Wenn ich einige Antworten hier lese, stellen sich mir 2 Fragen.
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In was für einer Welt leben wir, daß wir das offensichtliche Leid anderer unbeeindruckt damit abtut, indem man z.B. sagt: „Dafür ist die öffentliche Kasse nicht zuständig“.
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Wozu antwortet man auf Fragen in diesem Forum, wenn man doch keine Antwort hat.
Aber zurück zur Ausgangsschilderung:
Die Störung durch die Federviehhaltung des Nachbarn wäre natürlich am besten dadurch zu regeln (wie immer), indem man sich mit Ihm zu einigen versucht. In solchen Fällen hängt ja auch viel von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab. Vielleicht kann er die Exkrementen-Entsorgung so legen, daß keine Nachbarn beeinträchtigt werden. Für eine Konfrontation mit dem Nachbarn sollte man übrigens die entsprechenden Argumente bereit halten, denn ist er nicht willig, so braucht es „Gewalt“, und zwar die Staatsgewalt.
Eine Beeinträchtigung durch Geräusch (Gackern etc.) oder Geruch (Tierexkrement) muß niemand auf sich sitzen lassen. Bei einer so hohen Stückzahl an Federvieh kann man von einer Beeinträchtigung ausgehen. Eine entsprechende Klage beim Amtsgericht kann gegebenenfalls eine Unterlassung als Ergebnis haben. Wer sich die rechtliche Vertretung durch einen Anwalt nicht leisten kann, bekommt Prozesskostenbeihilfe - die Beantragt man in der zuständigen Stelle beim Amtsgericht.
Geruchsbelästigung muss man nämlich nicht hinnehmen. Schon bei der Belästigung durch Zigarettenrauch der Nachbarn kann ein Mieter Mietminderung geltend machen.
Hühnerställe unterliegen übrigens Bauvorschriften und sind genehmigungsbedürftig - sie müssen zudem die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfüllen. Tun Sie es nicht, dann müssen Sie entsprechend verändert werden.
Sodomie erfüllt übrigens den Tatbestand der Tierquälerei und die wird durch das Gericht ggf geahndet.
Zusammenfassend:
-Das Amtsgericht kann ggf die Unterlassung der Geruchsbelästigung verfügen. Hierbei kann evtl. der Tatbestand der Tierquälerei mit ins Feld geführt werden, was u.U. ein Verbot der Tierhaltung zur Folge haben könnte.
-Das Bauamt kann prüfen, ob die notwendigen Stallanlagen gegen das Bundesemmisionsschutzgesetzt verstoßen.
-Das Gesundheitsamt/Ordnungsamt ist dazu verpflichtet, einer Anzeige wegen Gesundheitsschädigung durch die unsachgemäße Tierhaltung nachzugehen.
Die andere Frage wiegt natürlich schwerer, die der Existenzgrundlage.
Grundsätzlich ist jeder Fall individuell und nach gesundem Menschenverstand zu beurteilen. Dazu sind aber die meisten Ämter und Behörden nicht in der Lage. Außerdem ist ja sowieso niemand zuständig.
Will man heute eine gerechte Entscheidung erreichen, muß man selber aggressiv vorgehen - gegen die Behörde.
Kann man dies nicht, wendet man sich am besten an eine zuständige Organisation - ich denke da an die Carritas oder die Diakonie.
Grundsätzlich hat jeder Mensch anspruch auf ein Mindesteinkommen. Gerade ältere Menschen, deren Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, sollten diese Hilfe erhalten.
Auch das Wohnen im Eigentum ist natürlich nicht kostenfrei, siehe hierzu:
"§ 88 BSHG (Bundessozialhilfegesetz)
Kosten der Unterkunft bei Eigenheim und Eigentumswohnung
Auch wenn Sie in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung wohnen, müssen die tatsächlichen Aufwendungen als Unterkunftskosten anerkannt werden. Die als notwendig anerkannten Kosten setzen sich nach § 7 der Verordnung zu § 76 BSHG zusammen aus:
Schuldzinsen und dauernde Lasten (z.B. Erbpacht)
Grundbesitzsteuern (Vermögenssteuer, Grundsteuer), sonstige öffentliche Abgaben (Kanalisationsabgaben, Anliegerbeiträge)
Versicherungsbeiträge (Gebäudebrandversicherung, Diebstahl -, Haftpflichtversicherung gegen Sturm und Wasserschäden usw.)
