Gespeicherte Daten bei alter KV

Hallo zusammen,

weiß jemand, wie lange eine gesetzliche Krankenkasse, bei der man nicht mehr Mitglied ist, die Daten über abgeschlossene Behandlungen speichert bzw. speichern darf ?

Habe ich einen (Rechts-)Anspruch darauf, daß diese Daten nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden oder liegt das völlig im Ermessen der jeweiligen Kasse ?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten !

Marcel

Hi,
je nach Art der Leistung sollen die Daten nach 2 bzw. spätestens 10 Jahren gelöscht werden
(§ 304 Abs. 1 SGB V, § 84 Abs.2 SGB X)

Gruß Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jörg,
wobei ich das auch nicht gerade für gut halte. Denn so mancher Kranke hätte gerne eine komplette Aufstellung seiner Vorerkrankungen um z.B. bei einem neuen Arzt optimal behandelt zu werden.
Eine verschleppte Grippe kann z.B. schwerwiegende Spätfolgen haben.
Man kann ja einen absoluten datenschutz festlegen.
Grüße
Raimund

Grüß Dich Raimund,

ich hab auch extra geschrieben „die Kasse sollte“.

Denn ob und wie genau personenbezogene Daten tatsächlich nach Ablauf der Fristen unwiderbringlich gelöscht werden, wird wohl recht unterscheidlich gehandhabt und irgendwelche verfilmten alten Daten sind in der Regel immer zu bekommen, wenn es denn benötigt wird.
Ansonsten stimme ich Dir natürlich zu, was den Datenschutz betrifft

Schöne Grüße Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
das ist unterschiedlich und liegt eigentlich nicht im Ermessen der
Krankenkasse. Es gibt bestimmte Verwaltungsvorsachriften - so werden
z.B. Mitgliedsdaten 30 Jahre lang aufgehoben - Leistungsunterlagen
wie z.B. Aufnahmeanzeigen von Krankenhäusern, Schriftwechsel usw.
nur 4 Jahre - Zahlungsbelege 5 Jahre usw.

Gruss

Günter Czauderna

vorgeschichte für PKV
man kann sich seine ganze krankengeschichte ausgeben lassen.tutto kompletto.das kommt zum PKVantrag. alles was älter 5 bzw, psycho älter 10 jahre weglassen.

hallo M.
da würde ich sehr vorsichtig sein mit der Behauptung.Wenn du das einem Kunden sagst und der dann wegen Anzeigenpflichtverletzung rausgeworfen wird, dann wirst Du Deines Lebens nicht mehr froh.
Es gibt Möglichkeiten für die PKV bei verschiegenen psychischen Problemen, die schon länger als 10 Jahre her sind, jemanden auszuschließen.
Ließ mal die AGB. Muss selbst mal nachsehen, welcher § das ist. Ich glaube 41, aber bitte nicht darauf verlassen. War nur so aus dem hohlen Bauch raus.
Grüße
Raimund

wie denn dann?
also in den fragebögen wird doch eindeutig nach behandlung im 10 jahresraum gefragt.

wo ist denn dann die grenze? das ist doch dann alles beliebiger interpretation unterworfen. irgendwann, irgendwie bei voller auskunftswilligkeit muss doch rechtssicherheit herrschen. das ist sonst ein unmöglicher zustand für die versicherungsnehmer.

hallo M,
leider sind die nicht daran gebunden. Es ist richtig, wenn Du vor 15 Jahren wegen einer Blinddarm-OP im KH warst, interessiert sich niemand dafür.
Doch ist es den Versicherungen freigestellt, auch ältere Krankheiten zu berücksichtigen.
Darauf aufmerksam hat mich ein RA gemacht. Ich war auch immer der meinung, wenn jemand vor 12 jahren Krebs hatte und das alles ausgeheilt ist, dann braucht er das nicht zu erwähnen.
Das ist mir zu heiss geworden. Sonst könnte es mal sein, dass ich für die „Falschberatung“ zahlen muss.
Grüße
Raimund

hier ist der Paragrapg:
es ist § 16 der Versicherungsvertragsgesetzes. Hier steht einduetig, dass der Kunde alle Vorerkrankungen angeben muss. Von 3, 5, 10 Jahren steht nichts drin. Damit kann die Versicherung auch krankheiten, die vor 20 jahren waren und jetzt wieder ausbrechen als vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung einstufen.
Grüße
Raimund

aber in den fragebögen stehts drin.

