Gesonderte Feststellung $10a - Einkommensteuer

Liebe www-ler,

ich hätte eine generelle Verständnisfrage, vielleicht kann mir hier jemand helfen? Das wäre toll…

Sofern in einer Steuererklärung im Rahmen einer Günstigerprüfung festgestellt wird, dass die Steuererstattung die Altersvorsorgezulage sagen wir um zB 300€ übersteigt, soll diese ja steuermindernd angesetzt werden.

In welcher Form passiert das? In einer Steuervorberechnung (aus ELSTER) kann ich nicht erkennen, an welcher Stelle der Betrag vom Bruttoeinkommen abgezogen werden soll. Er ist m.M. nach nicht in der neu festgesetzten Einkommensteuer berücksichtigt.

Von einer zusätzlichen Barauszahlung gehe ich mal nicht aus, oder…? ;o)

herzliche Grüße und dankeschön im Voraus
Jana

Sofern in einer Steuererklärung im Rahmen einer
Günstigerprüfung festgestellt wird, dass die Steuererstattung
die Altersvorsorgezulage sagen wir um zB 300€ übersteigt, soll
diese ja steuermindernd angesetzt werden.

In welcher Form passiert das? In einer Steuervorberechnung
(aus ELSTER) kann ich nicht erkennen, an welcher Stelle der
Betrag vom Bruttoeinkommen abgezogen werden soll. Er ist m.M.
nach nicht in der neu festgesetzten Einkommensteuer
berücksichtigt.

Von einer zusätzlichen Barauszahlung gehe ich mal nicht aus,
oder…? ;o)

Doch, es wird zusätzlich ausgezahlt, überwiesen.

Die gesonderte Feststellung nach §10a EStG ist dann notwendig, wenn die Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der Zulagenansprüche höher ist, als es die Zulagenansprüche sind.

Beispiel

AV-Beiträge = 500 Euro
Zulagenanspr. = 200 Euro
Sonderausgabe somit 700 Euro

Steuerminderung = 220 Euro

Gesonderte Feststellung = (220 Euro abz. 200 Euro) 20 Euro = Auszahlung

Die restlichen 200 Euro der Steuerminderung werden gegen die Zulagenansprüche aufgerechnet, können somit nicht ausgezahlt werden.

In etwa das gleiche Prinzip wie beim Kindergeld / Kinderfreibetrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

vielen herzlichen Dank für die schnelle und zielgenaue Antwort!

Gruß
Jana

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… darf ich noch eine Frage nachschieben…?
Hallo nochmal,

eine Frage hätte ich noch… :o)

Sofern jemand nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, dürfte er theoretisch ein Jahr, in dem er sich zB aufgrund erhöhter Einkünfte nichts davon verspricht, die Steuererklärung aussetzen und dann im Folgejahr, zB wenn die Einkünfte wieder niedriger werden, erneut wie zuvor eine Erklärung einreichen?

danke nochmals! und viele Grüße
Jana

…sorry, das war natürlich falsch gedacht mit der Höhe der Einkünfte, aber die Frage stellt sich weiterhin… ob es grundsätzlich erlaubt wäre, ein Jahr auszusetzen, wenn nicht vielversprechend…

danke!!

…sorry, das war natürlich falsch gedacht mit der Höhe der
Einkünfte, aber die Frage stellt sich weiterhin… ob es
grundsätzlich erlaubt wäre, ein Jahr auszusetzen, wenn nicht
vielversprechend…

Grundsätzlich ja, wenn man nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Es kann natürlich trotzdem passieren, daß man vom Finanzamt eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe (nicht nur die Erinnerung) bekommt. Dann muß man natürlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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alles klar, vielen Dank!! :o)