Guten Tag,
ich bin momentan als offiziell nebenberuflich Selbstständige über meinen Mann in der TK familienversichert.
Ab dem nächsten Einkommensteuerbescheid wird das nicht mehr funktionieren, da ich mit Sicherheit mehr als 4140,- Euronen im Jahr Gewinn gemacht haben werde. Allerdings liege ich mit Sicherheit noch unter 1225,- Euronen Gewinn im Monat und also auch noch unter der Grenze von 1837,50 . Ersteres ist ja die gesetzliche Mindesteinnahme bei staatlicher Förderung und zweiteres für „normale“ Selbstständige.
Jetzt meine ich letztens hier gelesen zu haben (finde aber leider den Thread nicht mehr wieder)das mit der Gesundheitsreform eine Kann-Regelung eingeführt worden ist, nach der Krankenkassen die Möglichkeit haben alle freiwillig versicherten Selbstständigen mit dem geseztlichen Mindesverdienst einzustufen, der für staatlich Geförderte gilt.
Stimmt meine Erinnerung da und wo kann ich das nochmal nachlesen?
Ist vielleicht hier jemand anwesend, der weiß, ob die TK diese Kann-Regelung umzusetzen gedenkt?
Ich weiß, daß ich es abwarten könnte, möchte ich aber nicht, weil wir einfach ein Gefühl haben wollen, was für Kosten wir ab Sommer haben werden.
Ich weiß, daß ich bei der TK selber anrufen könnte, möchte ich aber nicht, weil ich keine schlafenden Hunde wecken möchte und wir noch etwas Zeit brauchen für die Steuerunterlagen und den Steuerberater und ich (wahrscheinlich paranoide) Sorgen habe, die würden mir dann eine Frist setzen bis wann der nächste Steuerbescheid da sein muß.
Danke für eure Mühe und ein schönes Wochenende
Gruß
Kerstin
Ich würde die schlafenden Hunde ganz schnell wecken, weil die sonst in nach dem Aufwachen in der Vergangenheit schnüffeln und nachträglich die Beiträge fordern - rückwirkend.
Thorulf Müller
Hallo Kerstin,
nachlesen kannst du dies hier:
http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_603200/SharedDocs/…
Seite 66, § 240 SGB V Buchst aa)
Dies bedeutet, dass jede Krankenkasse durch eine Satzungsänderung festlegen muss, wann eine Beitragsermäßigung möglich ist.
Konkrete Informationen erhältst du also nur durch die geänderte Satzung deiner KK. Die Satzungsänderung kann aber erst nach Veröffentlichung des GKG-WSG erfolgen.
Meines Wissens wurde die Reform noch nicht vom Bundespräsidenten unterschrieben. Insofern sind die Gesetzesänderungen noch nicht veröffentlicht und in Kraft getreten.
Andi
Ich würde die schlafenden Hunde ganz schnell wecken, weil die
sonst in nach dem Aufwachen in der Vergangenheit schnüffeln
und nachträglich die Beiträge fordern - rückwirkend.
Thorulf Müller
Hallo Kollege,
ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass ein Einkommensteuerbescheid mit zu „hohen Einkünften“ noch nicht existiert. In diesem Fall wäre eine rückwirkende Korrektur höchstwahrscheinlich nicht rechtmäßig.
Grundsätzlich werden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anhand des Einkommensteuerbescheides nachgewiesen. Gewinn- und Verlustrechnungen oder ähnliches dürfen nur anerkannt werden, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid existiert.
Die Familienversicherung endet also bei Erstellung eines neuen Einkommensteuerbescheides mit „zu hohem Einkommen“ in der Regel mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Einkommensteuerbescheid. Sobald der Einkommensteuerbescheid nicht mehr angefochten werden kann, ist auch die Familienversicherung ausgeschlossen.
Damit werden alle Versicherten gleich behandelt.
Gruß
Andi
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Hallo,
die neuen gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Mindeseinkommensgrenze für hauptberuflich Selbständige auf die
der „Existenzgründer“ also von 1837,50 auf 1226,00 € herabgesetzt
werden kann, wobei im Gegensatz zur bisherigen Regelung das Einkommen
des Ehegatten mitberücksichtigt werden kann buw. muss.
Die Durchführungsbestimmungen werden derzeit vom Spitzenverband der
Krankenkassen erarbeitet, erst dann kann man genaueres sagen.
Gruss
Czauderna
Dank + * und fast kein Text
Moin,
dank und Sternchen an Andi und Günter, für hilfreiche Artikel.
Sternchen an Thorulf für die Mühe.
Gruß
Kerstin
Liebe Kerstin,
frohne Nachrichten du wirst bei einem Einkommen von ca. 1100€ im Monat 170€ Krankenkasse zahlen, da der Beitrag mit der Gesundheitsreform deinem tatsächlichen Einkommen und nicht den 1.800€ angepasst wird (ca.14%), nachzulesen u.a. in „Das Parlament“ vom 19./26. Februar 2007(Nr.8/9), S. 3 „Die Ulla-Therapie“
Grüße
Luisa
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass ein
Einkommensteuerbescheid mit zu „hohen Einkünften“ noch nicht
existiert. In diesem Fall wäre eine rückwirkende Korrektur
höchstwahrscheinlich nicht rechtmäßig.
