Gestohlener Leasing-PKW - wohl nur für Experten;-)

Hallo,

nehmen wir einmal an, ein vom Leasinggeber L geleastes Fahrzeug sei dem Leasingnehmer S gestohlen worden. Es soll bei der Vollkaskoversicherung V versichert sein.

Hinsichtlich des Diebstahls besteht Streit darüber, ob S nicht bei der Entwendung des Fahrzeugs „seine Finger im Spiel“ hatte.

L nimmt S nun auf die noch offenen Leasingraten in Anspruch. Wie kann S dem L entgegenhalten, dass L ja die Leistung der V zusteht und L dadurch ja bereits teilweise befriedigt werden kann?

S kann V nicht selbst in Anspruch nehmen, weil er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist und PKH mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er letztlich einen Anspruch der zahlungskräftigen L geltend macht (was m.E nicht von der Hand zu weisen ist).

Vielen Dank!

Chrissie

Hallo,

ich bin zware nicht der Experte den du suchst, stelle mir aber gerade die Frage wie der Leasingnehmer überhaupt zum selbigen geworden ist, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse scheinbar miserabel sind. Klar, dass da die Vermutung nahe liegt, der Leasingnehmer hätte sich durch „Versenken“ des Fahrzeuges finanziell aus dem unangenehmen Leasingverhältnis rausmogeln wollen.

Mein nicht expertenhafter Tipp: Der Leasingnehmer soll doch mal mit dem Leasinggeber reden, ob die eine Abtretungserklärung bezüglich der bestehenden Versicherungsansprüche akzeptieren. Vielleichzt auch drauf hinweisen, das man selbst mittellos sei und sich einen Prozess ebenso wenig leisten könne, wie den Ersatz des Fahrzeuges aus eigenen Mitteln. Dann werden die schon überlegen, ob die weiterhin den Leasingnehmer auf Zahlung verklagen, oder lieber die Versicherung, welche letztendlich wesentlich zahlungskräftiger darstehen sollte.

Schöne Grüße
Oliver

Hallo,

…Klar, dass da die Vermutung nahe
liegt, der Leasingnehmer hätte sich durch „Versenken“ des
Fahrzeuges finanziell aus dem unangenehmen Leasingverhältnis
rausmogeln wollen.

also dass durch den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs auch automatisch das Leasingverhältnis endet wäre mir neu.

Gruß

S.J.

Hallo,

leasen tun ja gerne Leute, die sich das Auto ansonsten nicht leisten können (weil durch das Leasing wird es ja viel billiger *ironie*).

Mit der Versicherung hat der Leasinggeber mit Sicherheit den leistungsstärkeren Schuldner. Aber wie funktioniert es technisch, den Leasinggeber auf die Versicherung zu verweisen (beispielsweise im Rechtsstreit)?

Chrissie

Hallo,

es kommt darauf an,ob es sich um einen Privat-Leasing-Vertrag handelt oder um einen geschäftlichen…
Bei den Privaten Verträgen ist es in der Regel so,das der Leasing-Nehmer verpflichtet ist,das Fahrzeug zu versichern.
Daher sollte der Leasing-Nehmer in diesen Fällen darauf achten,das
er eine Versicherungsvertrag unter Ausschluß des $ 61 VVG abschließt.
Auuszug:
>§ 61
>Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der >Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe >Fahrlässigkeit herbeiführt.
Hat er das nicht gemacht,bleibt ihm nur der Klageweg im Falle der
Weigerung der Versicherung zu zahlen…

Daher wäre im vorliegenden Beispiel-Fall auch PKH zu gewähren,da
der Leasing-Nehmer der Vertragspartner der Fahrzeug-Versicherung ist und Zahlungen auch nur an ihn als Versicherungsnehmer erfolgen.

Die Versicherungsentschädigung stellt ein aliud, etwas , was an die Stelle des Pkw getreten ist, dar.

Das hat mit den Leasingraten grundsätzlich nichts zu tun. Die sind ein Nutzungsentgelt. M. E. hat die Leasinggesellschaft einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns aus dem Geschäft, kann aber nicht alle Leasingraten fordern, weil ihr selbst die Nutzungsüberlassung unmöglich geworden ist.

Hi,

also dass durch den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs auch
automatisch das Leasingverhältnis endet wäre mir neu.

