Gesundheitsprobleme und Obdachlosigkeitsangst?

Hi Leute, ich wollte mal was fragen über Krankenheld, ALG und so. Ich habe in der letzter Zeit sehr viele Gesundheitsprobleme auch psychische und muss ziemlich oft Krank geschrieben werden. Und habe noch eine OP vor. Deshalb ist es wahrscheinlich das ich von meinem Job gekündigt werde und mache mir echt Sorgen weil ich in so einen Fall keine Familie oder jemanden der mir helfen kann habe. Wollte mal fragen wie das abläuft wenn man arbeitslos und Krank ist z.b bei einer lang dauernde Krankheit oder viele verschiedene Krankheiten hintereinander. Weil ein Kollege von mir hatte auch ein OP und war über 6 Wochen Krank und trotz aller Bemühungen mit der Krankenkasse hat er kein Krankengeld bekommen. Ich arbeite schon seit 1 Jahr und habe dadurch Anspruch auf Arbeitslosengeld aber soweit ich sehe kann da auch viele Probleme sein. Z.b mein Arbeitskollege wurde gekündigt aber keine Schriftliche Kündigung und deshalb auch kein ALG. Ein anderer wieder in der selben Firma wo ich gerade bin wurde fristlos gekündigt aber auf den Kündigungsbrief stand das er mit 2 Monaten Frist gekündigt ist und ja dann keine Schichten/Gehalt und auch kein ALG oder Bürgergeld weil mit Vollzeit Job Vertrag bekommt man es ja auch nicht. Könnte man in so einem Fall das ohne Anwalt klären ? Weil beide Kollegen hatten versucht es bei Jobcenter/Agentur das zu klären jedoch ohne Erfolg. Jetzt sehe bisschen das mich auch sowas erwartet.

Hi @TheodoreTbagBagwell,
google am besten mal nach -> Rechtschutzversicherung Arbeitsrecht ohne Wartezeit <-
Soweit ich das erkennen kann, gibt es offenbar Tarife ab ca. 15 Euro/Monat (ohne Gewähr - ich hab da jetzt nicht weiter gesucht).
Wenn Du mit solchen Problemen rechnest und schon vermutest, dass Dein Arbeitgeber sich rechtlich nicht ganz sauber verhält, dann sorge doch am besten einfach mit einer passenden Rechtschutzversicherung vor! Dann kannst Du Dir ggfls. einen Anwalt nehmen und bist nicht auf kostenlose Beratung/Bemühungen durch Ämter oder Behörden angewiesen.

Toi, toi, toi
Stefanie

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Servus,

hast Du denn schon mal davon gehört, dass es in Deutschland Gewerkschaften gibt?

Schöne Grüße

MM

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Hallo Thodore,
wenn Du Arbeitslosengeld 1 beantragen willst, achte darauf, dass Deine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist und Du auf dem Papier „gesund“ bist.
Wenn Du noch bei einem Arbeitgeber beschäftigt bist, muss der bei einer Krankheit 6 Wochen Entgelt fortzahlen - allerdings ohne Zuschläge u.a. Nach sechs Wochen ununterbrochener Krankheit kannst Du dann bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen, ich glaube, das ist etwa 60 Prozent von Deinem letzten tatsächlichen Entgelt. Das Krankengeld ist zeitlich befristet, ich glaube etwa 12 Monate, aber das musst Du mal googeln.
Wenn Du Arbeitslosgeld 1 bekommst und lange arbeitsunfähig geschrieben bist, kann es auch sein, dass das ALG gestoppt wird, dann kannst Du Krankengeld beantragen.
Wichtig: Du kannst vielleicht über Deinen Hausarzt eine medizinische Reha beantragen, eine Kur für ca. fünf Wochen - und wenn es gut läuft danach eine berufliche Rehabilitation, damit Du einen Job findest, den Du gesundheitlich schaffst. Wende Dich an die Krankenkasse oder die Rentenversicherung DRV.
gute Besserung und alles Gute, Wimm

Hallo @Wimm,

schon bemerkenswert, in einen relativ kurzen Text soviele z.T. krasse Fehler einzubauen. Bist Du sicher, daß Du die nötige Fachkenntnis für Antworten im Arbeits- und Sozialrecht besitzst?

Im Einzelnen:

„Auf dem Papier gesund“ gibt es nicht. Abgesehen davon muß die AU weiterbestehen und dem Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen werden, da sonst der AN seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Ggü der Arbeitsagentur muss sich ein wegen AU „ausgesteuerter“ AN „im Rahmen seiner Restleistungsfähigkeit“ zur Vermittlung am allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um Anspruch auf ALG 1 zu haben. Deswegen darf er der AA keine AU-Bescheinigung vorlegen.

Das ist falsch. Gemäß § 4 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
sind lediglich Überstunden nicht einzuberechnen. Alle anderen Zeitzuschläge wie zB für nacht- oder Sonntagsarbeit sind im Durchschnitt bestandteil der Lohnfortzahlung.

Glauben heisst nicht wissen. Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen gezahlt gem. § 48 Abs. 1 SGB V:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html

Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und der AN der AA keine AU-Bescheinigung vorlegt , wird das ALG 1 (auch nach Aussteuerung) gem. § 147 SGB III geleistet:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

Völliger Unsinn. Wenn ALG 1 nach „Aussteuerung“ gezahlt wird, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft und entsteht nicht deswegen neu, weil das ALG 1 „gestoppt“ wird.

Bei Beschäftigten ist grundsätzlich die DRV Träger der medizinischen Reha, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. in speziellen Fällen können auch die Arbeitsagentur oder die Berufsgenossenschaften zuständig sein, die Krankenkasse nicht.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB VI beträgt die Regeldauer einer stationären Reha 3 Wochen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__15.html
Ausnahme sind psychische bzw. psychosomatische Krankheiten, bei denen gem. Satz 4 idR eine Mindestdauer von 4 Wochen bewilligt wird. Eine medizinische Reha kann zwar verlängert werden, dies kommt aber nur bei psychischen Krankheiten häufiger vor.

Oh Herr, schmeiß’ Hirn ra’

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Es ist gut, sich frühzeitig zu informieren und zu kümmern. Zwei Tipps von mir:

  1. Solltest du rechtlichen Beistand benötigen, zum Beispiel im Streit mit deinem Arbeitgeber oder mit einer Sozialbehörde, solltest du dir solchen Beistand auch holen. Per Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe kommt man auch mit wenig Geld in den Genuss von Rechtsdienstleistungen. Vielleicht gibt es in deinem Wohnort auch eine Arbeitslosenberatungsstelle oder dergleichen.

  2. Im Fall einer Kündigung, auch wenn sie noch so offensichtlich unwirksam ist, sollte man dem Arbeitgeber nachweislich anbieten, zur Arbeit zu erscheinen und zu arbeiten. Damit soll der Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt werden; gemäß § 615 BGB gilt dann:

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“