Wir arbeiten im Studium gerade das Arbeitsrecht durch und da ich mich mit den Kündigungsfristen befassen muss hab ich mit BGB §622 durchgearbeitet. Ich stehe vor volgendem Verständnisproblem.
"BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers)
kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
[…]
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist
nur vereinbart werden,
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies
gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird;
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und
die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen
1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt."
(Quelle: www.bundesregierung.de)
In Absatz 5 wird hier ja auf Absatz 1 verwiesen. Das würde heißen das ich Kündigungsfristen unter 4 Wochen vereinbaren kann. Allerdings wird in Absatz (5) 2. darauf hingewiesen das die „die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.“
Ich gehe nun davon aus der der Verweis in Absatz 5 sich auf den ganzen Absatz 2 bezieht. Mal am Bsp eines Arbeitgebers: Ich kann einen Mitarbeiter einstellen und eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbaren auch wenn der Mitarbeiter 10 Jahre bei mir arbeitet kann ich ihn dann mit 4 Wochen Kündigungsfrist entlassen. (Sofern ich die Bedingungen in (5) 2. einhalte natürlich!)
So, ich hoffe meine Frage ist nicht zu kompliziert geraten.
Ich gehe nun davon aus der der Verweis in Absatz 5 sich auf
den ganzen Absatz 2 bezieht. Mal am Bsp eines Arbeitgebers:
Ich kann einen Mitarbeiter einstellen und eine Kündigungsfrist
von 4 Wochen vereinbaren auch wenn der Mitarbeiter 10 Jahre
bei mir arbeitet kann ich ihn dann mit 4 Wochen
Kündigungsfrist entlassen. (Sofern ich die Bedingungen in (5)
2. einhalte natürlich!)
Nein. Absatz 2 steht ja ausdrücklich nicht zur Disposition. Die verlängerten Küfristen sind nicht einzelvertraglich auszuhebeln.
Nein. Absatz 2 steht ja ausdrücklich nicht zur Disposition.
Die verlängerten Küfristen sind nicht einzelvertraglich
auszuhebeln.
Gruß,
LeoLo
Ok, soweit verstehe ich das. Aber auf welche Vertragliche Zusatzbestimmung bezieht sich dann Absatz 5? Soll das heißen das ein Mitarbeiter vereinbaren kann bei einer vom MA ausgehenden Kündigung nur 4 Wochen Kündigungsfrist einhalten zu müssen?!
Einmal im ganzen Abwasch eine grobe Übersetzung des Absatz 5:
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
Weniger als vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats geht nur für ausschließlich alle Fälle des Absatzes 1, wenn
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
der Arbeitnehmer zur Aushilfe i.S.d. § 622 BGB eingestellt ist oder
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
**der Betrieb
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Das ändert aber nichts daran, daß einzelvertraglich auch längere Kündigungsfristen als die Mindestfristen der Absätze 1-3 vereinbart werden dürfen. Davon ab führt eine entsprechende Betriebszugehörigkeit weiterhin zur automatischen Verlängerung der Küfristen bei einer Kü durch den AG.
AG und AN können also abweichend von Absatz 1 vertraglich in den Fällen der Aushilfe i.S.d. §622 BGB und des Kleinbetriebs i.S.d. §622 BGB einzelvertragliche vereinbaren, daß die Kündigungsfrist für beide Parteien 4 Wochen zu einem beliebigen Termin beträgt (also eben nicht zum 15. oder Monatsende). Weniger geht nicht. Ohne anderslautende wirksame Vereinbarung kündigt ein 35jähriger Arbeitnehmer in diesem Falle nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit also mit einer Küfrist von 4 Wochen zu einem beliebigen Termin. Der AG hingegen muß trotzdem die verlängerten Fristen des Absatz 2 beachten und eine Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats einhalten. Wird aber einzelvertraglich vereinbart, daß die verlängerten Küfristen für beide Parteien gelten, müßte auch der AN die vier Monate zum Ende eines Kalendermonats einhalten.
Hallo LeoLo,
ich kann lesard ganz gut nachvollziehen:
In Absatz 1 wird für „fast alle“ (bitte nicht daran festmachen - sehr salopp formuliert) AVs eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen festgeschrieben.
In 5.2 wird dann aber die Untergrenze wieder auf 4 Wochen - was sie ja eh schon ist festgelegt
D.h. eigentlich bezieht sich das nur auf den Termin? Jedenfalls für den Fall des 5.2.
Dann finde ich das aber sprachlich bescheuert. Diese Überschrift irritiert halt:
„(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,…“
In Absatz 1 wird für „fast alle“ (bitte nicht daran festmachen
sehr salopp formuliert) AVs eine Mindestkündigungsfrist von
4 Wochen festgeschrieben.
In 5.2 wird dann aber die Untergrenze wieder auf 4 Wochen -
was sie ja eh schon ist festgelegt
D.h. eigentlich bezieht sich das nur auf den Termin?
Jedenfalls für den Fall des 5.2.
Ja. Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 5 ist der Anhang „zum 15. oder Monatsende“. Eine Kü mit Zugang am 01.12. nach Absatz 1 beendet das AV zum 31.12., während nach Absatz 5 das AV zum 29.12. endet.
Macht im oben genannten Beispiel nicht so viel aus. Bei Zugang am 04.12. liegen aber immerhin zwei Wochen dazwischen (einmal (Abs1) 15.01. und einmal (Abs5) 01.01.).