sind Eltern ihren Söhnen/Töchtern (in Baden-Württemberg) gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, wenn der Sohn(Tochter) sich noch in Ausbildung befindet und älter als 25Jahre alt ist?
In BW wird es meines wissens so geregelt, dass Eltern bis zum 25Lebensjahr des Kindes, oder bis die Ausbildung beendet ist, gesteigert Unterhaltspflichtig sind.
Mit ist aber nicht klar, ob die gest.Unterhaltspflicht der Eltern mit 25 endet, auch wenn sich das Kind zu dieser Zeit noch in der Ausbildung befindet und nicht vollständig für das eigene Auskommen sorgen kann.
Das scheint mir zu einfach, gibt es da keine genauere Regelung bei gesteigerter Unterhaltspflicht? Wenn nein, wäre ja die Regelung bis 25 überflüssig.
Ist es nicht so, dass die Eltern so lange gesteigert unterhaltsprflichtig sind, bis die Erstausbildung beendet ist?
Ich meine ja gesteigerte Unterhaltspflicht, nicht nur einfach Unterhaltspflicht. Eine Frau beim Landratsamt meinte, das gesteigert soviel bedeutet, wie „ohne wenn und aber“, ohne irgendwelche Bedingungen.
Ja, es ist die Erstausbildung. Kannst Du dazu noch genauere Angaben machen, wie ist es gesetzlich festgeschrieben? Gibt es da einen Paragraph, der das genau festschreibt?
zunächst mal:
das mit den 25 Jahren ist für die Unterhaltsberechnung völlig irrelevant.
Das ist eine Altersgrenze einzig und allein nur für die Gewährung von ALG II und für die Gewährung von Kindergeld.
Das alles hat aber gar nichts mit dem Unterhalt zu tun, den Verwandte in gerader linie einander gewähren müssen.
Wenn sich das Kind noch in der ersten Ausbildung befindet, hat es Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.
Der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr im Haushalt seiner Eltern lebt beträgt 670 € monatlich laut Düsseldorfer Tabelle.
Dabei sind aber die Selbstbehalte der Eltern zu berücksichtigen.
Ja, es ist die Erstausbildung. Kannst Du dazu noch genauere
Angaben machen, wie ist es gesetzlich festgeschrieben? Gibt es
da einen Paragraph, der das genau festschreibt?