Gestohlene Warensendung

Hallo!

Ein Mobilfunkanbieter versendet ein Handy per Paket an Kunden. Das Paket wird ohne Aufforderung dazu beim Nachbarn abgegeben, der auch dafür unterschreibt - dann das Paket aber auf die Treppe des Hauses stellt, wo es weg kommt. Der eigentliche Empfänger erhält es nicht.

Frage: Wer muss hier wem was nachweisen, wer haftet?

Meine Meinung: Der Mobilfunkanbieter muss sich mit dem Nachbarn auseinander setzen, von dem sie ja auch die Unterschrift haben. Der Kunde hat Anrecht auf eine Ersatzlieferung. Er hat es ja nicht verbockt.

Viele Grüße,
Snoef

Hallo Snoef,
habe diese Situation mal bei Wiso gesehen. Dem freundlichen Nachbarn kommt diese Leichtfertigkeit teuer zu stehen, wie kann er das Paket einfach auf die Treppe stellen, er hat sich mit der Annahme zum Vertragspartner gemacht. Meiner Meinung nach siehst Du die Sache richtig. Es sollte für Dich keine Probleme geben, außer einem bestimmt wütenden Nachbarn.
MbG
shiny

Servus!

Meine Meinung: Der Mobilfunkanbieter muss sich mit dem
Nachbarn auseinander setzen, von dem sie ja auch die
Unterschrift haben. Der Kunde hat Anrecht auf eine
Ersatzlieferung. Er hat es ja nicht verbockt.

So einfach ist das nicht. Der Versender hat seinen Teil erfüllt und ist raus aus der Kiste. Der Nachbar hat nämlich nicht als Erfüllungsgehilfe für den Versender gehandelt. Und ohne das Eingreifen des Nachbarn wäre das Paket wohl aufbewahrt und vom Kunden abgeholt worden. Also, wie shiny schon schrieb: Wenn der Nachbar die Verantwortung übernimmt, muss er sie auch mit allen Konsequenzen tragen.

Hallo!

Aber wer muss sich mit dem Erfüllungsgehilfen auseinander setzen? Der Versender oder der Empfänger. Ich denke doch der Versender.

Viele Grüße,
Snoef

Hallo,

Aber wer muss sich mit dem Erfüllungsgehilfen auseinander
setzen? Der Versender oder der Empfänger. Ich denke doch der
Versender.

Nein, der Versender hat ordnungsgemäß gehandelt.
Versender kann nachweisen, dass die Erfüllung (Belieferung) stattgefunden hat.
Wenn dann das Paket aus welchen Gründen auch immer verschwindet,
hat der Versender nichts mehr damit zutun. Warum auch ???

So handhaben wir das im tagtäglichen Geschäft und würde mich verwundern , wenn unsere Rechtsabteilung damit völlig falsch liegt.

Dann wird man sich in solch einem möglichen Fall wo selber an den
Nachbarn halten müssen. (Vielleicht ein Fall für eine Haftpflichtversicherung ???)

Viele Grüße
Christian

Hallo nochmal!

Puh, das hätte ich nicht erwartet. Aber wo wird die Grenze gezogen? Kann der Versender einfach an „irgendjemanden“ ausliefern? Also ich meine wenn nicht der Empfänger sagt, bitte bei XYZ abgeben, sondern der Versender (in dem Fall durch den Paketdienst vertreten) sich einen Erfüllunggehilfen raus sucht.

Liebe Grüße,
Snoef
*die befürchtet irgendwann ihre Warensendungen bei der senilen alten Frau im Nachbarhaus verschwinden zu sehen*

Hallo Swantje,

Ein Mobilfunkanbieter versendet ein Handy per Paket an Kunden.
Das Paket wird ohne Aufforderung dazu beim Nachbarn abgegeben,
der auch dafür unterschreibt - dann das Paket aber auf die
Treppe des Hauses stellt, wo es weg kommt. Der eigentliche
Empfänger erhält es nicht.

Frage: Wer muss hier wem was nachweisen, wer haftet?

