Hallo,
zunächst mal lässt die Bezeichnung „Gestattungsvertrag“ keinerlei Rückschluss darauf zu, um welche rechtliche Qualität von Fläche es sich handelt. Grundsätzlich kann eine ganze Latte von Behörden sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich tätig sein. Nicht jede Fläche, die im Eigentum irgendeiner „Behörde“ (wohl eher irgendeiner Gebietskörperschaft) steht, ist öffentlich! Man müsste also zunächst mal rausfinden, welche rechtliche Qualität die Fläche überhaupt hat und wer hier wie (als Eigentümer öder öffentlicher Träger) handelt.
Im Privatrecht gibt es zwei hier ggf. ganz brauchbare Grundsätze, die das „Allgemeine Vertragsrecht“ stützen: das eine ist das Prinzip des Treu und Glaubens, das andere das der Vertragsfreiheit. Verkürzt: Hat dem B zu keiner Zeit ein C versprochen, wie der A behandelt zu werden, muss der B auch vom C nicht gleich behandelt werden.
Im öffentlichen Recht gibt es den Grundsatz des Ermessens! Das liegt im Zweifel bei der Behörde und muss durchaus soweit möglich objektiv ausgeübt werden, aber keineswegs „immer gleich“. Schon der Hinweis, dass es sich um einen 15 Jahre alten Vertrag zu handeln scheint, lässt erahnen, dass dazwischen 15 Jahre aller Arten von Urteilen, Satzungen oder Gesetzen über Verkehrssicherungspflicht, Umwelt- und Naturschutz und „weiss der Kuckuck was noch alles“ relevantes „drübergewischt“ haben. Auch kann die Ermessensentscheidung, vor X jahren einen solchen Gestattungsvertrag einzugehen, noch ganz andere Motivlagen haben, die in der Person des „Begünstigten“ gelegen haben könnten. Beispiele sind zB die Abwendung einer Entgeignung, schuldrechtliche Tausch- oder andere Grundstücksgeschäfte oder schlichtweg wirtschaftliche Belange der einzelnen Person als Schutz vor wirtschaftlichen Schäden durch behördliche Folgen. Einen „Anspruch“ auf Gleichbehandlung gibt es allenfalls nur dann, wenn der Fall überhaupt vergleichbar ist und um das zu beurteilen, ist das www „ein bisschen zu groß“.
Gruß vom
Schnabel