Gesetzliche Regelung für Überstunden

Hallo

Angenommen in einem Arbeitsvertrag steht " …die regelmässige tägliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden/Tag, 35 Stunden/Woche, bei 21 Arbeitstagen also 147 Stunden. Gleichzeitig steht drin, „…Mehrarbeit wird z. B. bei 21 Tagen ab 168 Stunden mit 25 % vergütet“. Das sind dann aber 8 Stunden pro Tag. Was ist mit den 20 Stunden Differenz? Zulässig?

Im Tarifvertrag steht " Überstundenzuschläge sind in dem Zeitraum zu vergüten in dem sie anfallen "Müssen 25 % Mehrarbeitszuschlag ausbezahlt werden wenn die Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto fliessen?

Wenn die tatsächliche tägliche Arbeitszeit regelmässig mindestens 8 Stunden oder mehr beträgt, darf der Urlaubstag dann nur mit 7 Stunden berechnet werden?

Wenn die regelmässige Arbeitswoche, abweichend vom Arbeitsvertrag mit 5 Tage Woche tatsächlich eine 6 Tage Woche ist, müssen dann Feiertage die auf einen Samstag fallen bezahlt werden?

Danke für die Antworten, vonsales

Hallo

Hallo

Angenommen in einem Arbeitsvertrag steht " …die
regelmässige tägliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden/Tag, 35
Stunden/Woche, bei 21 Arbeitstagen also 147 Stunden.
Gleichzeitig steht drin, „…Mehrarbeit wird z. B. bei 21
Tagen ab 168 Stunden mit 25 % vergütet“. Das sind dann aber 8
Stunden pro Tag. Was ist mit den 20 Stunden Differenz?
Zulässig?

Grundsätzlich Ja, ist doch eine eindeutige Regelung.

Im Tarifvertrag steht " Überstundenzuschläge sind in dem
Zeitraum zu vergüten in dem sie anfallen "Müssen 25 %
Mehrarbeitszuschlag ausbezahlt werden wenn die Überstunden auf
ein Arbeitszeitkonto fliessen?

Das läßt sich aus diesem isolierten Zitat nicht herausfinden. Dazu müßten auch noch die tariflichen Regelungen für Arbeitszeitkonten - sofern vorhanden bekannt sein sowie evtl. vorhandene Öffnungsklauseln für die Betriebsparteien.

Wenn die tatsächliche tägliche Arbeitszeit regelmässig
mindestens 8 Stunden oder mehr beträgt, darf der Urlaubstag
dann nur mit 7 Stunden berechnet werden?

Urlaub wird grundsätzlich nicht in Stunden, sondern in Arbeitstagen gerechnet. Ein Urlaubstag muß für einen durchschnittlichen Arbeitstag eingesetzt werden können - ohne Entstehen von Plus- oder Minusstunden.

Wenn die regelmässige Arbeitswoche, abweichend vom
Arbeitsvertrag mit 5 Tage Woche tatsächlich eine 6 Tage Woche
ist, müssen dann Feiertage die auf einen Samstag fallen
bezahlt werden?

Es kommt darauf an, ob es tatsächlich eine 6-Tage-Woche gibt oder nur eine Häufung von Mehrarbeit/Überstunden.

Danke für die Antworten, vonsales

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

Danke für die Antwort,

Als Hintergrund für die Fragen nehmen wir mal einen neuen Arbeits- und Tarifvertrag an. Muss der AG dem AN bei Unterschrift den Manteltarifvertrag eigentlich vorlegen? Nehmen wir mal an Arbeitsvertrag wurde in der Mittagspause unterschrieben, und hauptsächlich auf den zukünftig höheren Tarif/Stundenlohn hingewiesen. Erst nach Studium des Manteltarifvertrages ergibt sich ein deutlich niedrigerer Lohn und schlechtere Arbeitsbedingungen. Nettolohneinbußen bis zu 400 € Monat. Vor allem durch die Nichtmehrauszahlung der Mehrarbeit ohne die Möglichkeit Freizeitausgleich zu nehmen.

Wenn die tatsächliche tägliche Arbeitszeit regelmässig
mindestens 8 Stunden oder mehr beträgt, darf der Urlaubstag
dann nur mit 7 Stunden berechnet werden?

Urlaub wird grundsätzlich nicht in Stunden, sondern in
Arbeitstagen gerechnet. Ein Urlaubstag muß für einen
durchschnittlichen Arbeitstag eingesetzt werden können - ohne
Entstehen von Plus- oder Minusstunden.

Ein Urlaubstag wird aber auch nach Stunden abgerechnet, bei 7 statt bisher 8 Stunden fehlen halt 26 Stunden (bei fiktiven 10 €/h eben 260 €) im Jahr. Angenommen es wird seit 2 Jahren mindestens 8 Stunden gearbeitet, und Urlaub wurde bisher auch mit 8 Stunden bezahlt. Wie sieht es aus wenn der Urlaub noch aus dem Vorjahr stammt, im Vorjahr mit altem Arbeitsvertrag auch mit 8 Stunden vergütet wurde?