Meine Meinung: Der Mobilfunkanbieter muss sich mit dem
Nachbarn auseinander setzen, von dem sie ja auch die
Unterschrift haben. Der Kunde hat Anrecht auf eine
Ersatzlieferung. Er hat es ja nicht verbockt.

Da ich die Antworten, die bislang gelaufen sind etwas querbeet finde,
gebe ich mal meinen Senf dazu:
Ist der Kunde Verbraucher fordert er einfach sein Gerät. Denn in
diesem Fall hat der Versender eben nicht alles nötige getan, da § 447
über § 474 II BGB ausgeschlossen ist.
Der Versender kann sich, völlig unabhängig davon, mit dem Nachbarn
auseinandersetzen. Er kann aber gerade nicht den Käufer darauf
verweisen, dass der Nachbar Mist gebaut hat.
Also genau, wie Du vermutet hast.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschii,
ich bin davon ausgegangen, dass

Ein Mobilfunkanbieter versendet ein Handy per Paket an Kunden.

in solch einem Fall von einem Handyvertrag mit einem Handy ausgeht.

Wäre sowas ein Verbrauchsgut -> Handyvertrag ?
Ich denke das Handy wäre ein Vertragsbestandteil.
(24 Monate Vertrag, dafür gibt es Handy)

Aber ich habe das nur so interpretiert, weil das zu 90% üblich ist.

Wenn es um einen reinen Handykauf geht, würde ich mich Deiner
Meinung anschließen, so eher nicht.

Grüße
Christian

Guten Morgen!

da § 447
über § 474 II BGB ausgeschlossen ist.

Schon klar, aber hier vollkommen irrelevant. Denn mit Übergabe an den Nachbarn ist sowohl der Versender als auch das Transportunternehmen aus der Haftung raus. Der Nachbar ist auch für das Transportunternehmen kein Erfüllungsgehilfe. Gehen wir davon aus, dass kein ausdrücklicher Ausschluss der Alternativzustellung vorlag, dann ist die Ware mit Auslieferung an den Nachbarn in die Sphäre des Kunden geraten, die Versendung beendet.

Mahlzeit!

Entschuldige bitte, worldwidefab, aber irgendwie verstehe ich nicht.

da § 447
über § 474 II BGB ausgeschlossen ist.

Schon klar, aber hier vollkommen irrelevant. Denn mit Übergabe
an den Nachbarn ist sowohl der Versender als auch das
Transportunternehmen aus der Haftung raus.

Ich will nicht pingelig sein, aber darf ich annehmen, dass Du mit
Haftung die Leistungsgefahr meinst? Soweit ich das Ausgangsposting
verstanden habe, geht es doch wohl um bestellte Ware. Also, um es
einfach zu halten, z.B. im Rahmen eines KaufV. Wgn. o.g. Norm eine
bleibt es also bei der Regelung des 446. Aber eine Übergabe hat ja
nicht stattgefunden. Auch ein Annahmeverzug liegt doch wohl nicht
vor.

Der Nachbar ist
auch für das Transportunternehmen kein Erfüllungsgehilfe.

Warum nicht? 278 passt doch. Jedenfalls aber er ist doch eben auch
kein Empfangsbote des Käufers?!

Gehen wir davon aus, dass kein ausdrücklicher Ausschluss der
Alternativzustellung vorlag, dann ist die Ware mit
Auslieferung an den Nachbarn in die Sphäre des Kunden geraten,
die Versendung beendet.

Warum? Das würde ja bedeuten, dass ich, ohne es zu wollen, für ein
Verschulden 3. (z.B. Nachbarn) haftete, auch wenn ich diese gar nicht
eingeschaltet hatte. Der Versender wird IMHO nicht nach 447 frei, er
muss sich an den Paketdienst halten. Der Käufer aber hat die Leistung
noch gar nicht erhalten.

Ich bin für jede Erhellung dankbar.

Gruß - Jaschiii

Nahmd!

Aber eine Übergabe
hat ja
nicht stattgefunden.