wo bleibt da die normalbürgerrechtssicherheit?

hier muss der gesetzgeber ran und den PKV notfalls die hammelbeine langziehen.

diese ewige verstecken hinter paragraphen.

Hallo,

ich würde in dieser Sache der Rechtsprechung ein bißchen mehr Vertrauen entgegenbringen.

§ 16 VVG ist eine allgemeine Vorschrift. Die §§ 178a ff. sind lex speciales für die Krankenversicherung, verdrängen also, soweit anwendbar, die allgemeinere Norm.

Hier dürfte § 178k VVG einschlägig sein. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem formellen VS-Beginn darf wegen einer Obligenheitsverletzung (=Anzeigepflicht) grundsätzlich nicht gekündigt werden. Hier ist nach Satz 2 eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers (VN)erforderlich. Für diesen für den Versicherer (VS) günstigen Umstand, ist dieser beweispflichtig.

Bezüglich der abgefragten Gesundheitszeiträume fällt mir kein Grund ein, weswegen nicht individualvertraglich zugunsten des VN vom § 16 VVG abgewichen werden kann. (Sind allerdings nur ein paar schnelle Gedanken, die selbstverständlich keine Beratung darstellen).

Hatte schon jemand Erfahrungen mit solchen Fällen? Wäre interessant, woran die meisten VS den versuchten Missbrauch der VN erkennen, bzw. wann Sie diesen aufdecken.

Wäre es im Interesse aller Parteien nicht wesentlich günstiger, gleich bei Vertragsschluss entsprechende Überprüfungen durchzuführen, ob gegebenfalls Angaben vergessen wurden, durch Rückfrage bei der GKV? Zumindest sollte den VN diese Option auf seine Kosten angeboten wurden, einfach im Interesse der Rechtssicherheit.

Spannendes Thema,

Viv

Hallo Manfred,

es kommt noch ein zweiter Halbsatz. Was der VR erfragt gilt im Zweifel als erheblich.

Somit ist für den VR nur der Zeitraum erheblich, den er erfragt.

Gruß
Marco

Hallo Vivien,

ich würde in dieser Sache der Rechtsprechung ein bißchen mehr
Vertrauen entgegenbringen.

) Frisch fertig? :smile:

§ 16 VVG ist eine allgemeine Vorschrift. Die §§ 178a ff. sind
lex speciales für die Krankenversicherung, verdrängen also,
soweit anwendbar, die allgemeinere Norm.

Richtig.

Hier dürfte § 178k VVG einschlägig sein. Nach Ablauf von drei
Jahren nach dem formellen VS-Beginn darf wegen einer
Obligenheitsverletzung (=Anzeigepflicht) grundsätzlich nicht
gekündigt werden. Hier ist nach Satz 2 eine arglistige
Täuschung des Versicherungsnehmers (VN)erforderlich. Für
diesen für den Versicherer (VS) günstigen Umstand, ist dieser
beweispflichtig.

Zudem kommt eben auch der zweite Halbsatz in § 16 VVG, der eigentlich in meinen Augen das Thema schon abschlägig behandelt.

Bezüglich der abgefragten Gesundheitszeiträume fällt mir kein
Grund ein, weswegen nicht individualvertraglich zugunsten des
VN vom § 16 VVG abgewichen werden kann. (Sind allerdings nur
ein paar schnelle Gedanken, die selbstverständlich keine
Beratung darstellen).