Wenn die regelmässige Arbeitswoche, abweichend vom
Arbeitsvertrag mit 5 Tage Woche tatsächlich eine 6 Tage Woche
ist, müssen dann Feiertage die auf einen Samstag fallen
bezahlt werden?

Es kommt darauf an, ob es tatsächlich eine 6-Tage-Woche gibt
oder nur eine Häufung von Mehrarbeit/Überstunden.

Nun ja, angenommen es wird seit 2 Jahren regelmässig (also immer) am Samstag 6 Stunden gearbeitet. In der Woche regelmässig 52 Stunden (also immer ausser Urlaub).

Gruß vonsales

Hallo

Hallo

Danke für die Antwort,

scho’ recht

Als Hintergrund für die Fragen nehmen wir mal einen neuen
Arbeits- und Tarifvertrag an. Muss der AG dem AN bei
Unterschrift den Manteltarifvertrag eigentlich vorlegen?

Auf Verlangen muß der TV zur einsicht bereit liegen (§ 8 TVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__8.html

Nehmen wir mal an Arbeitsvertrag wurde in der Mittagspause
unterschrieben,

Reden wir hier über einen Änderungsvertrag ???

und hauptsächlich auf den zukünftig höheren
Tarif/Stundenlohn hingewiesen.

erzählen kann man viel…

Erst nach Studium des
Manteltarifvertrages ergibt sich ein deutlich niedrigerer Lohn
und schlechtere Arbeitsbedingungen. Nettolohneinbußen bis zu
400 € Monat. Vor allem durch die Nichtmehrauszahlung der
Mehrarbeit ohne die Möglichkeit Freizeitausgleich zu nehmen.

So hart es gilt: Selber schuld, wer einen Vertrag (egal für was) ohne ausdrückliche Kenntnis der wichtigsten Vertragsbedingungen unterschreibt
Die Hürden, die das BAG für eine Anfechtung wg. arglistiger Täuschung gesetzt hat sind seeeehr hoch, wobei die Regelungen zur Mehrarbeit evtl. im Rahmen einer AGB-Kontrolle anfechtbar wären, da sie den AN unangemessen einseitig benachteiligen könnten.
Reden wir etwa über so was Ähnliches wie einen „christlichen“ Pseudo-TV ???

Wenn die tatsächliche tägliche Arbeitszeit regelmässig
mindestens 8 Stunden oder mehr beträgt, darf der Urlaubstag
dann nur mit 7 Stunden berechnet werden?

Urlaub wird grundsätzlich nicht in Stunden, sondern in
Arbeitstagen gerechnet. Ein Urlaubstag muß für einen
durchschnittlichen Arbeitstag eingesetzt werden können - ohne
Entstehen von Plus- oder Minusstunden.

Ein Urlaubstag wird aber auch nach Stunden abgerechnet, bei 7
statt bisher 8 Stunden fehlen halt 26 Stunden (bei fiktiven 10
€/h eben 260 €) im Jahr.

Das ist rechtswidrig. Das BUrlG kennt ausschließlich den kompletten Werktag als berechnungsgrundlage. Das oa Minus ist bei korrekter Berechnung grundsätzlich unmöglich. Das ist auch nicht durch TV wesentlich änderbar.

Angenommen es wird seit 2 Jahren
mindestens 8 Stunden gearbeitet, und Urlaub wurde bisher auch
mit 8 Stunden bezahlt. Wie sieht es aus wenn der Urlaub noch
aus dem Vorjahr stammt, im Vorjahr mit altem Arbeitsvertrag
auch mit 8 Stunden vergütet wurde?

Stundenzahl Interessiert nicht wg. s.o. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt immer zeitnah gem. § 11 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html

Wenn die regelmässige Arbeitswoche, abweichend vom
Arbeitsvertrag mit 5 Tage Woche tatsächlich eine 6 Tage Woche
ist, müssen dann Feiertage die auf einen Samstag fallen
bezahlt werden?

Es kommt darauf an, ob es tatsächlich eine 6-Tage-Woche gibt
oder nur eine Häufung von Mehrarbeit/Überstunden.

Nun ja, angenommen es wird seit 2 Jahren regelmässig (also
immer) am Samstag 6 Stunden gearbeitet.

Da könnte eine stillschweigende Vertragsänderung zustandegekommen sein. Das hängt aber sehr stark von den Einzelfallumständen ab und kann nur von einem Fachmenschen vor Ort beurteilt werden. Falls die Vertragsänderung rechtswirksam zustande gekommen ist, müssen selbstverständlich auch Feiertage, die auf einen Sa. fallen vergütet werden gem. § 2 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Außerdem müßte der Urlaubsanspruch angepasst werden.

In der Woche
regelmässig 52 Stunden (also immer ausser Urlaub).

Auch das wäre ein Gesetzesverstoß, nämlich gegen § 3 ArbZG mit der durchschnittlich höchstzulässigen Arbeitszeit von 48 Std./Woche

Gruß vonsales

Wieso habe ich bei meinen Antworten eigentlich immer Discounter oder gewisse Systemgastronomiebetriebe sowie Zeitarbeit vor Augen ???

&Tschüß
Wolfgang