Das ist IMHO auch nicht der Gedankengang. Auto weg, Versicherung zahlt und ich brauch keine Raten mehr zu zahlen. Das könnte ein möglicher völlig unjuristischer Gedanke sein.

Gruß Ulrich (IANAL)

Das ist keine Lüge sondern eine sachzwangreduzierte Ehrlichkeit. (Dieter Hildebrandt)

Hallo,

nehmen wir einmal an, es handele sich um ein Privatleasing und der Leasingnehmer sei nach dem Leasingvertrag verpflichtet, eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen.

Und nehmen wir einmal weiter an, das Gericht würde diese Versicherung als Fremdversicherung gem. §§ 74 ff VVG werten und die PKH ablehnen, weil es bei der Klage auf die finanzielle Situation der Leasinggeberin ankäme.

Die Frage, ob der Leasingnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich verschuldet hat, sei streitig - genau dies sei zu klären.

Damit stünde bei Ablehnung der PKH die Klage der Leasinggeberin auf die noch offenen Raten etc. ins Haus.

Ich könnte mir nur vorstellen, dass der Leasingnehmer dann der Versicherung den Streit verkündet. Wie verhält es sich dann aber mit der Frist des § 12 Abs. 3 VVG?

Chrissie

also dass durch den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs auch
automatisch das Leasingverhältnis endet wäre mir neu.

Das ist IMHO auch nicht der Gedankengang. Auto weg,
Versicherung zahlt und ich brauch keine Raten mehr zu zahlen.
Das könnte ein möglicher völlig unjuristischer Gedanke sein.

Hallo,

das genau dürfte, wie von mir beschreiben, aber nicht zutreffen.

Gruß

S.J.

Hallo,

nehmen wir einmal an, es handele sich um ein Privatleasing und
der Leasingnehmer sei nach dem Leasingvertrag verpflichtet,
eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen.

Damit ist der Leasingnehmer der Versicherungsnehmer…

Und nehmen wir einmal weiter an, das Gericht würde diese
Versicherung als Fremdversicherung gem. §§ 74 ff VVG werten
und die PKH ablehnen, weil es bei der Klage auf die
finanzielle Situation der Leasinggeberin ankäme.

Das wäre nicht zulässig…
VN ist gleich LN die LG hat mit der Versicherung nichts zu tun…
§ 74 VVG wäre nur dann anwendbar,wenn der Leasinggeber die Versicherunsbeiträge dergestalt aufbringen würde,das sie Teil der
Leasingrate wären.

Wieso eigentlich nicht?

Immerhin wird dem Leasinggeber seine Leistung unmöglich, und für diesen Fall bestimmt § 326 Abs. 5 BGB, dass auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Daran würde sich doch selbst dann nichts ändern, wenn der Diebstahl auf ein Verschulden des Leasingnehmers zurückzuführen sein sollte, denn der Unmöglichkeitstatbestand in § 275 BGB nimmt darauf genauso wenig Berzug wie § 326 Abs. 5 BGB es tut. Relevant würde das also nur für Schadensersatzansprüche.

Levay

Und wenn der Leasinggeber einfach Ersatz stellt? Ich denke Leasingverträge beziehen sich auf eine Gattung und nicht auf ein Auto mit der Fahrgestellnummer 12345.

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Und wenn der Leasinggeber einfach Ersatz stellt? Ich denke
Leasingverträge beziehen sich auf eine Gattung und nicht auf
ein Auto mit der Fahrgestellnummer 12345.

Das mag wohl sein.

Gruß,
Levay

Damit ist der Leasingnehmer der Versicherungsnehmer…

Da stimme ich zu…

Das wäre nicht zulässig…
VN ist gleich LN die LG hat mit der Versicherung nichts zu
tun…
§ 74 VVG wäre nur dann anwendbar,wenn der Leasinggeber die
Versicherunsbeiträge dergestalt aufbringen würde,das sie Teil
der
Leasingrate wären.

… und hier ebenfalls. Möglicherweise haben die Leute am Gericht hier aber auch nicht durchgeblickt, soll ja vorkommen.

Der letzte Teil Deiner Frage ist noch nicht beantwortet. Mit „Streit verkünden“ meinst Du wohl Deckungsklage erheben? Das müsste dann innerhalb der 6-Monats-Frist nach Ablehnung passieren, sonst ist der Drops gelutscht.