Hallo Vivien,
Fertig ist man doch eigentlich nie wirklich, oder? 
Da hast recht.
Ich lerne ja jetzt auch wieder. 
Ja, auf den zweiten Blick sehe dass ähnlich. Gleichwohl macht
mir da der S.3 Kopfschmerzen. Immerhin wird dem VS die
Definitionshoheit der Erheblichkeit übertragen, sofern dieser
einen genügend differenzierten Fragenkatalog zur Beantwortung
vor Annahme übersendet. Erst wird die Gefährlichkeit objektiv
hinsichtlich der jeweiligen Versicherungsart definiert, dann
wiederum einen subjektiven Fragenkatalog der Versicherung
anheim gegeben. Lässt sich aus den jeweiligen
Schutzbedürfnissen dennoch gut nachvollziehen.
Der springende Punkt hier ist für mich, dass z.B. der VR im Antrag fragt: Waren Sie die letzten 5 Jahre im Krankenhaus, krankenhausähnlichen Einrichtung, Sanatorien oder Kuranstalten oder wurde Ihnen ein Aufenthalt angeraten?
Dann empfinde ich lediglich die 5 Jahre in den Augen des VR als erheblich. Gemäß dieser Definition, oder?
Was heißt RZ?
Sorry… Risikozuschlag.
Ist interessant. Warum hat der VS nicht mit einem
Umkehrschluss zu § 178k VVG argumentiert? Nach einem Jahr
hätte doch eine Obliegenheitsverletzung ausgereicht und es
wäre kein Vorsatz erforderlich gewesen.
Grund hierfür dürften mehrere gewesen sein. Zunächst ist hier ein Verschulden des VN nachzuweisen. Einfach Fahrlässigkeit reicht hier nicht aus. Der VN hatte ja den Arzt angegeben und auch, dass sein Kind häufiger Schnupfen hat. Somit muss ihm hieraus erstmal nachgewiesen werden, dass ihn ein wirkliches Verschulden trifft. Und Kenntnis hatte er davon auch nicht. Weiterhin war das auch eine größere Kundenbeziehung (3 Kinder, Vater waren Voll~ sowie Mutter Zusatzversichert) und eine Form der Allergie, die meist nur im Kindesalter auftritt.
Ursprünglich wollte der VR auch kündigen. Nur es war dann eben die Beweisführung schwer, sodass man sich für die Einstufung mit RZ entschied.
Weiß jemand, welche praktische Relevanz die Anfragen an die
GKV hier haben? Ich dachte immer, dass diese gar keine
Übersichten für einzelne Versicherte anlegen dürfen, vielmehr
nur Statistiken sortiert nach Kalenderjahren anfertigen
dürfen.
Würde mich wundern, wenn es die gibt. Es gibt Vertragsverhältnisse und zwischen der GKV und der PKV gibt es keins, in welchem ich als Kunde automatisch es dem einen oder anderen Unternehmen erlaube, sich zu informieren. Zugleich haben wir den Datenschutz und damit wäre das ganz sicher nicht vereinbar. Lediglich mein Arzt darf Auskünfte geben und dazu ermächtige ich wiederum den VR.
Gibt es irgendeinen Zeitpunkt, zu dem die VS einfach leisten,
ohne rigoros zu prüfen? Beispielsweise wenn die Frist zur
Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen abgelaufen ist?
Hier wird nur auf Arglistigkeit geprüft. Diese Verträge sind nämlich meines Wissens nach 30 Jahre rücktrittbar (dingliches Recht müsste das sein).
Oder werden nach 20 Jahren Versicherungsdauer, immer noch
solche Prüfungen vorgenommen.
Siehe oben.
Ja, dass denken viele. Ich habe tatsächlich mal da gelebt.
*lach* siehst… ich auch 
Gruß
Marco