Richtig. :smile:

Hatte schon jemand Erfahrungen mit solchen Fällen? Wäre
interessant, woran die meisten VS den versuchten Missbrauch
der VN erkennen, bzw. wann Sie diesen aufdecken.

Ich. Ging damals um eine Allergie. Vater hat den Vertrag unterzeichnet und er wusste, dass sein jüngstes Kind beim Arzt in Behandlung ist (Frau ging aber immer mit). Gab an, dass das Kind häufiger Schnupfen hat und den Arzt.

VR nahm an und nachdem das ungefähr ein Jahr so ging, wurde eine Anti-Allergie-Matratze bestellt… tja… und da prüfte er genauer, wollte ihn rausschmeißen. VN konnte nachweisen, dass es nicht vorsätzlich war (er geht ja nicht zum Arzt, und weiß ja nicht, was da alles für Untersuchungen betrieben wurden) und somit wurde zwar RZ genommen, aber keine Kündigung.
VR´s gehen da heutzutage rigoros vor und es gibt gewisse Krankheitsschemen, die das System und gute Sachbearbeiter durch Querbeziehungen schon erkennen.

Z.b. ist ja stark fallendes Gewicht, häufige Atemwegserkrankungen und noch einige weitere Dinge deutliches Anzeichen für Möglichkeit von Aids…
man ist heutzutage also schon recht weit.

Wäre es im Interesse aller Parteien nicht wesentlich
günstiger, gleich bei Vertragsschluss entsprechende
Überprüfungen durchzuführen, ob gegebenfalls Angaben vergessen
wurden, durch Rückfrage bei der GKV? Zumindest sollte den VN
diese Option auf seine Kosten angeboten wurden, einfach im
Interesse der Rechtssicherheit.

Gruß
Marco

PS: Hannover? :smile:

Hallo!

) Frisch fertig? :smile:

Fertig ist man doch eigentlich nie wirklich, oder? :wink:

Zudem kommt eben auch der zweite Halbsatz in § 16 VVG, der
eigentlich in meinen Augen das Thema schon abschlägig
behandelt.

Ja, auf den zweiten Blick sehe dass ähnlich. Gleichwohl macht mir da der S.3 Kopfschmerzen. Immerhin wird dem VS die Definitionshoheit der Erheblichkeit übertragen, sofern dieser einen genügend differenzierten Fragenkatalog zur Beantwortung vor Annahme übersendet. Erst wird die Gefährlichkeit objektiv hinsichtlich der jeweiligen Versicherungsart definiert, dann wiederum einen subjektiven Fragenkatalog der Versicherung anheim gegeben. Lässt sich aus den jeweiligen Schutzbedürfnissen dennoch gut nachvollziehen.

VR nahm an und nachdem das ungefähr ein Jahr so ging, wurde
eine Anti-Allergie-Matratze bestellt… tja… und da prüfte
er genauer, wollte ihn rausschmeißen. VN konnte nachweisen,
dass es nicht vorsätzlich war (er geht ja nicht zum Arzt, und
weiß ja nicht, was da alles für Untersuchungen betrieben
wurden) und somit wurde zwar RZ genommen, aber keine
Kündigung.

Was heißt RZ?
Ist interessant. Warum hat der VS nicht mit einem Umkehrschluss zu § 178k VVG argumentiert? Nach einem Jahr hätte doch eine Obliegenheitsverletzung ausgereicht und es wäre kein Vorsatz erforderlich gewesen.

VR´s gehen da heutzutage rigoros vor und es gibt gewisse
Krankheitsschemen, die das System und gute Sachbearbeiter
durch Querbeziehungen schon erkennen.

Weiß jemand, welche praktische Relevanz die Anfragen an die GKV hier haben? Ich dachte immer, dass diese gar keine Übersichten für einzelne Versicherte anlegen dürfen, vielmehr nur Statistiken sortiert nach Kalenderjahren anfertigen dürfen.

