Gesetzliches Widerrufsrecht bei Vertragsänderung

Hallo,

wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei folgender Konstellation: Ein bestehender Mobilfunkvertrag soll nach einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren geändert werden: Neues Fon, monatlich 10 Euro mehr als bisher zu zahlen. Der Telekommunikationsdienstleister erhält telefonisch den entsprechenden Auftrag. Eine Stunde Nachdenken später reift die Erkenntnis, dass ein neues Fon eigentlich nicht notwendig ist, da das alte gut funktioniert. Vom Widerrufsrecht wird Gebrauch gemacht: Eine mögliche Vetragsvariante, die vorher auch zur Auswahl stand (kein neues Fon, dafür entsprechend billigerer Tarif), soll nun zum Tragen kommen. Die Ansprechpartnerin der Service-Hotline akzeptiert den neueren Änderungswunsch.

Zwei Tage später wird wider Erwarten doch ein neues Fon geliefert. Die Service-Hotline teilt mit, dass die letzte Änderung (billigerer Tarif ohne neues Fon) doch nicht akzeptiert wurde. Begründung: Gesetzliches Widerrufsrecht bezieht sich nur auf Neuverträge, jedoch nicht auf Änderungen bestehender Vereinbarungen.

Machen die gesetzlichen Regelungen hier tatsächlich einen Unterschied? Da ist doch nur von „Verträgen“ die Rede, nicht aber von „Neu-“ oder "Änderungs-"Verträgen. Oder?

Freue mich über euren Meinungen hierzu.

Danke und viele Grüße,
djhooker

Abend :smile:

Es ist in den Regelungen außer von „Verträgen“ noch von einer ganzen Menge weiterer Details die Rede :wink:

Ich bin in der Sache nicht umfassend informiert, ich könnte leicht etwas übersehen und habe jetzt auch nicht speziell zu deiner Frage recherchiert.
Wenn ich deiner (schon nicht dummen) Argumentation konsequent folge, scheitere ich aber daran, dass Gegenstand des ggf zu widerrufenden Vertrags eine „entgeltliche Leistung des Unternehmers“ sein muss - die Änderung (wenn du unbedingt diese als Gegenstand eines eigenen Vertrages annehmen möchtest) des bestehenden Vertrages erfolgt aber solche nicht entgeltlich.

Vielleicht (oder mit Sicherheit) lässt sich dazu auch eine andere Ansicht vertreten - jetzt, wo das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, kann man freilich Kreativität walten lassen oder jemanden dafür bezahlen, sich den Kopf zu verbiegen^^ Vielleicht hast du ja auch Glück und hier hat jemand noch gute Anregungen. In allen Fällen trägt man aber selbstverständlich das Risiko, dass der Anbieter und im Zweifel später das Gericht der von dir vertretenen Auffassung nicht folgt.

Abgesehen von alldem erscheint mir die Änderung der Änderung wirksam - der Vertragspartner muss sich das Handeln der Servicehotline zurechnen lassen. Auch an dieser Stelle ist aber wohl mit Widerstand des Vertragspartners zu rechnen.

Schöne Grüße

Hallo,

danke. Wenn die Änderung der Änderung von beiden Vertragspartnern akzeptiert wird, dürfte sich das Thema Widerspruchsrecht ohnehin erledigt haben. Das ist doch der Punkt. Allerdings kann der Kunde schwerlich gegen den Dienstleister tätig werden, wenn unternehmensintern unklar ist, ob mit dem Kunden ein Vertrag zustande kommen darf oder nicht.

Das Unternehmen wurde noch einmal um Stellungnahme gebeten. Auf die Antwort darf man gespannt sein.