Gestohler Artikel, Gutgläuber Erwerb

Hallo, ich hätte da mal ein theoretische schwere Rechtsfrage.
Folgender Fall.

Person A hat bei Person B in ebay 2 Artikel ersteigert.
Person A ist beim ersteigern nichts ungewöhnliches aufgefallen.
Also alles wie bei jedem anderen Kauf.
Nach mehreren Monaten hat Person A das Interesse an den 2 Artikeln
verloren und diese seinerseits wieder in ebay privat versteigert.
Wieder Monate später hat sich bei Person A die Polizei gemeldet,
und die Herausgabe der 2 Artikel gefordert. Person A hat diese aber
an Person C und an Person D versteigert.
Die Polizei hat Person A dazu aufgefordert die Adresse usw. von C und D herauszugeben. Person A hat das natürlich auch gemacht.

Nun hat sich Käufer C bei Person A gemeldet, dass die Polizei den von ihm ersteigerten Artikel zurückgeben musste, und sein Geld wieder
zurück möchte, samt sämtlichen Gebühren (versand).

Was ist für Person A zu tun, und welche Ansprüche hat er zu gegenüber Person C zu erfüllen, und was kann Person A gegen Person B fordern,
und wie ist das durchzusetzen ?

ich freue mich auf Lösungsvorschläge und Ratschläge.
Ein Bekannter von mir im Jurastudium meinte, dass dieser Fall
mit zu den kompliziertesten Aufgaben im Zivilrecht gehört…
aber vielleicht hat ja hier jemand eine Idee…

hi,

also es handelt sich um diebesgut, hieran ist kein gutgläubiger erwerb möglich. also ist das eigentum nie übergegangen, nicht vom eigentümer zum dieb und nicht vom dieb auf a, b, c, d …

insoweit nun der eine dem anderen die sache wieder herausgeben musste (eigentümer kann das verlangen von wem auch immer, denn die ganze kette hat kein recht zum besitz), dann können die anderen im wege der ungerechtfertigten bereicherung ihre gegenleistungen zurückverlangen. die anspruchsgrundlage für sowas ist § 812 BGB.

kompliziert ist das eigentlich nicht. man muss nur aufpassen, das man sich immer an seinen ehem. geschäftspartner hält. also D an C, C an B, B an A, A an Dieb…

problematisch wird es nur, wenn minderjährige in der kette sind bzw. einer klamm ist und kein geld mehr hat.

mfg vom

showbee

Hallo,

ist jetzt nu ein paar Tage her, aber

hieran ist kein
gutgläubiger erwerb möglich. also ist das eigentum nie
übergegangen

Jupp

insoweit nun der eine dem anderen die sache wieder herausgeben
musste (eigentümer kann das verlangen von wem auch immer, denn
die ganze kette hat kein recht zum besitz), dann können die
anderen im wege der ungerechtfertigten bereicherung ihre
gegenleistungen zurückverlangen. die anspruchsgrundlage für
sowas ist § 812 BGB.

Hmm. Wurde der Kaufpreis denn ohne Rechtsgrund geleistet? Der Kaufvertrag ist ja in der Welt und nach neuem Schuldrecht gibt es m.W. die anf. obj. Unmöglichkeit nicht mehr, bzw. die Nichtigkeitsfolge.
Was müsste C also tun?
Bin jetzt selbst am Grübeln. Anfechtung geht wohl kaum (das Eigentum ist ja keine Eingenschaft der Sache). Kann er zurücktreten und den geleisteten Kaufpreis dann über die §§ 346 ff. zurückkriegen?
Fragen über Fragen…
Dea

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Hallo!

Hmm. Wurde der Kaufpreis denn ohne Rechtsgrund geleistet?

Nein, deswegen hat das auch mit § 812 BGB nicht viel zu tun - auch wenn ich zugeben muss, dass mir das erst nach Deinem Posting aufgefallen ist…Manchmal sollte man seinen Verstand etwas genauer befragen.

Kaufvertrag ist ja in der Welt und nach neuem Schuldrecht gibt
es m.W. die anf. obj. Unmöglichkeit nicht mehr, bzw. die
Nichtigkeitsfolge.

Richtig, § 311 a BGB.

Was müsste C also tun?

Also erstmal ist ja klar, dass sich jeder an seinen eigenen Geschäftspartner, also seinen Verkäugfer hält.
Der jeweilige Käufer hat gegen seinen Verkäufer einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises aus § 346, §§ 326 I, IV, 275 I BGB. Das geht bis zurück zum Erst- „Erwerber“, der also einen Anspruch gegen den ersten Verkäufer hat - meine ich.

Gruß,

Frank.

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Hallo!
der Vollständigkeit halber, nach §275 I folgt hier noch:

http://www.lrz-muenchen.de/~p3001hb/webserver/webdat…

"…Aufgabe 7…
…Ansprüche des K gegen V

  1. §§ 346,

K kann die Rückgewährung des Kaufpreises nach § 346 BGB verlangen, wenn ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ein solches Rücktrittsrecht ergibt sich vorliegend aus § 326 Abs. 5, 323 BGB. K kann nach Maßgabe des § 323 BGB zurücktreten, weil V von der Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an K auch nach § 275 Abs. 1 BGB befreit ist, da ihm diese Erfüllung nicht möglich ist. Die Voraussetzungen des § 323 BGB liegen vor, weil die Leistung des Laptops nicht vertragsgemäß war, da dieser mit einem Rechtsmangel behaftet ist, weil E in Bezug auf die übergebene Sache gegenüber K seine Eigentümerrecht geltend machen kann, § 435, 437 Nr. 2 BGB."

Gruß
Peter