Gesucht: Guter Rat (eine Prüfungsordnung)

Liebe Rechtsexperten,

ich bin der deutschen Sprache mächtig. Meiner Überzeugung nach, räumt die Prüfungsordnung des BWL-Bachelor-Studiengangs der Uni Mannheim das Recht ein (zumindest wird es nicht verwährt), außerplanmäßig Prüfungsleistungen aus dem Ausland anerkennen zu lassen.
Warum außerplanmäßig? Weil das 5. Semester ein Pflichtauslandssemster ist.

Nehmen wir an, der Student will aber JETZT ins Ausland und sich dann nach 2 Semestern die Prüfungsleistungen anerkennen lassen.
Die Prüfungsordnung des Studiengangs (Link ist unten), sagt im §8 „Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen“:


(1) (…)Es können nur bis zu höchstens 60 Leistungspunkte von Teilen der Bachelorprüfung anerkannt werden.

(2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Hierzu meine Frage:

  1. „außerhalb des Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes“ heißt doch nichts anderes als „Im Ausland“, oder? Oder will man damit eigentlich eher die Privatunis ausschließen ?

2.Es muss hier doch auch um ausländische Unis gehen, weil man ja von der „Kultusministerkonferenz“ und „Äquivalenzvereinbarungen“ spricht, oder?


(4) Anrechnungen von Teilen der Bachelorprüfung sind nur möglich

a) bei einem Studiengang- bzw. Studienortwechsel (Aufgabe des bisherigen Studiengangs oder -orts) oder

b) aus einem ohne Anrechnung abgeschlossenen Studium

Anrechnungen von Prüfungsleistungen aus dem Ausland bleiben davon unberührt.

Meine Frage: Heißt dieses „unberührt“ dass man die Leistungen aus dem Ausland auch anerkennen lassen kann, wenn man nicht a) und b) erfüllt? Ich meine schon.


(7) Bei Vorliegen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Hier die komplette Prüfungsordnung: http://www.uni-mannheim.de/ionas/uni/home/inhalt/stu…

Viele Grüße

Euer Philipp

P.S. Im Zweifelsfall: Welche „Sorte“ Anwalt bräuchte man für ein Problem mit der Uni bezüglich der Prüfungsordnung?

Hallo,

ich bin der deutschen Sprache mächtig.

ick och :wink:

(2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im
Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten Abs. 1 Satz 3
gilt entsprechend.

Hierzu meine Frage:

  1. „außerhalb des Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes“
    heißt doch nichts anderes als „Im Ausland“, oder? Oder will
    man damit eigentlich eher die Privatunis ausschließen ?

Geltungsbereich des HRRG = Deutschland, außerhalb ist alles, was nicht Deutschland ist, also Ausland. Man sieht an diesem Passus, das Gesetze gerne schwer verdaulich formuliert sind. Der Ausschluß von Privatunis ist nicht gemeint, weil auch diese dem HRRG unterliegen, da diese auch nur dann Lehre anbieten können, wenn sie eine öffentliche Erlaubnis haben.

2.Es muss hier doch auch um ausländische Unis gehen, weil man
ja von der „Kultusministerkonferenz“ und
„Äquivalenzvereinbarungen“ spricht, oder?

Ja, mit den Vereinbarungen sind idR die ECTS-Punkte (etc.) gemeint, diese beruhen auf solchen Vereinbarungen.


(4) Anrechnungen von Teilen der Bachelorprüfung sind nur
möglich

a) bei einem Studiengang- bzw. Studienortwechsel (Aufgabe des
bisherigen Studiengangs oder -orts) oder

b) aus einem ohne Anrechnung abgeschlossenen Studium

Anrechnungen von Prüfungsleistungen aus dem Ausland bleiben
davon unberührt.

Meine Frage: Heißt dieses „unberührt“ dass man die Leistungen
aus dem Ausland auch anerkennen lassen kann, wenn man nicht a)
und b) erfüllt? Ich meine schon.

Genau das soll es heißen!

Im Zweifel sollte man einen RA beauftragen der im Verwaltungsrecht spezialisiert ist, manche spezialisieren sich sogar auf Bildungs-, Schul- und Prüfungsrecht.

Gruß vom

showbee