Zinsen auf die Hypotheken - und Kreditgewinnabgabe nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG (Lastenausgleichsgesetz)
Erhaltungsaufwand „Zum Erhaltungsaufwand… gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 01. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15%, beim Wohngrundstücken, die nach dem 31. 12. 1924 bezugsfähig geworden sind, 10% der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden“ (§ 7 der VO zu § 76 BSHG).
Haben Sie höhere Kosten für den Erhaltungsaufwand, so müssen Sie diese nachweisen. Ausgaben für „Wohnwertverbesserungen“ werden nicht anerkannt, nur für Instandsetzung. Instandhaltungsausgaben, die über den „normalen“ Renovierungsaufwand hinausgehen und "zu einer gesetzlich nicht intendierten (beabsichtigten) Vermögensbildung aus Sozialhilfemitteln führen würden (OVG Münster, Az.: 8 A 2125/85, FEVS 1989, S. 415 ff), werden ebenfalls abgelehnt. Eine Dachrenovierung eines Hauses mit Eigentumswohnungen, die anteilig auch auf einen Sozialhilfeempfänger umgelegt und spätestens unmittelbar nach Beschlußfassung der Eigentümerversammlung beantragt wird, gehört zu den notwendigen Kosten der Unterkunft.
Sonstige Aufwendungen für Bewirtschaftung wie Kanalgebühren, Müllabfuhr, Wassergeld, Schornsteinreinigung, Flurbeleuchtung, Entgelte für Hausverwalter oder Straßenreinigung usw., werden ohne Nachweis in Höhe von 1% des ortsüblichen Mietwerts als notwendig anerkannt (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 der VO zu § 76 BSHG). Mit Nachweis auch mehr. "
Eigentlich sollte der SHT auch die Kosten für Instandsetzung tragen, wenn diese Nötig ist, um ein gesundheitsschädigendes Übel von den Bewohnern abzuwenden - ansonsten wäre Ihnen eine andere Unterkunft zur Miete nebst Umzugkosten etc. zu bewilligen.
Mäuse sind ein Risiko, ein Kammerjägereinsatz wäre zu empfehlen, um Krankheit abzuwenden.
Poröser Boden stellt übrigens auch ein Risiko gegen die Gesundheit da, vor allem bei älteren Menschen.
Ich empfehle:
-Die Diakonie oder Carritas hilft in solchen Fällen gerne und geht den ganzen Weg bis zur Beseitigung von solches Mißständen mit - oder sie kennen eine gemeinnützige Organisation, die sich kümmert.
-Den genauen Anspruch auf SH kann man nur bei Kenntnis der Rentenhöhe und der regionalen Zugehörigkeit bemessen.
Gefahren wie der Boden und das Ungeziefer müssen beseitigt werden oder der Umzug in eine entsprechend nicht gefährliche Unterkunft gewährt und finanziert werden.
Zur bemessung der Sozialhilfe ziehe ich folgende Faustrechnung zu Rate:
Nach Abzug sämtlicher Notwendigen Kosten wie Versicherung etc. müssen zur bestreitung des reinen Lebensunterhaltes, der sich aus Nahrungsmitteln, kulturellem Leben, Bekleidung und Haushaltskosten zusammensetzt, mindestens DM 1000,00 für den Haushaltsvorstand und einen Haushaltsangehörigen übrig sein. Ist weniger da, muß der SHT die Differenz tragen.
Ich wünsche viel Erfolg! und hoffe, diese Geschichte findet ein gütliches und gerechtes Ende.
Noch eine persönliche Anmerkung:
Wenn ich einen solchen Fall höre, meine ich sehr wohl, daß öffentliche Kassen zuständig sind.
Wir haben es hier anscheinend mit 2 älteren Menschen zu tun, die zwar Ihr ganzes Leben lang gearbeitet haben (sonst gäbe es ja auch keinen Rentenanspruch), und nun zu Ihrem Lebensabend in Not geraten sind. Auch solchen Menschen muß ein Leben in Würde gestattet werden. Den Anspruch hierauf haben sie sich nicht nur durch Ihr Arbeitsleben verdient, sondern einfach dadurch, daß Sie Menschen sind.
Leider sind sehr viele Menschen in Deutschland der Meinung, daß die Öffentlichkeit dazu zuständig ist, daß einige wenige Menschen immer reicher werden und Gelder weit über Ihre Arbeitsleistung hinaus beziehen können (hier regt sich niemand auf), daß aber die Menschen, die in Not geraten und in Menschenunwürdigen Zuständen dahinfristen, keine Hilfe bekommen sollten.
Ist das ein neues Gersechtigkeitsempfinden? Ich bewundere Ihr soziales Angagement und verbleibe mit freundlichem Gruß.