Gesperrte Google-Adwords-Gutscheine

A erwirbt bei B in gutem Glauben einen Google-Adwords-Gutschein für 5.- € im Gegenwert von 100.- €. Diesen löst A fristgerecht bei Google ein, bekommt 100.- € gutgeschrieben. Tags darauf stellt Google fest, dass der Gutschein wohl käuflich erworben wurde und sperrt das Konto, da nicht vertragskonform.

Wer hat nun welche Rechte?

Kann A von B nur den Kaufpreis von 5.- € zurückverlangen oder den Schaden im Gegenwert von 100.- €, da versprochene Leistung nicht erfüllt? Eine Nachbesserung ist nicht möglich, da käuflich erworbene Gutscheine eneut gesperrt werden würden…

A erwirbt bei B in gutem Glauben

Was soll das denn bedeuten? Daß A nicht davon ausgeht, daß der geklaut war, dürfte doch wohl selbstverständlich sein.

Hat B A angelogen und behauptet, A könne den Gutschein einlösen? Oder hat B A bewußt in diesem Glauben gelassen? Oder haben sich A und B einfach nicht informiert? Oder hat A gar gedacht, er könne den Gutschein einlösen, obwohl das nach den Bedingungen nicht erlaubt ist?

Wer hat nun welche Rechte?

Kommt darauf an.

Hat B A angelogen und behauptet, A könne den Gutschein
einlösen? Oder hat B A bewußt in diesem Glauben gelassen? Oder
haben sich A und B einfach nicht informiert? Oder hat A gar
gedacht, er könne den Gutschein einlösen, obwohl das nach den
Bedingungen nicht erlaubt ist?

A konnte den Gutschein zwar einlösen aber nicht verwerten, da Google zuvorkam und den Account sperrte - der Gutschein war somit „verbrannt“. B wurde darauf hingewiesen, dass ein Verkauf des Gutscheines untersagt ist. Dies widerum wusste A nicht, daher der Erwerb im guten Glauben, dass der Kauf des Gutscheines legal ist.

A konnte den Gutschein zwar einlösen aber nicht verwerten, da
Google zuvorkam und den Account sperrte - der Gutschein war
somit „verbrannt“. B wurde darauf hingewiesen [wann?], dass ein
Verkauf des Gutscheines untersagt ist. Dies widerum wusste A
nicht
,

Das beantwortet meine Fragen nicht:

Hat B A angelogen und behauptet, A könne den Gutschein
einlösen? Oder hat B A bewußt in diesem Glauben gelassen? Oder
haben sich A und B einfach nicht informiert?

Eine weitere habe ich oben in Deinen Text eingebaut.

daher der Erwerb im guten Glauben, dass der Kauf des
Gutscheines legal ist.

Gutgläubigkeit ist ein feststehender Begriff der hier nicht paßt.

B wurde darauf hingewiesen [wann?], dass ein

Verkauf des Gutscheines untersagt ist.

–> dies steht auf dem Original Gutschein geschrieben, also bei Erhalt des Gutscheines. A erhält jedoch lediglich den abgebildeten Gutscheincode via E-Mail nach Bezahlung von 5.- €, hat also keine Kenntnis vom Verkaufsverbot erlangt.

Hat B A angelogen und behauptet, A könne den Gutschein
einlösen?

Ich bezweilfle, dass das Wort „Lüge“ passend ist, eher verkaufte B den Gutschjein im Glauben, dass dieser schon irgednwie durchgehen werde. Die Kernfrage wird also mit „Ja“ beantwortet.

Oder hat B A bewußt in diesem Glauben gelassen?

„Bewusst“ wird schwerlich nachzuweisen sein.

Oder

haben sich A und B einfach nicht informiert?

Hätte sich A IM GUTEN GLAUBEN überhaupt informieren MÜSSEN? B wusste ob diesen Umstandes des Verbotes, A konnte sich nur darauf verlassen, dass ein gelieferter Gutschein auch seine Gültigkeit besitzt.

