Gesundheitspraxis Recht

Hallo liebe Expertengemeinde!

Ich stelle mir die Frage in wie weit ein s.g. „Gesundheitspraktiker“ [verfügt NICHT über eine HP-Erlaubnis, ist staatl. gepr. Rettungshelfer (Sanitäter) oder andersweitig notfallmedizinisch qualifiziert.(Neben weitreichenden medizinischen Kenntnissen, und Qualifikationen in seinen angeboteten Leistungen)]
in seiner Praxis mit „Kranken“ arbeiten darf und ob er folgenden Hinweis zB. auf seine Internetseite setzen
sollte, bzw. entsprechend diesen Hinweis praktizieren sollte: " Meine Aufgabe als Gesundheitspraktiker ist vorwiegend Krankheiten zu vermeiden und Wohlbefinden und
Leistungsfähikeit (wider) her zu stellen und aufrecht zu erhalten (siehe auch „Unterschied z HP /Arzt“). Zudem
biete ich auch notfallmedizinische bzw. sanitätsdienstliche Leistungen an (siehe auch „Sanitätsdienst“) .

Auch bei Krankheit (akut oder chronisch) kann ich beratend und unterstützend tätig werden (siehe „Krank?“)
oder auch bei akuten Erkrankungen bzw. im medizinischen Notfall
professionelle Erste Hilfe leisten und ggf. weitere Maßnahmen einleiten (siehe auch „Notdienst“).

Ich bin kein Arzt oder [noch (=siehe „Über Mich“)] kein Heilpraktiker. Mir ist es deshalb nicht erlaubt offizielle Diagnosen zu stellen oder Krankheiten zu Behandeln. Entsprechend ersetzen meine Leistungen nicht die eines Arztes/Heilpraktikers. "

Und…

Darf er erkrankten Personen in Sachen Selbstbehandlung (zB. Hausmittel, Ernährung) beraten?

Darf er erkrankten Personen ein individuell angefertigtes planzenheilkundliches Rezept (zur Heilung/Linderung d. Krankheit) mitgeben welches dann von der Apotheke angerührt wird, oder sonstige Arzneimittel (")empfehelen(") ? Die erkrankte Person (im folgenden auch Klient genannt) verabreicht sich das Medikament
doch selber (und freiwillig).
Darf er ein berreits vorhandenes (frei. verk.) Arneimittel dem Klienten zur Heilung/Linderung d. Krankheit geben (der Klient nimmt es selber) bzw. ein Heilpflanzenrezept in seiner Praxis selber anrühren und dem KLienten geben? Was ist juristisch gesehen „anreichen“ (nicht „verabreichen“) und ist es in jedem Falle legal?

Darf er mit entspannenden, suggestiven, massierenden/manuellen Leistungen Leiden/Krankheiten heilen/lindern?

Darf er bei Kranken allgemein vitalisierend und Immunssystem und Selbstheilungskräfte anregenf tätig sein?

Er darf nicht diagnostiezieren, aber darf er eine Vermutung aüßern?

Draf er bei Erkrankungen über entsprechende Therapien beraten/empfehlen?

Hätte er „Narrenfreiheit“ wenn er seine Leistungen unentgeldlich (vlt. nur freiw. Spenden) anbietet?

In wie weit sind die Begiffe „Behandlung“, „Therapie“, „(Gesundheits)Therapeut“ legal zu verwenden?

Währen die Leistungen, Angebote, Werbung/Äußrungen, Praktik wie der folgenden Dienstleister legal? : http://www.gesundheitstherapeut.de/wuensche1.html , http://massage-wagner.de/index.php/presse/68-home , http://www.gesundheitmirzuliebe.de/Seiten/natuerlich…

PS: Laut einem Anwalt ist das Heilpraktikergestz nicht nach seinem Wortlaut zu verstehen: Es soll eher tätigkeiten die medizinische Fachkenntniss brauchen regulieren ( http://www.frag-einen-anwalt.de/Heilpraktikergesetz-… )

