Gesetzlicher Güterstand in einer Ehe.
Eine vermietete Eigentumswohnung ist im Grundbuch auf beide Ehepartner eingetragen.Einer verstirbt.
Werden dann die leiblichen Kinder erben von dem halben Anteil des Verstorbenen ?
MfG
GF
Gesetzlicher Güterstand in einer Ehe.
Eine vermietete Eigentumswohnung ist im Grundbuch auf beide Ehepartner eingetragen.Einer verstirbt.
Werden dann die leiblichen Kinder erben von dem halben Anteil des Verstorbenen ?
MfG
GF
Hallo!
Ja,das ist hier so richtig.
MfG
duck313
nein, das hat der UP sehr missverständlich ausgedrückt.
„Werden dann die leiblichen Kinder erben von dem halben Anteil des Verstorbenen ?“
das miteigentum („der hälftige anteil“ des erblassers) geht an die erben. gesetzlicher erbe ist der ehegatte, der die hälfte erhält (§§ 1931 I, III bgb). den rest (also die andere „hälfte“) bekommen die abkömmlinge zu gleichen teilen.
somit ist der überlebende ehegatte an der immoblie nicht mehr miteigentümer zu 1/2, sondern zu 3/4 (1/2 + 1/4). bei 2 kindern erhält jeder miteigentum zu 1/8 an der immobilie.
(eine alternative wäre, dass der ehegatte ausschlägt und den kleinen pflichtteil + zugewinnausgleich verlangt, § 1371 abs.3 bgb)
Hallo!
Hilf mir mal auf die Sprünge !
Dann unterscheidet sich der Fall ja gar nicht von der Lage, Eheleute OHNE Kinder.
Auch da wird bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft das Teil der Frau um ein weiteres Viertel auf dann 3/4 aufgestockt und das letzte Viertel geht an die Erbenlinie der Eltern,Großeltern.
Aber sonst ist es ja klar,die Ehefrau besaß ja die Hälfte der Wohnung schon zu Lebzeiten,diese Hälfte wird nicht vererbt.
mfG
duck313
Gesetzlicher Güterstand in einer Ehe.
Eine vermietete Eigentumswohnung ist im Grundbuch auf beide
Ehepartner eingetragen.Einer verstirbt.
Werden dann die leiblichen Kinder erben von dem halben Anteil
des Verstorbenen ?
Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft und gesetzlicher Erbfolge erhält der Ehegatte 1/2 des gesamten Nachlasses. Die andere Hälfte erben die Kinder zu gleichen Teilen.
Wollen die Ehepartner verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, sollten sie ein Testament oder Erbvertrag errichten.
Beim „Berliner Testament“ z.B. setzen sich beide Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Ein Kind könnte in diesem Fall lediglich seinen Pflichtanteil, der 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils betragen würde, verlangen, so dass dem Ehepartner dann noch 3/4 des gesamten Nachlasses verbleiben würde.
Pontius
Hallo!
Hilf mir mal auf die Sprünge !
Dann unterscheidet sich der Fall ja gar nicht von der Lage,
Eheleute OHNE Kinder.
wieso denn ? du hast es doch richtig erklärt:
sind verwandte erster ordnung vorhanden, erhält der ehegatte (nach der erbrechtlichen lösung) 1/2 des nachlasses.
sind verwandte zweiter ordnung vorhanden, erhält der ehegatte 3/4.
übertragen auf den fall bedeutet dies, dass im ersten fall der überlebende ehegatte im erbfall dann miteigentum an der immobilie zu einer quote von 3/4 (1/2, das er sowieso hält + die erbquote von 1/2 von 1/2 der miteigentumsquote), im zweiten fall 1/2 + 3/4 * 1/2 = 7/8 hält.
Hallo,
Auch da wird bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft
der gesetzliche Güterstand ist nicht der der Gütergemeinschaft, sondern der der Zugewinngemeinschaft. Sie ist die Regel und bedarf keiner Vereinbarung.
Die Gütergemeinschaft ist eine seltene und komplizierte Güterstandsregelung und bedarf der Vereinbarung beider Ehepartner.
Gruß
Pontius