Doch, sie hat. Mal ganz langsam: Verkäufer und Käufer schließen einen Vertrag und vereinbaren die Versendung durch, sagen wir mal, DHL. Damit sind auch die Bedingungen Vertragsbestandteil geworden, die DHL für derartige Geschäfte aufstellt:

http://www.dhl.de//mlm.html/dhl/images/download/dhl_…

Der Verkäufer sagt nun also: „DHL, liefere aus!“ und DHL liefert aus, und zwar an den Nachbarn als Ersatzempfänger (§4 Abs.4 S.3 Nr. 2 der AGB), weil der Zusteller den Nachbarn für einen guten Mann hält, und vor allem weil der Vermerk „Eigenhändig“ fehlt.

Damit ist nicht nur der Vertrag zwischen dem Verkäufer und DHL, sondern auch zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfüllt.

Der Nachbar ist
auch für das Transportunternehmen kein Erfüllungsgehilfe.

Warum nicht? 278 passt doch. Jedenfalls aber er ist doch eben
auch
kein Empfangsbote des Käufers?!

§ 278 passt nicht, eben weil die Erfüllung mit Übergabe an den Nachbarn eingetreten ist.

Gehen wir davon aus, dass kein ausdrücklicher Ausschluss der
Alternativzustellung vorlag, dann ist die Ware mit
Auslieferung an den Nachbarn in die Sphäre des Kunden geraten,
die Versendung beendet.

Warum? Das würde ja bedeuten, dass ich, ohne es zu wollen, für
ein
Verschulden 3. (z.B. Nachbarn) haftete, auch wenn ich diese
gar nicht
eingeschaltet hatte.

Das wiederum verstehe ich nicht. Ich habe nie behauptet, dass der Empfänger den Untergang zu vertreten hat. Der Nachbar ist’s, denn man stellt kein fremdes Eigentum in den Hausflur.

Der Versender wird IMHO nicht nach 447
frei,

D’accord.

er
muss sich an den Paketdienst halten.

Nope. Der Käufer könnte vom Paketdienst Schadensersatz verlangen und zB behaupten, der Zusteller hätte erkennen müssen, was für ein Schluffi der Nachbar sei und dass er diesem niemals Empfangsvollmacht gegeben hätte. Das aber dürfte ganz schön schwer sein.

Gudn Aahmd!

Danke erstmal für Deine ausführliche & aufschlussreiche Antwort.

Doch, sie hat. Mal ganz langsam: Verkäufer und Käufer
schließen einen Vertrag und vereinbaren die Versendung durch,
sagen wir mal, DHL. Damit sind auch die Bedingungen
Vertragsbestandteil geworden, die DHL für derartige Geschäfte
aufstellt:

Alleine das wusste ich schon nicht: dass Paketdienste derartige AGBs
haben.

Ersatzempfänger sind 1. Angehörige des Empfängers und des
Ehegatten, oder 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende
Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den
Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der
Sendungen berechtigt sind;

Ich finde auch nach wie vor, dass dieser Passus der Hammer ist!

Nope. Der Käufer könnte vom Paketdienst Schadensersatz
verlangen und zB behaupten, der Zusteller hätte erkennen
müssen, was für ein Schluffi der Nachbar sei und dass er
diesem niemals Empfangsvollmacht gegeben hätte. Das aber
dürfte ganz schön schwer sein.

Eben deswegen finde ich das so krass. Käme man regelmäßig nicht mit
der von Dir vorgeschlagenen Argumentation durch?? Kaum zu glauben…
Wenn ich nicht in so einem prima Haus lebte wurde ich in Zukunft
immer den Vermerk „Eigenhändig“ fordern…

Also muss der Käufer hier wohl gegen den Nachbarn vorgehen.
Was käme denn als Anspruchsgrundlage in Betracht ausser 823 I?
280 I, 688 scheitert doch wohl am Vetragsschluss Nachbar-Käufer…

Vielen Dank von einem immer noch entgeisterten - Jaschiii