PPS: Generell darf ein Gesundheitspraktiker Kranke „behandeln“ da er aus juristischer sicht nicht wissen kann ob jemand Krank ist (da er ja kein HP o Arzt ist). Siehe http://berufsverband-gesundheitspraxis.de/index.php/… . Demnach gestaltet sich das ganze aus rechlicher Perspektive so: Der
Gesundheitspraktiker ist nicht in der Lage „Krankheiten“ zu erkennen also kann dann auch nicht „Krankheiten“ behandeln (für den Gesundheitspraktiker existieren aus rechtlicher Sicht gar keine „Krankheiten“, wie soll er diese dann behandeln?) Wenn also jemand mit Bauchschmerzen zum Gesundheitspraktker kommt, sieht dieser keine Krankheit, sondern einen negativen Zustand den es zu beseitigen gilt (was er dann auch macht). ?

Hallo,

da ich kein Rechtsanwalt bin und noch in Ausbildung stecke, kann ich dir nur das Heilpraktikergesetz empfehlen. Viele meiner Mitschüler würden die Prüfung zum HP auch gerne umgehen, dürfen jedoch ohne diese Überprüfung nicht behandeln.

Danke für die Antwort, aber ich würde mich freuen wenn Ihr die einzelnen Fragen und Überlegungen meiner fRage beantwortet.

Hallo Jeydee (?),

also erstmal stellst Du nicht eine, sondern viele Fragen… :smile:
Nachdem Du erwähntest, dass betreffende Person auch eine Website hat, wäre es interessant, diese mal selbst zu lesen, aber gut.

Ich beantworte ALLE Deine Fragen wie folgt:
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der
Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will,
erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die
Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
[Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)]

D.h. die genannte Person darf offiziell weder berufsmäßig (weder gegen Rechnung noch Spenden) beraten/diagnostizieren/behandeln/Rezepte (?) ausstellen.
(Rezepte werden im Übrigen nur dann von der Apotheke anerkannt, wenn sie einen entsprechenden Stempel Arzt/HPP oder vergleichbar haben.

„Hausfrauenberatung“ kann allerdings von jedem vorgenommen werden. Das Problem ergibt sich erst bei Behandlungshinweisen. Schließlich werden (wie bei den Rezepten) keine Behandlungen von Fachdiensten ausgeführt, ohne dass ein entsprechendes Rezept vorliegt.

Dumme Menschen gibt es aber genug auf diesem Planeten. Wer also einem „Fremden“, der auch noch darauf hinweist keine Approbation oder vergleichbares zu haben trotzdem glaubt und eigenhändig von ihm empfohlene Mittelchen benutzt oder falsche Übungen zur Linderung von Schmerzen macht, ohne eben eine Fachmeinung eingeholt zu haben, kann sich später nur bedingt über mangelnde Linderung beklagen. Die Person kann zwar angezeigt werden, aber die eigene Blödheit ja nicht.
Zusatzausbildungen (z.B. Homöopath, Akkupunkteur etc.) reichen zum Ausüben der erlernten Praktik nicht aus.

D.h. z.B. ein Homöopath muss mehr als nur eine Homöopathische Zusatzausbildung haben um die Leistung gesetzmäßig anwenden zu können. Entweder muss er Arzt oder HPP als Grundlage nachweisen!!!

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.
Außerdem hilft Dir bei der spezifischen Beantwortung jedes Gesundheitsamt in Deiner Stadt.

Viele Grüße und gute Gesundheit,
U.M.Thiemann

Guten Abend liebe® jeydee,

Sie stellen einige bemerkenswert gute Fragen, die jedoch - soweit ich das nach einer kurzen Recherche einschätzen kann - praktisch sämtlich rechtliche Materien berühren bzw im Wesentlichen durch diese zu beantworten sind.
Das ist nicht meine Expertise.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Herzliche Grüße

