüfung, ob eine volle Kostenübernahme im Rahmen der Regelversorgung aufgrund einer unzumutbaren Belastung in Betracht kommt, ist im Allgemeinen von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Monats auszugehen, der dem Monat vorangeht, in dem der Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt wird. Führt die Berücksichtigung nur eines Monats zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (z.B. Teillohnzahlungszeitraum, stark schwankende monatliche Einkünfte), ist für die Beurteilung ein längerer Zeitraum (z.B. drei Monate) heranzuziehen. Der Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht nur für den zugrunde liegenden Leistungsfall.

Die getroffene Entscheidung bei Vorlage eines Heil- und Kostenplans bleibt grundsätzlich verbindlich. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei einer wesentlichen Änderung der Einkommenssituation oder auf Antrag des Versicherten bei Vorlage der Zahnarztliquidation eine neue Entscheidung getroffen wird.

Sonderregelung für bestimmte Personenkreise

U.a. bei Sozialhilfebeziehern, Arbeitslosengeld II-Beziehern und Beziehern von Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III wird unterstellt, dass sie unzumutbar belastet sind; eine Einkommensprüfung erfolgt demnach nicht. Das gilt auch für in einem Heim untergebrachte Versicherte, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Träger der Sozialhilfe oder einem Träger der Kriegsopferfürsorge aufgebracht werden. Eine Heimunterbringung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Versicherte in dieser Einrichtung regelmäßig übernachtet.

Gleitende Härtefallregelung

Die sog. gleitende Härtefallregelung bei Zahnersatz ist an die befundbezogenen Festzuschüsse angepasst. Danach zahlt die Krankenkasse zum Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen einen weiteren einkommensabhängigen Betrag.

Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der für die vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung festgelegten Grenze erhalten von der Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse (einfacher Festzuschuss) das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Kostenübernahme insgesamt umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Bei der Anwendung der „gleitenden Härtefallregelung“ ist es unerheblich, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung, als gleichartige oder andersartige Versorgung erhalten hat.

Grundsätzlich ist die gleitende Härtefallregelung auf jeden Heil- und Kostenplan einzeln anzuwenden. Interimsversorgungen werden jedoch zusammen mit dem bleibenden Zahnersatz bewertet.

Die Feststellung des evtl. zusätzlichen Zuschusses kann wegen der ggf. notwendigen Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten regelmäßig erst nach Vorlage der Rechnung vorgenommen werden. Es sind grundsätzlich die Bruttoeinnahmen in dem Monat vor Eingliederung des Zahnersatzes maßgebend.

Welche Einkünfte als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007.

Ohne praktikable Berechnungsbeispiele ist diese Problematik nur schwer zu handhaben. Eine ausführliche Darstellung ist im Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 01.01.2005 vom 13.12.2004 enthalten. Eine Onlineversion dieses Rundschreibens konnte ich leider nicht finden. Vielleicht kann Ihnen dabei aber eine Krankenkasse weiterhelfen.

Viele Grüße

Jan Lorenz