Gestzliche Regelung Rückgaberecht Einzelhandel

Hallo zusammen,

ich weiss das die Frage zum Rückgaberecht im Einzelhandel hier schon das ein oder andere mal gestellt wurde, und eigentlich kenne ich die Antwort auch selber, nämlich das es das von Rechtswegen nicht gibt.
Aber ich bräuchte dazu bitte den entsprechenden Paragraphen im BGB der das Rückgaberecht im Einzelhandel behandelt. Ich habe dazu nur den entsprechenden Paragraphen zu Fernabsatzverträgen gefunden und der hilft mir leider nicht weiter.
Hintergrund ist der, das ein Kollege der Meinung ist man hätte immer das Recht alles zurück zu geben, auch wenn der Artikel keine M-'gel aufweist oder selbst wenn er Software oder Filme durch das öffnen der Folie entsiegelt hat. Und da er sich nicht eines besseren belehren lassen wollte, muss ich ihm jetzt halt mit dem BGB kommen.

Hallo Arne,
da wird Dir wohl niemand helfen können, denn die Weigerung eines Händlers, einwandfreie Ware zurück zu nehmen, ergibt sich im Umkehrschluss aus dem römischen Rechtsgrundsatz „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten). Wenn in einem Gesetz nichts anderes geregelt ist (wie z.B. das Widerrufsrecht im Fernabsatzgesetz), kann der Händler als Vertragspartner darauf bestehen, dass der Artikel rechtskräftig durch Verkauf den Besitzer gewechselt hat.

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7.
zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.

(6) (weggefallen)

Moin,

Im Bgb gibt es nicht die vorschrift, dass man vom Kauf zurücktreten kann, wenn die ware mangelfrei ist.Ausnahme Internet&Haustür.
Man muss sich die Frage nur anderherum stellen: Wann hat man denn Anspruch auf Rücktritt? Dies ist lang und breit im BGB aufgeführt.(Mängel, Gewährleistung,Haftungsausschluss,Nacherfüllung etc.)
Desweiteren sollte man, wenn man irgendwo was kauft und sich die Option vorbehalten will etwas zurückzugeben, dies schriftlich vom Verkäufer bestätigen lassen. Evtl helfen auch die agbs weiter.
Man kann es auch mal aus der Sicht des Verkäufers sehen.Er hat seinen Vertrag rechtlich erfüllt.Warum sollte er den freiwillig aufheben? Und hier sind wir dann bei der Kulanz…Würdest du das als Verkäufer denn nicht auch unfair finden, wenn du deine ware korrekt geliefert hast und bezahlt bekommen hast, aufmal eine Vorschrift da wäre die dich zur Rücknahme ohne Grund verpflichtet? Genau deshalb gibt es dzbgl keine Vorschft.Man stelle sich vor man verkauft 1000 mangelfreie artikel und am nächsten tag kommen alle wieder und wollen es zurückgeben, is dann schon einleuchtender das das jawohl nur unter bestimmten Umständen geht?

Bei Rückfragen gerne
mfg
Kaisen

Man hat kein Rückgaberecht beim Kauf im Laden, außer bei einer berechtigten Reklamation !

Hallo, Rückgabe ohne Mängel ist nur Aufgrund der Kulanz einzelner Läden möglich. Gerade bei Bekleidung kann man eine mögliche Rückgabe auch im Vorfeld vereinbaren.
Gruß