Markus

Hallo,

diese doch sehr umfangreiche Anfrage überfordert mich, weil ich glaube, dass zur Beantwortung all der Einzelfragen ganze Aktenordner von Gerichtsurteilen herangezogen werden müssten.
Deshalb will ich mich kurz fassen. Es ist in unserem Staate so, dass nur verfolgt wird, was von Personen angezeigt wird, die entweder sich dazu veranlasst fühlen oder vom Beruf her dazu verpflichtet sind. Das soll heißen, dass sehr viele Nichtheilpraktiker und Nichtärzte (übrigens dürfen auch approbierte Psychologische Psychotherapeuten Heilkunde nach dem Gesetz ausüben) mit Menschen umgehen, die eigentlich krank sind und auch diese irgendwie behandeln.
Ich glaube weiterhin, dass es noch genügend Gesetzeslücken gibt, die man zumindest eine Zeitlang nutzen kann. Ob das allerdings sehr befriedigend ist, weiss ich nicht. Ich würde jedem raten, die Heilpraktiker-Überprüfung zu wagen, damit solche Unsicherheiten verschwinden.
In dem Sinne.

Hans-Jürgen Herzog

Hallo,

sei mir nicht böse, aber die Frage ist doch sehr rechtlich relevant und mit dem spezifisch genannten Problem kenne ich mich nicht aus. Sorry, aber viel Erfolg, Jörg

Hallo yedee,

meines Wissens dürfen nur Ärzte oder Heilpraktiker im therapeutischen Sinne tätig sein - oder Menschen mit
einer medizinischen Ausbildung, die auf Weisung eines
Arztes handeln (also z.B.ein Physiotherapeut, der
nach ärztlichem Rezept tätig wird).
Um ganz sicher zu gehen, würde ich entweder das örtliche
Gesundheitsamt befragen oder einen entsprechenden
Berufsverband. Mit freundlichen Grüßen R.Fröhlich

sobald er zur Linderung eines negativen Gesundheitszustandes -pflanzliche „Arzneimittel“ verordnet um eine Linderung, Besserung oder Heilung eines negativen Gesundheitszustandes = Krankheit herbeizuführen, liegtr ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vor und wird strafrechtlich entsprechend verfolgt. Es gibt zwar eine Grauzone bei diesen „zweifelhaften Berufbezeichnungen“ allerdings ist der Grad zwischen noch nicht helfender, heilender oder beratender ätigkeit und dem einer strafrechtlichen Verfolgung sehr, sehr schmal. Zum Teil ist da das Heilpraktikergestz sehr eindeutig und sogar verschärft worden.

Hallo jeydee,
die Rechtsprechung ist da ganz klar geregelt, nur Ärzte und Heilpraktiker dürfen Diagnosen stellen und eigenständig therapieren.In deinem Fall ist es völlig egal, ob du eine wie auch immer geartete medizinische Ausbildung hast, die zählt dann nicht, wenn du als Gesundheitsberater tätig bist. Meines Wissens nach darfst du im Wellnessbereich tätig sein und so muß es auch deutlich aus deiner Werbung ( Flyer, Anzeigen, Praxisschild Internet etc.)hervorgehen. Sollte das nicht der Fall sein, riskierst du Abmahnungen bis hin zu Strfanzeigen. Mein Tip: nimm Verbindung zum Fachverband Deutscher Heilpraktiker auf und lass dich dort beraten. Herzliche Grüße
Regina (Heilpraktikerin)

Hallo jeydee,

leider bin ich mit diesem Thema völlig überfragt und kann Dir da nicht weiterhelfen. Ich finde das allerdings sehr spannend, was derjenige da vor hat.

Gruß Jürgen

Hallo,

ich bin leider nicht gut informiert darüber und kann dir daher leider keine gescheite Antwort geben.

Sorry!

Ich kann leider nur sagen, wie es bei uns in Österreich ist - ein Gesundheitspraktiker darf ausschließlich mit Gesunden arbeiten (steht schon im Namen drin) - wobei hier die Grenzen verschwimmen. Viele praktizieren frei nach dem Motto: „Wo kein Richter, da kein Henker!“ - und verlangen auch nur „freiwillige Spenden“ für ihre Tätigkeit, da sie offiziell keine Preisliste führen dürfen.

In Österreich ist das Berufsfeld des „Heilpraktikers“ übrigens genauso wenig anerkannt.

LG
Doris