Gibt es irgendeinen Zeitpunkt, zu dem die VS einfach leisten, ohne rigoros zu prüfen? Beispielsweise wenn die Frist zur Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen abgelaufen ist? Oder werden nach 20 Jahren Versicherungsdauer, immer noch solche Prüfungen vorgenommen.

Schau,

Viv

PS: Hannover? :smile:

Ja, dass denken viele. Ich habe tatsächlich mal da gelebt.

Hallo Vivien,

Fertig ist man doch eigentlich nie wirklich, oder? :wink:

Da hast recht. :smile: Ich lerne ja jetzt auch wieder. :smile:

Ja, auf den zweiten Blick sehe dass ähnlich. Gleichwohl macht
mir da der S.3 Kopfschmerzen. Immerhin wird dem VS die
Definitionshoheit der Erheblichkeit übertragen, sofern dieser
einen genügend differenzierten Fragenkatalog zur Beantwortung
vor Annahme übersendet. Erst wird die Gefährlichkeit objektiv
hinsichtlich der jeweiligen Versicherungsart definiert, dann
wiederum einen subjektiven Fragenkatalog der Versicherung
anheim gegeben. Lässt sich aus den jeweiligen
Schutzbedürfnissen dennoch gut nachvollziehen.

Der springende Punkt hier ist für mich, dass z.B. der VR im Antrag fragt: Waren Sie die letzten 5 Jahre im Krankenhaus, krankenhausähnlichen Einrichtung, Sanatorien oder Kuranstalten oder wurde Ihnen ein Aufenthalt angeraten?

Dann empfinde ich lediglich die 5 Jahre in den Augen des VR als erheblich. Gemäß dieser Definition, oder?

Was heißt RZ?

Sorry… Risikozuschlag.

Ist interessant. Warum hat der VS nicht mit einem
Umkehrschluss zu § 178k VVG argumentiert? Nach einem Jahr
hätte doch eine Obliegenheitsverletzung ausgereicht und es
wäre kein Vorsatz erforderlich gewesen.

Grund hierfür dürften mehrere gewesen sein. Zunächst ist hier ein Verschulden des VN nachzuweisen. Einfach Fahrlässigkeit reicht hier nicht aus. Der VN hatte ja den Arzt angegeben und auch, dass sein Kind häufiger Schnupfen hat. Somit muss ihm hieraus erstmal nachgewiesen werden, dass ihn ein wirkliches Verschulden trifft. Und Kenntnis hatte er davon auch nicht. Weiterhin war das auch eine größere Kundenbeziehung (3 Kinder, Vater waren Voll~ sowie Mutter Zusatzversichert) und eine Form der Allergie, die meist nur im Kindesalter auftritt.

Ursprünglich wollte der VR auch kündigen. Nur es war dann eben die Beweisführung schwer, sodass man sich für die Einstufung mit RZ entschied.

Weiß jemand, welche praktische Relevanz die Anfragen an die
GKV hier haben? Ich dachte immer, dass diese gar keine
Übersichten für einzelne Versicherte anlegen dürfen, vielmehr
nur Statistiken sortiert nach Kalenderjahren anfertigen
dürfen.

Würde mich wundern, wenn es die gibt. Es gibt Vertragsverhältnisse und zwischen der GKV und der PKV gibt es keins, in welchem ich als Kunde automatisch es dem einen oder anderen Unternehmen erlaube, sich zu informieren. Zugleich haben wir den Datenschutz und damit wäre das ganz sicher nicht vereinbar. Lediglich mein Arzt darf Auskünfte geben und dazu ermächtige ich wiederum den VR.

Gibt es irgendeinen Zeitpunkt, zu dem die VS einfach leisten,
ohne rigoros zu prüfen? Beispielsweise wenn die Frist zur
Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen abgelaufen ist?

Hier wird nur auf Arglistigkeit geprüft. Diese Verträge sind nämlich meines Wissens nach 30 Jahre rücktrittbar (dingliches Recht müsste das sein).

