Gestattungsvertrag Behörde für Parkflächennutzung nur für Nachbarn?

Hallo,

angenommen eine Forstbehörde stellt an einer Waldstraße mit mehreren angrenzenden Grundstückseigentümern einem einzigen Anlieger einen Parkplatz per Gestattungsvertrag zur Verfügung, den anderen Anliegern mit der Begründung, man habe dies nur ungern getan und wolle zukünftig keine weiteren Gestattungsverträge schließen, aber nicht. Gibt es eine rechtliche Möglichkeit hier auf Gleichbehandlung zu bestehen und ebenfalls einen Gestattungsvertrag zu erhalten, um auf der Wiese am Straßenrand, die dem Forst gehört, parken zu dürfen? Eine andere Parkmöglichkeit gibt es übrigens nicht.

Vielen Dank im voraus!
Feivel

Was sind denn das dann für Grundstücke ? Welche Nutzung ? Stehen da keine Häuser drauf ?

Natürlich könnte man es versuchen (warum hast Du es noch nicht gemacht ?) und auf der Gleichbehandlung bestehen. Fordere mind. einen Bescheid an in dem die Begründung aufgeführt ist, warum man einen solchen Parkplatz genehmigt hatte und warum das ein Einzelfall bleiben muss. Und es wäre sicher auch wichtig zu erfahren, wann die Genehmigung erfolgte, ob das erst kürzlich geschah oder bereits Jahre her ist.

Dann kann man immer noch überlegen ob man dagegen klagt.

MfG
duck313

Jedermann kann mit seinem Eigentum verfahren wie es ihm beliebt und da kommen die Gesttatungsverträge ins Spiel.
Gestattungsverträge sind ja eigentlich Verträge die das Leitungsrecht im Abwasser, Wasser, Fernmelde und Stromwesen betreffen.
Wie zum Kucckuck meinst Du denn einen Eigentümer mit der lächerlichen Begründung der Gleichbehandlung, dazu zwingen zu können einen weiteren Gestattungsvertrag abzuschließen?
Da kann ja jeder daher kommen und versuchen Eigentümern das Entscheidungsrecht über ihr Eigentum ausser Kraft zu setzen.
Aber, versuchen kann man´s ja und sich durch alle Instanzen klagen, viel Spass dabei, vor allem beim Geld verbrennen. ramses90

Es handelt sich um Staatswald und in diesem Fall um eine einen trockenen Wiesenstreifen von 5m vor dem Waldrand. Zwischen dieser Fläche und den einzelnen Grundstücken verläuft ein geteerter Waldweg. Auf der Wiesenfläche darf genau genommen nicht geparkt werden, außer ein Nachbar mit einem 15 Jahre alten Gestattungsvertrag, der darf das - alle anderen aber offiziell nicht. Jetzt wollen die anderen natürlich auch gerne einen Gestattungsvertrag haben, zumal einige Grundstücke neu erworben haben und natürlich „legal“ parken wollen.
Warum ich noch nicht auf Gleichbehandlung bestanden habe? Weil ich erst einmal in Erfahrung bringen möchte, ob auf so etwas überhaupt ein Anspruch bestehen könnte.

Ich danke für die geistreiche Antwort! Wer lesen kann, ist übrigens klar im Vorteil. Weder geht es hier um Leitungen noch um Privatbesitz, sondern um den Zuständigkeitsbereich einer Behörde.

und Du hältst immer noch geheim, was es mit diesen Grundstücken auf sich hat.

Sind das Steinbrüche? Weinberge? Gemüsegärten? Ausschankbetriebe für Ausflügler und Spaziergänger?

Schöne Grüße

MM

Das glaub ich, dass Dir meine Antwort nicht gefällt.
Aber wenn die Wiese auf der man parken will, dem Forst gehört, dann hat ja wohl das Forstamt die alleinige Entscheidungsfreiheit darüber was damit geschieht.

Mit den „Leitungen“ sollte Dir nur verdeutlicht werden was bzw. wofür Gestaltungsverträge in der Regel überhaupt zum Einsatz kommen, da das scheinbar nicht zu Deinem Kenntnisrbereich gehört. ramses90

Du bist ja wirklich oberschlau! Mir ist sehr wohl bewusst, wofür Gestattungsverträge zumeist geschlossen werden - das ist aber hier vollkommen ohne Belang, da der Gestattungsvertrag hier über eine Nutzung als Parkfläche geschlossen wurde und nicht für eine Leitungsdurchführung. Dies sollte sich dagegen deinem Kenntnisstand nicht entziehen, da ich es jetzt bereits mehrfach geschrieben habe.

Es handelt sich um Pflanzgärten, die auf Grund des ansteigenden Geländes sowie Felsvorsprüngen nur durch schmale Tore zu begehen sind. Man müsste da schon des öfteren mal mit einem Anhänger dort parken, doch da würde wohl höchstens eine BMW Isetta durchpassen.

Stimmt, @ramses90 hat hier schon viele gute Antworten gegeben.
Und dabei bleibt er in der Regel sogar dann freundlich, wenn er auf Grund eines Missverständnisses angegriffen wird.

Vielleicht möchtest du dir diese Eigenschaft mal aneignen?

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Hallo,
zunächst mal lässt die Bezeichnung „Gestattungsvertrag“ keinerlei Rückschluss darauf zu, um welche rechtliche Qualität von Fläche es sich handelt. Grundsätzlich kann eine ganze Latte von Behörden sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich tätig sein. Nicht jede Fläche, die im Eigentum irgendeiner „Behörde“ (wohl eher irgendeiner Gebietskörperschaft) steht, ist öffentlich! Man müsste also zunächst mal rausfinden, welche rechtliche Qualität die Fläche überhaupt hat und wer hier wie (als Eigentümer öder öffentlicher Träger) handelt.

Im Privatrecht gibt es zwei hier ggf. ganz brauchbare Grundsätze, die das „Allgemeine Vertragsrecht“ stützen: das eine ist das Prinzip des Treu und Glaubens, das andere das der Vertragsfreiheit. Verkürzt: Hat dem B zu keiner Zeit ein C versprochen, wie der A behandelt zu werden, muss der B auch vom C nicht gleich behandelt werden.

Im öffentlichen Recht gibt es den Grundsatz des Ermessens! Das liegt im Zweifel bei der Behörde und muss durchaus soweit möglich objektiv ausgeübt werden, aber keineswegs „immer gleich“. Schon der Hinweis, dass es sich um einen 15 Jahre alten Vertrag zu handeln scheint, lässt erahnen, dass dazwischen 15 Jahre aller Arten von Urteilen, Satzungen oder Gesetzen über Verkehrssicherungspflicht, Umwelt- und Naturschutz und „weiss der Kuckuck was noch alles“ relevantes „drübergewischt“ haben. Auch kann die Ermessensentscheidung, vor X jahren einen solchen Gestattungsvertrag einzugehen, noch ganz andere Motivlagen haben, die in der Person des „Begünstigten“ gelegen haben könnten. Beispiele sind zB die Abwendung einer Entgeignung, schuldrechtliche Tausch- oder andere Grundstücksgeschäfte oder schlichtweg wirtschaftliche Belange der einzelnen Person als Schutz vor wirtschaftlichen Schäden durch behördliche Folgen. Einen „Anspruch“ auf Gleichbehandlung gibt es allenfalls nur dann, wenn der Fall überhaupt vergleichbar ist und um das zu beurteilen, ist das www „ein bisschen zu groß“.

Gruß vom
Schnabel