Gesetzliche Regelung Terrassentrennwand

Hallo,

ich suche nach den Paragraphen in denen geregelt wird, wie hoch und lang eine Terassentrennwand in Hessen sein darf.

Ich habe schon rausgefunden, dass dies nach §55 HBO ein genehmigungsfreies Bauvorhaben ist, aber z.B. im Hessischen Nachbarrechtsgesetz finde ich nichts über Terassenwände.
Da steht zwar einiges zu Nachbarwand (§1 ff NachbG HE ), Grenzwand (§8 ff NachbG HE ) und Einfriedung(§14 ff NachbG HE ), aber 1 & 2 klingt für mich eher nach einer Hauswand, als nach einer Sichtschutzwand. Unter Einfriedung (§15 NachbG HE ) wird nur von Zäunen gesprochen.

Ich weiss, dass die Wand 2m Höhe und 3m Länge nicht überschreiten darf, aber wo steht das ?

Weiter, die Frage, ob man die Trennwand für den Nachbarn optisch „aufhübschen“ muss ?

Ich sag schon mal Danke für’s lesen !

Grüße

Chris

Ich weiss, dass die Wand 2m Höhe und 3m Länge nicht
überschreiten darf, aber wo steht das ?

Anlage 2 zur HBO (Verfahrensfreie Bauvorhaben):

„7.2 Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 2,50 m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen“

Im Bebauungsplan kann etwas abweichendes stehen - falls es einen gibt.

Weiter, die Frage, ob man die Trennwand für den Nachbarn
optisch „aufhübschen“ muss ?

Nein.

Im Bebauungsplan kann etwas abweichendes stehen - falls es einen gibt.

Gruß
smalbop

Hallo.
Man sollte so einen Sichtschutz von 2 m Höhe einfach aufstellen. Dann hat man dem Nachbarn den Schwarzen Peter zugeschoben und der muss sich dann um die Rechtslage kümmern und Nachweise erbringen. Ist nicht die feine englische Art, aber der Zweck heiligt die Mittel.
Gruss Peter

Hallo

Man sollte so einen Sichtschutz von 2 m Höhe einfach
aufstellen. Dann hat man dem Nachbarn den Schwarzen Peter
zugeschoben und der muss sich dann um die Rechtslage kümmern
und Nachweise erbringen. Ist nicht die feine englische Art,
aber der Zweck heiligt die Mittel.

Ei gewiss, wären da nur nicht je nach Einzelfall

  1. Nachbarn wie ich, die sich im Bauordnungsrecht auskennen,
  2. die vergeblich aufgewendeten Baukosten
  3. die Gebühren für die amtliche Beseitigungsanordnung
  4. das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die HBO
  5. die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung
    mit in die Kalkulation von Chancen und Risiken mit aufzunehmen.

Merksatz: Für einen öffentlich Bediensteten gibt es nichts wichtigeres als seine Planstelle und darum den ständigen Nachweis seiner Daseinsberechtigung. Behördenvertreter reagieren daher oft sehr allergisch, wenn ein Bauherr glaubt, ihnen seine Meinung über ihre überflüssige Existenz so brachial vorführen zu müssen.

Gruß
smalbop

1 Like

Hi Smalbop,

danke für deine Antwort !

Die Antwort, die du auf Peters Beitrag hin gegeben hast, hat mir auch gefallen :smile:

Grüße

Chris

Hi Peter,

es gibt Nachbarn, da sollte man sowas tunlichst vermeiden.

Eines Tages bekommt man einen Zettel auf dem lauter „lustige“ Sachen stehen und dann muss man nach Gesetzestexten suchen um das Gegenteil zu beweisen.

Grüße

Chris