Hallo ExpertInnen,
angenommen, in einem Arbeitsvertrag steht folgende Formulierung:
„Die Kundigungsfrist beträgt 6 Monate zum Halbjahresende. Gesetzlich längere Kündigungsfristen gelten für beide Seiten.“ Weiter angenommen, der AN hat auf Grund des Alters und der Betriebzugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Müsste eine Kündigung zum 31.12.07 bis spätestens 31.05.07 erfolgen, oder spätestens bis 30.06.07 und dann zum 31.01.08?
Schönen Abend noch und viele Grüße
Eva
Hallo ExpertInnen,
Auch ahllo
angenommen, in einem Arbeitsvertrag steht folgende
Formulierung:
„Die Kundigungsfrist beträgt 6 Monate zum Halbjahresende.
Gesetzlich längere Kündigungsfristen gelten für beide Seiten.“
Weiter angenommen, der AN hat auf Grund des Alters und der
Betriebzugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Müsste eine Kündigung zum 31.12.07 bis spätestens 31.05.07
erfolgen,
Ja!
oder spätestens bis 30.06.07 und dann zum 31.01.08?
Seit wann endet am 31.01. ein Halbjahr ??? Zum 31.01. kannst Du nur kündigen mit mindestens 20 (!) Jahren Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB)
Schönen Abend noch und viele Grüße
Eva
&Tschüß
wolfgang
Seit wann endet am 31.01. ein Halbjahr ??? Zum 31.01. kannst
Du nur kündigen mit mindestens 20 (!) Jahren
Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB)
Hallo Wolfgang,
vielen Dank für Deine Antwort. Genau das war meine Frage.
Nach 20 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf 7 Monate. Wird dieser Monat der vertraglichen Kündigungsfrist angehängt oder vorangestellt.
Gruß
Eva