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B wurde darauf hingewiesen [wann?], dass ein

Verkauf des Gutscheines untersagt ist.

–> dies steht auf dem Original Gutschein geschrieben, also
bei Erhalt des Gutscheines. A erhält jedoch lediglich den
abgebildeten Gutscheincode via E-Mail nach Bezahlung von 5.-
€, hat also keine Kenntnis vom Verkaufsverbot erlangt.

Ja, aber B hat den Gutschein doch gehabt oder nicht? Wenn ja, hätte B auch sehen müssen, daß der Gutschein nicht übertragbar ist.

In aller Kürze: man kann davon ausgehen, daß ein Gutschein, der sich zur Einlösung nicht eignet, nicht die Eigenschaft besitzt, die man von einem Gutschein üblicherweise erwartet. Man darf also getrost von einem Sachmangel ausgehen.

Auch wenn der Verkäufer die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben sollte, so nützt ihm dies wenig, weil er den Mangel arglistig verschwieg:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html

Kurz und gut: der Käufer wird sein Geld zurück verlangen können - mehr aber im Zweifel auch nicht, denn einen über seinen Kaufpreis hinausgehenden Schaden hat er ja nicht erlitten.

Oder

haben sich A und B einfach nicht informiert?

Hätte sich A IM GUTEN GLAUBEN überhaupt informieren MÜSSEN?

Der gute Glaube ist wirklich etwas ganz anderes:
http://de.wikipedia.org/wiki/Guter_Glaube#Allgemeines

Kurz und gut: der Käufer wird sein Geld zurück verlangen
können - mehr aber im Zweifel auch nicht, denn einen über
seinen Kaufpreis hinausgehenden Schaden hat er ja nicht
erlitten.

dies sieht der Käufer ein wenig anders. Der Gutschein berechtigt den Käufer, Werbung bei Google für 100.- € zu schalten, die ansonsten ohne diesen Gutscheincode vollkommen zur Zahlung fällig werden. Somit erwirbt der Käufer gegen Zahlung von 5.- € einen Gegenwert von 100.- €. Letzteres ist nach Sperrung nicht mehr möglich, der Käufer müsste nun einen weiteren Account anlegen und voll für den Service bezahlen.

Kann der Käufer demnach 100.- € als Schadensersatz verlangen sowie den Kaufpreis zurückverlangen?

Kann der Käufer demnach 100.- € als Schadensersatz verlangen
sowie den Kaufpreis zurückverlangen?

Da der Käufer einen Adwords-Account angelegt haben muß um den Gutschein
einlösen zu können, hat er auch den AGB von Google zugestimmt. Dort
steht ganz deutlich das dies nicht zulässig ist und nun will der
Käufer noch erzählen er habe es nicht gewußt.

Wieso hat er dann erst noch versucht den Gutschein einzulösen, was man
volkstümlich auch versuchten Betrug nennen könnte.

Ich kann dem Käufer nur völlig unjuristisch raten, wenn er die 5 Euro
wiederbekommt sollte er sich freuen, ansonsten sollte er es als
Lehrgeld verbuchen.

Der Plem

Stop - der Käufer erwirbt erstmals ohne vorher ein Konto zu haben diesen Gutschein. Somit meldet er sich ordnungsgemäß als neuer Kunde an unter der Angabe, kein Konto bei Google zu haben. Welchen Verstoß muss sich der Käufer denn nun anlasten lassen? Dass er den Verstoß, Google-Gutscheine nicht verkaufen zu dürfen, VOR DEM KAUF hätte erahnen sollen? Hier war der Kauf längst getätigt.

Wo also hat der Käufer regelwidrig gehandelt?

Pure Dummheit!

Stop - der Käufer erwirbt erstmals ohne vorher ein Konto zu haben diesen Gutschein. Somit meldet er sich ordnungsgemäß als neuer Kunde an unter der Angabe, kein Konto bei Google zu haben. Welchen Verstoß muss sich der Käufer denn nun anlasten lassen?

