Hallo
Hallo
Danke für die Antwort,
scho’ recht
Als Hintergrund für die Fragen nehmen wir mal einen neuen
Arbeits- und Tarifvertrag an. Muss der AG dem AN bei
Unterschrift den Manteltarifvertrag eigentlich vorlegen?
Auf Verlangen muß der TV zur einsicht bereit liegen (§ 8 TVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__8.html
Nehmen wir mal an Arbeitsvertrag wurde in der Mittagspause
unterschrieben,
Reden wir hier über einen Änderungsvertrag ???
und hauptsächlich auf den zukünftig höheren
Tarif/Stundenlohn hingewiesen.
erzählen kann man viel…
Erst nach Studium des
Manteltarifvertrages ergibt sich ein deutlich niedrigerer Lohn
und schlechtere Arbeitsbedingungen. Nettolohneinbußen bis zu
400 € Monat. Vor allem durch die Nichtmehrauszahlung der
Mehrarbeit ohne die Möglichkeit Freizeitausgleich zu nehmen.
So hart es gilt: Selber schuld, wer einen Vertrag (egal für was) ohne ausdrückliche Kenntnis der wichtigsten Vertragsbedingungen unterschreibt
Die Hürden, die das BAG für eine Anfechtung wg. arglistiger Täuschung gesetzt hat sind seeeehr hoch, wobei die Regelungen zur Mehrarbeit evtl. im Rahmen einer AGB-Kontrolle anfechtbar wären, da sie den AN unangemessen einseitig benachteiligen könnten.
Reden wir etwa über so was Ähnliches wie einen „christlichen“ Pseudo-TV ???
Wenn die tatsächliche tägliche Arbeitszeit regelmässig
mindestens 8 Stunden oder mehr beträgt, darf der Urlaubstag
dann nur mit 7 Stunden berechnet werden?
Urlaub wird grundsätzlich nicht in Stunden, sondern in
Arbeitstagen gerechnet. Ein Urlaubstag muß für einen
durchschnittlichen Arbeitstag eingesetzt werden können - ohne
Entstehen von Plus- oder Minusstunden.
Ein Urlaubstag wird aber auch nach Stunden abgerechnet, bei 7
statt bisher 8 Stunden fehlen halt 26 Stunden (bei fiktiven 10
€/h eben 260 €) im Jahr.
Das ist rechtswidrig. Das BUrlG kennt ausschließlich den kompletten Werktag als berechnungsgrundlage. Das oa Minus ist bei korrekter Berechnung grundsätzlich unmöglich. Das ist auch nicht durch TV wesentlich änderbar.
Angenommen es wird seit 2 Jahren
mindestens 8 Stunden gearbeitet, und Urlaub wurde bisher auch
mit 8 Stunden bezahlt. Wie sieht es aus wenn der Urlaub noch
aus dem Vorjahr stammt, im Vorjahr mit altem Arbeitsvertrag
auch mit 8 Stunden vergütet wurde?
Stundenzahl Interessiert nicht wg. s.o. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt immer zeitnah gem. § 11 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
Wenn die regelmässige Arbeitswoche, abweichend vom
Arbeitsvertrag mit 5 Tage Woche tatsächlich eine 6 Tage Woche
ist, müssen dann Feiertage die auf einen Samstag fallen
bezahlt werden?
Es kommt darauf an, ob es tatsächlich eine 6-Tage-Woche gibt
oder nur eine Häufung von Mehrarbeit/Überstunden.
Nun ja, angenommen es wird seit 2 Jahren regelmässig (also
immer) am Samstag 6 Stunden gearbeitet.
Da könnte eine stillschweigende Vertragsänderung zustandegekommen sein. Das hängt aber sehr stark von den Einzelfallumständen ab und kann nur von einem Fachmenschen vor Ort beurteilt werden. Falls die Vertragsänderung rechtswirksam zustande gekommen ist, müssen selbstverständlich auch Feiertage, die auf einen Sa. fallen vergütet werden gem. § 2 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Außerdem müßte der Urlaubsanspruch angepasst werden.
In der Woche
regelmässig 52 Stunden (also immer ausser Urlaub).
Auch das wäre ein Gesetzesverstoß, nämlich gegen § 3 ArbZG mit der durchschnittlich höchstzulässigen Arbeitszeit von 48 Std./Woche
Gruß vonsales
Wieso habe ich bei meinen Antworten eigentlich immer Discounter oder gewisse Systemgastronomiebetriebe sowie Zeitarbeit vor Augen ???
&Tschüß
Wolfgang