Gesetzliche Kündigungsfristen

Hallo zusammen,

wie sind - in technischen Berufen - die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Jahren der Betriebszugehörigkeit gestaffelt?

Es kommt ja oft vor, daß zwei Firmen zusammengelegt werden und die Angestellten der einen Firma neue Verträge erhalten. Meist sind die dann alle auf einen - allgemeinen - Stand gebracht…der lieben Ordnung wegen. :wink:
Nun sind da aber doch langjährige Mitarbeiter höchstwahrscheinlich eher im Nachteil, wenn sie einen neuen Vertrag unterschreiben, der alte aufgehoben wird und dadurch Kündigungsfristen quasi zurückgesetzt werden auf 4 Wochen, da das „neue“ Arbeitsverhältnis ja erst begonnen hat.

Kann die „alte“ Kündigungsfrist in den neuen Vertrag mit übernommen werden?

Was wäre sonst noch zu beachten in solchen „Zusammenführungs-Fällen“?

Besten Dank für alle Infos!

Christian

Hallo zusammen,

wie sind - in technischen Berufen - die gesetzlichen
Kündigungsfristen nach Jahren der Betriebszugehörigkeit
gestaffelt?

Mindestens nach § 622 BGB, ansonsten viele verschiedene Tarifverträge, je nach Branche

Es kommt ja oft vor, daß zwei Firmen zusammengelegt werden und
die Angestellten der einen Firma neue Verträge erhalten.

„Zusammenlegung“ ist meistens „Betriebsübergang“ nach § 613a BGB.

Meist sind die dann alle auf einen - allgemeinen - Stand
gebracht…der lieben Ordnung wegen. :wink:

Nicht der „lieben Ordnung wegen“, sondern nur unter den Vorraussetzungen nach § 613a, Abs.1

Nun sind da aber doch langjährige Mitarbeiter
höchstwahrscheinlich eher im Nachteil, wenn sie einen neuen
Vertrag unterschreiben, der alte aufgehoben wird und dadurch
Kündigungsfristen quasi zurückgesetzt werden auf 4 Wochen, da
das „neue“ Arbeitsverhältnis ja erst begonnen hat.

Nein, da die bisherige Betriebszugehörigkeit nicht wegen Betriebsübergang verloren geht. Die Länge der Betriebszugehörigkeit gehört nicht zu den Tatbeständen, die nach § 613a geändert werden können. Hier tritt der neue AG in den existierenden Arbeitsvertrag ein, d. h., es ändert sich nur der Vertragspartner.

Kann die „alte“ Kündigungsfrist in den neuen Vertrag mit
übernommen werden?

Muß sogar, wenn der neue Betrieb dieselbe Tarifgebundenheit wie der „alte“ oder gar keine hat (§ 613a, Abs.1, Satz 2 BGB). Ansonsten werden die Regeln des TV des „Erwerbers“ angewendet (§613a, Abs.1, Satz 3). Dabei kann man sich auch „verbessern“
All das kann aber ausgehebelt werden, wenn man einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt.

Was wäre sonst noch zu beachten in solchen
„Zusammenführungs-Fällen“?

Der § 613a BGB ist ein toller Tummelplatz für Juristen und Richter, da viele Details beachtet werden müssen und jeder Einzelfall anders ist. Deswegen jeden Fall durch Spezialisten genau prüfen lassen, auch wenn es einen Betriebsrat gibt !!! (Auch BR’s können sich irren oder unzulässig einschüchtern lassen)
Ich kann Dir nur grobe Hinweise geben.

Besten Dank für alle Infos!

Christian

&Tschüß

WHoepfner