Er hat die AGB nicht gelesen.
In den AGB steht eindeutig drin, was man mit Adwords Gutscheinen machen darf und was nicht.
Mit Anlegen des Accounts hat er zugestimmt , dass er diese AGB gelesen hat. Dann im Nachhinein zu behaupten, er hätte von nichts gewusst … kann man bestenfalls als pure Dummheit auslegen.

LG,
Michael

Wo also hat der Käufer regelwidrig gehandelt?

Er hat versucht Google zu betrügen.

denkt hier auch mal jemand mit??? Wenn der Käufer einen Gutschein erwirbt und diesen einlösen will, muss er doch nicht vor dem Kauf dieses Gutscheines erst einmal nachlesen, ob der Erwerb an sich rechtens ist??! Davon kann jeder normale Mensch ausgehen… - und nach dem Kauf bringen dem Käufer die AGB nichts mehr, wenn diese den Kauf madig machen, dann hat er den Gutschein bereits!

Super Tipps, Leute! Vielleicht ordnet ihr die Reihenfolge des Kaufes erst einmal, damit ihr den Fall korrekt bewertet.

Wer bitte stürzt sich im Kaufhaus erst einmal auf irgendwelche AGB, bevor er sich eine Mikrowelle kauft - diese könnte ja irregulär gekauft worden sein…

ja muss er, allein das Verhältnis von Kaufpreis zum Wert bedingt eine besondere Sorgfaltspflicht.
auch war der Person vor dem Einlösen des Gutscheins bekannt, das er ihn nicht verwenden kann, also ist das „vernichten“ des Gutscheins auch nocht grob fahrlässig passiert. Ich seh noch nicht mal eine Grundlage für die Rückerstattung der 5 Euro.

Moin,

denkt hier auch mal jemand mit??? Wenn der Käufer einen
Gutschein erwirbt und diesen einlösen will, muss er doch nicht
vor dem Kauf dieses Gutscheines erst einmal nachlesen, ob der
Erwerb an sich rechtens ist??!

In den letzten Kommentaren ging es auch nicht darum, sondern um die Tatsache, dass der Käufer des Gutscheins versucht hat, diesen einzulösen, obwohl er sich zur Einhaltung der AGB verpflichtet hat, in denen das eindeutig untersagt ist - und das wurde hier von den Experten als Betrugsversuch interpretiert.

Super Tipps, Leute! Vielleicht ordnet ihr die Reihenfolge des
Kaufes erst einmal, damit ihr den Fall korrekt bewertet.

Man muss einige Sachverhalte getrennt voneinander sehen. Dass der Käufer den Gutschein zurück geben kann, wurde ja schon gesagt, weil ein Sachmangel vorliegt.
Dass er keinen Schadenersatz fordern kann, wurde auch gesagt, weil kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, es kann nur echter Schaden ersetzt werden.
Und dass das Einlösen des Gutscheins einen Vertragsbruch darstellt, ist der dritte Sachverhalt, der völlig unabhängig vom Kauf des Gutscheins zu sehen ist.

Dass der Käufer ärgerlich ist, wie alles gelaufen ist, ist völlig verständlich, ändert jedoch nichts an den Antworten oder der Rechtslage.

Wer bitte stürzt sich im Kaufhaus erst einmal auf irgendwelche
AGB, bevor er sich eine Mikrowelle kauft - diese könnte ja
irregulär gekauft worden sein…

Viele unterlassen wichtige Dinge. Viele beschweren sich dann auch hinterher. Aber die Schuld liegt dann trotzdem bei ihnen. Wenn jemand an einer roten Ampel von hinten angehupt wird, darf er ja auch nicht einfach fahren. Oder die Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn er von hinten angedrängelt wurde. Und wer keine AGB liest, der darf sich hinterher nicht wundern, wenn er für ihn inakzeptable Dinge unterschrieben hat.

Liebe Grüße,
-Efchen