Oder werden nach 20 Jahren Versicherungsdauer, immer noch
solche Prüfungen vorgenommen.

Siehe oben.

Ja, dass denken viele. Ich habe tatsächlich mal da gelebt.

*lach* siehst… ich auch :smile:

Gruß
Marco

Hallo!

Der springende Punkt hier ist für mich, dass z.B. der VR im
Antrag fragt: Waren Sie die letzten 5 Jahre im Krankenhaus,
krankenhausähnlichen Einrichtung, Sanatorien oder Kuranstalten
oder wurde Ihnen ein Aufenthalt angeraten?

Dann empfinde ich lediglich die 5 Jahre in den Augen des VR
als erheblich. Gemäß dieser Definition, oder?

Ja, dass sehe ich genauso. Da wurde dann die Erheblichkeit individualvertraglich zeitlich abgegrenzt.

Grund hierfür dürften mehrere gewesen sein. Zunächst ist hier
ein Verschulden des VN nachzuweisen. Einfach Fahrlässigkeit
reicht hier nicht aus. Der VN hatte ja den Arzt angegeben und
auch, dass sein Kind häufiger Schnupfen hat. Somit muss ihm
hieraus erstmal nachgewiesen werden, dass ihn ein wirkliches
Verschulden trifft. Und Kenntnis hatte er davon auch nicht.
Weiterhin war das auch eine größere Kundenbeziehung (3 Kinder,
Vater waren Voll~ sowie Mutter Zusatzversichert) und eine Form
der Allergie, die meist nur im Kindesalter auftritt.
Ursprünglich wollte der VR auch kündigen. Nur es war dann eben
die Beweisführung schwer, sodass man sich für die Einstufung
mit RZ entschied.

Ich verstehe.

Würde mich wundern, wenn es die gibt. Es gibt
Vertragsverhältnisse und zwischen der GKV und der PKV gibt es
keins, in welchem ich als Kunde automatisch es dem einen oder
anderen Unternehmen erlaube, sich zu informieren. Zugleich
haben wir den Datenschutz und damit wäre das ganz sicher nicht
vereinbar. Lediglich mein Arzt darf Auskünfte geben und dazu
ermächtige ich wiederum den VR.

Ich hatte da an die Schweigepflichtenbindung gedacht, die im Vertragsverhältnis VS-VN regelmäßig bei Vertragsschluss vereinbart wird. Danach werden ja auch andere Krankenversicherungen von der Schweigepflicht entbunden, worunter ich dann auch die GKV gefasst habe.

Wobei wir dann gegebenfalls wieder bei der Ausgangsfrage wären, wie lange welche personenbezogenen Daten in der GKV gespeichert werden dürfen. :wink:

*lach* siehst… ich auch :smile:

Dann bis später mal :smile:

Schau,

Viv

Hallo Viv,

Ja, dass sehe ich genauso. Da wurde dann die Erheblichkeit
individualvertraglich zeitlich abgegrenzt.

Eben… weil er es ja begrenzt…

Ich hatte da an die Schweigepflichtenbindung gedacht, die im
Vertragsverhältnis VS-VN regelmäßig bei Vertragsschluss
vereinbart wird. Danach werden ja auch andere
Krankenversicherungen von der Schweigepflicht entbunden,
worunter ich dann auch die GKV gefasst habe.

Gibt es nicht. Du ermächtigst meines Wissens nach nur zum Krankheitsbildtransport Richtung Rückversicherer. Dies wiederum nur in anonymisierter Form. Sollte also kein Problem darstellen.

Wobei wir dann gegebenfalls wieder bei der Ausgangsfrage
wären, wie lange welche personenbezogenen Daten in der GKV
gespeichert werden dürfen. :wink:

Personenbezogene Daten gibt es nicht in der GKV, nur beim behandelnden Arzt. :smile:

Was hast eigentlich spartentechnisch gelernt?

Gruß
Marco