Gesundheitfrage zur BU versehentl. falsch beantw

Hallo allerseits,

angenommen man merkt erst nach mehreren Jahren, dass man beim Antrag zu einer BU-Versicherung die Frage ‚Wurden Sie in den letzten 5 Jahren ambulant oder stationär behandelt?‘ versehentlich falsch beantwortet hat, da ca. 4.5 Jahre zuvor der Unterarm angebrochen war und dieser Bruch entsprechend behandelt wurde.

Wie verhält man sich nun der Versicherung gegenüber, bzw. was könnte auf einen zukommen, wenn man diese Behandlung/Verletzung nachmeldet?

Danke und Gruß
Uli

Hallo,

was könnte auf einen zukommen? Nun, die Versicherung könnte aufgrund der Vorverletzung den Beitrag neu kalkulieren, und entsprechend erhöhen (wenn sich dadurch eine andere Risikogruppe ergibt).

Wenn du den Bruch verschweigst, dann könnte das mitunter gravierende Folgen haben:
Aufgrund des Bruchs erleidest du eine Krankheit, die zur BU führt (z.B. schmerzhafte Narbenentzündung oder so). Ursache ist hier der Bruch. In so einem Fall wäre die Versicherung leistungsfrei…

Gruß
Jürgen

PS: Ich denke, Thorulf Müller wird hier auch noch seine Aussagen zu treffen.

Guten Tag Ulrich,

bei Obliegenheitsverletzungen durch den Kunden erlaubt das Gesetzt ein
10-jähriges Rücktrittsrecht des Versicherers vom Vertrag. Vielfach haben die BU-Gesellschaften sich aber auf ein fünfjähriges Rücktrittsrecht beschränkt. Nur bei Vorsatz greift die 10 -Jahres-Regel. Da Du nicht darstellst, wie alt Dein Vertrag ist und zu welchem
Club Dein Versicherer zählt, kann ich Dir insoweit nichts Genaueres
sagen. Kommt es zum Leistungsfall innerhalb der Rücktrittsfristen,
kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten. Besteht aber kein
Zusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Leistungsfall,
muss trotzdem die Rente gezahlt werden.
Jeder sollte aber wissen, dass eine Gesellschaft eher dazu neigt,
den Zusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Leistungsfall
notfalls gerichtlich klären zu lassen, bevor sie fünf- oder
sechstellige Beträge herauslegt. So eine Klärung kann sich
hinziehen, kostet Geld und graue Zellen -insbesondere bei dem, der
eine Leistung erwartet oder vielleicht sogar darauf angewiesen ist.

Im harmlosen Fall der Nachmeldung innerhalb der Rücktrittsfrist wird
die Gesellschaft prüfen und gegebenenfalls einen Zuschlag verlangen.

Gruß

Günther

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Hallo Günther, hallo Jürgen,

vielen Dank für die Antworten.

Wir unterstellen folgende Annahmen: Der Vertrag ist von Anfang 2001 und der Versicherungsclub ist G…g.
Kann denn der Beitrag rückwirkend erhöht werden?

Als Fazit aus den bisherigen Antworten ziehe ich den vorläufigen Entschluß, die Behandlung dem Versicherer zu melden.

Vielleicht kompliziert es die Thematik etwas, aber ich spreche es doch mal an: Angenommen im letzten Jahr ist der Unterarm abermals gebrochen. Folgen bestehen nicht. Man beantragt nun eine Erhöhung der Rentenzahlung der BU im Leistungsfall, gibt telefonisch den Bruch aus dem letzten Jahr und aus 1996 an und ein entsprechender Ergänzungsvertrag liegt mit Angabe des Bruchs vor. Der Ergänzungsvertrag würde also mit allen Angaben abgeschlossen werden. D.h. der Versicherer weiß (telefonisch) von dem Bruch aus 1996. Dieser ist im alten Vertrag aber schriftlich nicht festgehalten. Reicht denn nun die telefonische Angabe?

Hoffentlich ist es nicht zu kompliziert :smile:

Gruß Uli

Immer ehrlich
Hallo,

ich kann jedem nur raten, immer offen und ehrlich mit seiner Versicherung, vor Allem mit einer existentiell wichtigen BU umzugehen.
Anrufen, die Umstände schildern und die Reaktion abwarten.
Natürlich muss man die Antwort der Versicherung genau prüfen.

Alles andere ist Schmuh!

Grüße

Laber

Hallo Ulrich,

offengestanden kann ich die Verfahrensweise nicht nachvollziehen.
Du sprichst von einer Erhöhung der BU-Leistung, die Du beantragst.
Wenn es sich um eine regelmäßige Erhöhung durch Dynamik handelt,
brauchst Du nichts zu beantragen. Du bekommst die Nachtragspolice
und wenn Du nicht widersprichst, wird die Erhöhung durchgeführt.

Erfolgt die Summenerhöhung durch das Instrument der Nachversicherung

  • mithin auf Initiative des Kunden - so ergibt sich auch kein Problem, weil sowohl bei der Dynamisierung als auch bei der Nach-
    versicherung keine Gesundheitsprüfung stattfindet.

Anders sieht die Sache aus, wenn Du eine Leistungserhöhung durch
Neuabschluß einer BU anstrebst. Dann erfolgt - wie gehabt - eine
Gesundheitsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Gesellschaft.

Und: Mir ist nicht bekannt, dass eine Gesellschaft eine Gesundheits-
prüfung via Telefon durchführt. Die Fülle an Details, die dabei
unter Umständen zu behandeln sind, verbietet so ein Vorgehen,
weil Versäumnisse, Ungenauigkeiten und Fehler geradezu vorprogrammiert sind.

Wenn Du bei dem bestehenden Vertrag wegen der Rücktrittsmöglichkeit
auf der sicheren Seite stehen willst, so musst Du entscheiden, ob
Du noch fünf Jahre zitterst und im Leistungsfall einen Rechtsstreit mit G. durchstehen kannst oder ob Du die fehlende Information nachreichst.Mit vielleicht nachteiligen Folgen.

Bezogen auf die angestrebte Zusatzleistung ist so zu verfahren, wie
die von Dir ausgewählte Gesellschaft das vorschreibt.

Halt die Ohren steif.

Gruß

Günther

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Bitte nicht anrufen!!! Schreiben!!! Wann wurde welcher Knochen in welcher Extremität gebrochen, wie wurde durch wen wie lange behandelt, was sind etwaige Folgen und um Stellungnahme bitten!!!

Bitte Einschreiben / Rückschein versenden!

Ggf. dan anrufen und paralell faxen oder erst anrufen und der person zusenden!!!

Thorulf Müller

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