Doch!
Grundsätzlich werden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
anhand des Einkommensteuerbescheides nachgewiesen. Gewinn- und
Verlustrechnungen oder ähnliches dürfen nur anerkannt werden,
sofern noch kein Einkommensteuerbescheid existiert.
Tja - da gäbe es noch den Weg der hauptberuflichen Selbstständigkeit mit Beiträgen um 250 Euro pro Monat!
Die Familienversicherung endet also bei Erstellung eines neuen
Einkommensteuerbescheides mit „zu hohem Einkommen“ in der
Regel mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den
Einkommensteuerbescheid. Sobald der Einkommensteuerbescheid
nicht mehr angefochten werden kann, ist auch die
Familienversicherung ausgeschlossen.
Damit werden alle Versicherten gleich behandelt.
Da liegst Du leider Falsch - knapp daneben ist auch daneben! Gleichbehandlung aller Versicherten??? Bei Pflichtversicherung wegen Minijob > 400 endet die FamVers auch sofort!!!
Thorulf Müller
Liebe Kerstin,
frohne Nachrichten du wirst bei einem Einkommen von ca. 1100€
im Monat 170€ Krankenkasse zahlen, da der Beitrag mit der
Gesundheitsreform deinem tatsächlichen Einkommen und nicht den
1.800€ angepasst wird
Knapp daneben und vorbei! Das Mindesteinkommen wird gesenkt! Wenn ich 400 Euro pro Monat verdiene wird trotdem aus 1225 Euro (woher hast Du 1100??) erhoben! Und die Beiträge sinken nicht! Die Ausgaben bleiben gleich! Einige zahlen weniger! Alle zahlen mehr! Weil die Einnahmen müssen den Ausgaben entsprechen! Die Beitragssätze steigen - oder wie dachten Sie komme ich auf 15,7 % ohne Pflege und Zusatzbeiträge???
(ca.14%), nachzulesen u.a. in „Das
Parlament“ vom 19./26. Februar 2007(Nr.8/9), S. 3 „Die
Ulla-Therapie“
Grüße
Luisa
Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen (Frank, der ist von mir!)!
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
nur um das einmal klar zu machen:
Er liegt nicht daneben.
Ich bin schon seit mehreren Jahren selbstständig und wie das so ist, kommt immer mehr Arbeit und immer mehr Geld dazu.
Von meinem Gefühl der Einnahmen und dem was am Ende als Gewinn dabei rauskommt, scheint es mir, daß ich letztes Jahr die 345,- Euronen überschritten habe.
Das weiß ich aber erst, wenn der Steuerbescheid fertig ist und das ich das dann erst weiß, weiß auch meine Krankenkasse.
Weswegen die sich bis ca. Juni gedulden werden, denn solange hat das in den letzten Jahren auch immer gedauert und meine Familienversicherung läuft bis Juni oder bis ich unseren Einkommensbescheid vorlege.
Was ich natürlich sofort tun werde, sobald er da ist, denn mir ist auch klar, daß wenn der höher ist, ich ab dem Monat, in dem ich das sicher weiß, den höheren Beitrag bezahlen muß.
Gruß
Kerstin
P.S. Nicht jeder ist ein Betrüger und nicht jeder sucht unredlich nach Schlupflöchern, aber das hat mit meiner Ursprungsfrage nun echt nichts zu tun.
Hallo Kerstin,
danke für die Blumen!
Möchte deswegen noch etwas dazu sagen (als Bonus sozusagen). Habe in der Praxis dahingehend Erfahrungen sammeln müssen, dass ab und zu Kollegen (also auch bei meiner Kasse!) über Wissensdefizite im Detail verfügen.
Sollte sich jemand mal querstellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__16.html
Das ist der alles entscheidende §. „Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts“. Es kann also nur mittels der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt festgestellt werden.
In analoger Anwendung der ständigen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht in Bezug auf die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, ist es unerheblich, dass ein wesentlich später ausgestellter Einkommensteuerbescheid die aktuellen Verhältnisse nicht wiedergibt. Es ist für den Versicherten wie auch den Krankenkassen unzumutbar ggf. 2 Jahre rückwirkend Entscheidungen aufzuheben. Im übrigen werden die tatsächlichen Verhältnisse ja nur „zeitversetzt“ berücksichtigt.
MfG
Andi
P.S. Nicht jeder ist ein Betrüger und nicht jeder sucht
unredlich nach Schlupflöchern, aber das hat mit meiner
Ursprungsfrage nun echt nichts zu tun.
Das behauptet niemand.
Der EStB wirkt rückwirkend.
Und das die Grenzen überschritten wurden kann man sogar bereits in der EStErkl. erkennen!
Thorulf Müller