ich möchte nun endlich auch Riestern und habe mich für einen Banksparplan entschieden.
Ich bin Anfang 40, verheiratet und unmittelbar förderberechtigt. Meine Frau ist als Freiberuflerin nur mittelbar förderberechtigt.
Aufgrund der Vererbbarkeit möchte ich jeweils für mich und für sie einen Vertrag eröffnen.
Um die maximale Förderung zu erhalten muß ich den Maximalbetrag ansparen, als 1575 Euro dieses bzw. 2100 Euro nächstes Jahr.
Wie soll ich nun die beiden Verträge führen? Den Maximalbetrag aufteilen? Oder meinen Vertrag mit dem Maximalbetrag führen und den meiner Frau mit dem Mindestbeitrag?
Wenn ich recht informiert bin, dann macht es nachsteuerlich keinen Unterschied, ob wir nur einen oder zwei Verträge haben. Meine Frau erhält zwar auch die Zulage, aber dafür erhalten wir dann eben weniger an Steuererstattung. Bin ich da richtig informiert?
Wie soll ich nun die beiden Verträge führen? Den Maximalbetrag
aufteilen?
Dann könnte es Problem mit den Barzuschüssen geben.
Oder meinen Vertrag mit dem Maximalbetrag führen
Dann machst Du nichts falsch, außer, dass Deine Frau keine eigene Versorgung erwirbt (außer der aus ihrer Zulage). Da Deine Frau nicht selber förderfähig ist, braucht sie gar keinen Beitrag zu leisten.
Was passiert eigentlich, wenn ich über den Höchstbetrag anspare? Werden diese Zahlungen dann auch bei der Rente versteuert? Sie sind ja nicht mehr förderfähig und müssten dann eigentlich ja auch steuerfrei sein bzw. nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Oder wird da dann keine Unterschied gemacht?
Gruß
Willi
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Was passiert eigentlich, wenn ich über den Höchstbetrag
anspare? Werden diese Zahlungen dann auch bei der Rente
versteuert? Sie sind ja nicht mehr förderfähig und müssten
dann eigentlich ja auch steuerfrei sein bzw. nur mit dem
Ertragsanteil versteuert werden. Oder wird da dann keine
Unterschied gemacht?
Gruß
Willi
I.d.R. kann nicht „überspart“ werden. Im Falle der Überschreitung des Höchstbeitrages (derzeit 1.575 inkl. Zulagen), würden die überzahlten Beträge zurückerstattet werden (siehe BMF-Schreiben vom 17.11.2004). Ungeachtet dessen würde ich das konkrete Vorgehen bei Überzahlung mit meinem Anbieter absprechen, da eine vertragliche Begrenzung der Beitragshöhe nicht zwingend erforderlich ist.
Eine Trennung der Leistungen bzgl. der steuerlichen Behandlung der Beiträge ist zwingend vozunehmen (BMF-Schreiben vom 11. und 17.11.2004). Die Rente wird somit teilw. voll nach § 22 Nr. 5 Satz 1 und teilw. nach dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
in deinem ersten Beitrag hast du geschrieben, dass du aufgrund der Vererbarkeit auch gleich den Nullvertrag für die Ehegattin abschließen möchtest. Da ich vermute, dass dies aufgrund der Förderunschädlichen Kapitalübvertragung bei Ableben geschehen soll, möchte ich noch erwähnen, dass aus steuerrechtlicher Sicht auch der Abschluss des Vertrages für den Ehegatten erst zum Ablebenszeitpunkt zulässig wäre.
Jedoch sollte dies über den Anbieter noch abgestimmt werden. Ferner würde man hierdurch die Zulage verschenken.
Der Verlust der Zulage wäre nicht allzu tragisch. Denn wenn ich es richtig verstanden habe, dann würden wir zwar beide die Zulage erhalten, aber nachsteuerlich ändert sich dann nichts. Wir würden dann eben die Zulage an meine Frau weniger von der Steuer zurückbekommen.
Gruß
Willi
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