Gesetzliches widerrufsrecht?

Hat man eigentlich immer ein gesetzliches Widerufsrecht?

Hintergrund:
Nach einer Kündigung innerhalb der Frist droht ein Bildungspartner dass er zu einem Inkassobüro und einem Anwalt geht. Er hat weder AGB noch sonst eine Regelung dazu. Er erwähnte, dass es ein Märchen sei, dass man bei einmal geschlossene Verträge ein Widerrufsrecht hätte. Wie ist dass zu bewerten? Danke

Er
erwähnte, dass es ein Märchen sei, dass man bei einmal
geschlossene Verträge ein Widerrufsrecht hätte.

Das Widerrufsrecht wegen Nichtgefallens innerhalb von 14 Tagen existiert für (Kauf-)Verträge im Rahmen des Fernabsatzes (Internetkauf, Kauf per Telefon) und der Haustürgeschäfte.

Ansonsten gilt: pacta sunt servanda (Verträge sind zu erfüllen). Im Umkehrschluss würde der Käufer es ja auch nicht lustig finden, wenn es an der Tür klingelt und ein Mediamarkt-Mitarbeiter den gekauften Fernseher wieder mitnimmt, da man es sich anders überlegt hat.

Gruß,

Myriam

Worum geht es denn genau

Hat man eigentlich immer ein gesetzliches Widerufsrecht?

Bei Käufen nach dem Fernabsatzgesetz, sonst i.A. nicht.

Hintergrund:
Nach einer Kündigung innerhalb der Frist droht ein

Innerhalt welcher Frist?

Bildungspartner

Was ist ein Bildungspartner

dass er zu einem Inkassobüro und einem Anwalt geht.

Hat der zuviel Geld? Oder keine Ahnung? Mahnbescheid reicht doch erst mal.

Er hat weder AGB noch sonst eine Regelung dazu. Er
erwähnte, dass es ein Märchen sei, dass man bei einmal
geschlossene Verträge ein Widerrufsrecht hätte. Wie ist dass
zu bewerten? Danke

Unklar. Weil etwas wenig Info. Hört sich aber erst einmal nach Säbelgerassel des „Bildungspartners“ an. AGBs muss auch keiner haben. Und Kündigen kann man jeden Vertrag auch, man muss evlt. Fristen einhalten.

Gruß

Stefan

Hat man eigentlich immer ein gesetzliches Widerufsrecht?

Hallo Uwe,
es gibt http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Daraus sollte hervorgehen, dass es nicht immer ein „gesetzliches Widerrufsrecht" gibt.
Grüße
Ulf

Bei Käufen nach dem Fernabsatzgesetz, sonst i.A. nicht.

Oh doch, beim Haustürgeschäft z. B. Übrigens gibt es das FernabsatzG schon seit fünf Jahren nicht mehr.

Hat der zuviel Geld? Oder keine Ahnung? Mahnbescheid reicht
doch erst mal.

Mahnbescheid ist völlig sinnlos, wenn man weiß, dass der andere sich im Recht sieht - dann wird er ja sowieso Widerspruch einlegen. Und was das Geld angeht; die Kosten für den Rechtsweg können als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Levay

Fragen

Bei Käufen nach dem Fernabsatzgesetz, sonst i.A. nicht.

Oh doch, beim Haustürgeschäft z. B.

Hab ich vergessen.

Übrigens gibt es das
FernabsatzG schon seit fünf Jahren nicht mehr.

Was ist denn das jetzt? Wie heißt es?

Widerspruch einlegen. Und was das Geld angeht; die Kosten für
den Rechtsweg können als Verzugsschaden geltend gemacht
werden.

Aber für 34 Eur den Anwalt zu bemühen ist nicht verhältnismäßig. Das ist im Sinne der Schadensbegrenzung nicht statthaft. Ich sehe schon die russische Lösung ist oft die wirkungsvollste.

Gruß

Stefan

Übrigens gibt es das
FernabsatzG schon seit fünf Jahren nicht mehr.

Was ist denn das jetzt? Wie heißt es?

Die Normen sind ins BGB eingegliedert worden.

Aber für 34 Eur den Anwalt zu bemühen ist nicht
verhältnismäßig. Das ist im Sinne der Schadensbegrenzung nicht
statthaft.

Kannst du das belegen - oder ist das nur eine Vermutung von dir? Für manche Menschen sind 34 Euro viel Geld.

Ich sehe schon die russische Lösung ist oft die
wirkungsvollste.

Das ist dir unbenommen, aber rechtlich bleibt es dabei: Die Kosten für den Anwalt muss die Gegenseite zahlen.

Levay