Gesucherte Zuwegung zu einem gefangenen Grundst

Hallo wer-weiss-was-Experte,

ich habe ein eingetragenes alleiniges Sondernutzungsrecht am Gartengrundstück eines
Mehrfamilienhauses.
Der Garten liegt direkt an meiner Eigentumswohnung im selbigen Haus.
Der Garten ist durch einen Weg auf dem Allgemeingrundstück zu erreichen.
Dahinter möchte ich ein direkt angrenzendes „gefangenes“ Grundstück kaufen, das dann nur durch den (meinen) Garten betreten werden kann.
Dieses Grundstück soll auch als Garten dienen und nicht bebaut werden.
Das neue Grundstück hat keinen eigenen Zuweg zur Straße.

Erfolgt hier die „gesicherte Zuwegung“ durch meinen Garten ?

Die gesicherte Zuwegung ist maßgeblich zur Berechnung der Straßengebühren, die nur erhoben werden, wenn eine gesicherte Zuwegung vorhanden ist.

Zählt hier mein Garten als gesicherte Zuwegung ?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Freundliche Grüße
Beachdiver

Ihre Frage betrifft Verwaltungsrecht (Anliegergebühren). Bin nicht kompetent.

Danke trotzdem für die Antwort :smile:

Ihre Frage betrifft Verwaltungsrecht (Anliegergebühren). Bin
nicht kompetent.

Das wäre keine gesicherte Zuwegung, das dieses neue Grundstück nur mittelbar über die Grundstücke zustimmungspflichtiger Dritter (Eigentumergemeinschaft und jeweiliger Inhaber des Sonderneutzugnsrechtes am Garten unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer)erreichbar ist. Würden Sie Ihre Eigentumswohnung einmal verkaufen und die Eigentümergemeinschaft keiner entsprechenden Änderung der Teilungserklärung zustimmen, wäre das hinzu zu erwerbende Grundstück nur noch mit einem Hubschrauber erreichbar - Ein Anspruch auf ein Notwegerecht bestünde nicht -! Ihren Rechtsnachfolger würde das ebenso erfreuen, wie alle übrigen Anlieger des Grundstücks.

Guten Tag @beachdiver,
Sie wissen sicherlich, dass ich hier keine Rechtsberatung durchführen darf. Ich kann Ihnen nur den Sachverhalt schildern, wie ich ihn sehe.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie durch Zukauf Ihr Grundstück lediglich vergrößern. Da Sie also bereits Grundstücksbesitzer sind, kann sich so an den Straßengebühren eigentlich nichts verändern.
Wenn Sie aber sicher sein wollen, fragen Sie doch bei der Behörde nach, die diese Gebühr verlangt.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur

Hallo,

um eine öffentlich rechtliche Zuwegung zu schaffen, muss ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht bei einem Notar für das dienende Grundstück bestellt und beurkundet werden. Dieses Recht wird dann im Grundbuch der Eigentümergemeinschaft eingetragen und dir dann mit einem Sondernutzungsrecht überlassen. Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft hierüber einen Beschluss fassen muss.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo,

Danke für die Antwort.
Sie hat mir weiter geholfen.

Gruß
Andreas K.

Hallo,

Danke für die Antwort.
Sie hat mir weiter geholfen.

Gruß
Andreas K.

Hallo,

Danke für die Antwort.
Sie hat mir weiter geholfen.

Gruß
Andreas K…

Hallo Beachdiver,

die Sicherung der Zuwegung ist in erster Linie wichtig für eine geplante oder vorhandene Bebaaung.

Soweit mir bekannt ist, gibt es zwei Arten der Sicherung

  1. öffentlich rechtlich -Eintragung im Baulastenverzeichnis
  2. privatrechtlich -Grunddienstbarkeit im Grundbuch
    daraus folgt: liegt keine der Eintragungen für den bestehenden Weg vor, existiert keine „gesicherte Zuwegung“ Ein Baulastenverzeichnis wird nicht in allen Bundesländern geführt.
    Ratsam wäre die Gebührenordnung genau zu lesen oder ggf. nachzufragen wie es derzeit gehandhabt wird wesentlich hierbei ist die derzeitige Nutzung.

MFG Landmesser