wie wäre es, wenn jemand unbemerkt ein privates Gespräch zwischen 4 Personen aufnehmen würde.
Daß dies vor Gericht keine Beweiskraft hätte, ist klar, dürfte man dies jedoch zu Dokumentationszwecken Dritten zur Verfügung stellen oder wäre dies ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht oder Kunsturhebergesetz?
Ich meine keine Presse.
Was könnte die rechtliche Folge sein?
wie wäre es, wenn jemand unbemerkt ein privates Gespräch
zwischen 4 Personen aufnehmen würde.
Daß dies vor Gericht keine Beweiskraft hätte, ist klar, dürfte
man dies jedoch zu Dokumentationszwecken Dritten zur Verfügung
stellen oder wäre dies ein Verstoß gegen das
Persönlichkeitsrecht oder Kunsturhebergesetz?
Ich meine keine Presse.
Was könnte die rechtliche Folge sein?
StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger
aufnimmt oder
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem
wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Noch Fragen
Jakob.
wie wäre es, wenn jemand unbemerkt ein privates Gespräch
zwischen 4 Personen aufnehmen würde.
Daß dies vor Gericht keine Beweiskraft hätte, ist klar
Nein, ist es nicht. Im Gegensatz zum US-Strafrecht liegt es hierzulande meines Wissens alleine im Ermessen des Gerichtes, was als Beweismittel anerkannt wird und was nicht. Du kannst allerdings gegen denjenigen, der die Aufnahmen gemacht hat, Deinerseits eine Anzeige erstatten.
Deine Überlegung ist ein Irrtum ! Solche Tonbandprotokolle
sind zulässig : Wahrnehmung berechtigter Interessen
heisst das dann.
Beispiel :
Du bist in Trennung von Deiner Ehefrau und die will auf
Teufel komm raus den Kindesumgang verhindern. Dir ist
bekannt, an welchem Ort Deine Ex den Schlachtplan mit ihren
„Beratern“ aushecken will. Da installierst Du das Tonband.
Nun nimmst Du das „Gespräch“ auf.
Der „Club“ berät darüber, wie Dir der
kindesumgang „versaut“ werden kann.
Du seist Alkoholiker, Du willst die Kinder ins
Ausland verbringen, Du seist ein Einbrecher, wat weis ich alles…
Im Gerichtsverfahren wird
nun von der gegenseite genau das
vorgetragen, was ausgeheckt ist.
Du legst eine Abschrift des Tonband
vor und das Original.
Der Richter entscheidet nun, ob er liesst und hört.
In der Regel wird er einen kurzen Blick
werfen, das Gesicht verziehen und sich
seinen Teil denken…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
bravo, einer hat’s gewußt, was aus so einem Tonband-Mitschnitt werden kann. (Siehe Beitrag von Jakob Opgen). Dieser Thread zeigt doch wiedermal, wie hier in diesem Forum teilweise Meinungen gepostet werden statt juristischer Fakten. Die richtige Antwort kam diesmal von einem Nicht-Juristen, schön!
Wie sieht es nun aus: kann das Tonband trotzdem vor Gericht verwendet werden (falls der Richter zustimmt)? - Klar ist mittlerweile, daß man nach dem weitergeben eine Strafe bekommen kann. Diese ist aber möglicherweise geringer als der verlorene Prozeß ?
Wie siehst du das ? (juristische Fakten ?)
Gruss und Danke
Howy
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Howy,
ich bin selber kein Jurist, aber das mit dem Tonband wußte ich eben.
Klar ist
mittlerweile, daß man nach dem weitergeben eine Strafe
bekommen kann. Diese ist aber möglicherweise geringer als der
verlorene Prozeß ?
Wie siehst du das ? (juristische Fakten ?)
Mir wäre das mit dem Tonband zu heikel angesichts der Erwägung, daß die gegnerische Seite wegen der Verwendung des gesprochenen Wortes Klage erheben könnte, denn die dabei zur Diskussion stehende Strafe ist ja drakonisch hoch. Beim Einsatz von Wanzen macht man auf jeden Fall immer Bekanntschaft mit dem Staatsanwalt und in wiefern auch schon ein Tonband als Wanze definiert werden kann, weiß ich nicht… Es müßte also mal jemand gefragt werden, der sich mit dieser speziellen Materie richtig gut auskennt.
Hallo Lambert, also
Beweise die durch eine Straftat erlangt wurden, werden nie anerkannt.
So kenne ich das e.v. hat sich was geändert. Davon weis ich aber nichts.
mfG Jakob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich bin selber kein Jurist, aber das mit dem Tonband wußte ich
eben.
Hallo Rüdiger,
eben genau, um von einem Juristen eine verbindliche Auskunft zu bekommen, postet man doch hier!
Es gibt das Urteil vom BGH: XI ZR 165/02, welches hier einschlägig, aber eben nicht abschließend ist!
Deshalb die Frage!
Gruß
Murphy
ich hatte mich nur geärgert, wie unverantwortlich Dir teilweise geantwortet worden war und wollte schlimmeres vermeiden, falls die einzige richtige Antwort von Dir übersehen worden wäre. Nur darum war es mir gegangen. Viel Glück mit Deinem Prozeß!