Hi !
Für mich hört sich das so an, als ob hier neben einem bestehenden Einzelunternehmen eine „stille Gesellschaft“ gegründet worden ist. (Sicherlich könnte man auch von GbR oder OHG sprechen, aber dadurch dass der Geldgeber nach außen hin nicht in Erscheinung tritt und wie er am Ergebnis beteiligt ist, läßt sehr stark eine Stille Ges. vermuten.)
Nach Gewerbeordnung (GewO) ist sicherlich für die stille Gesellschaft ein Gewerbe anzumelden. Dies ist auch mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt noch möglich.
Der Name dieser stillen Gesellschaft kann durchaus mit dem Namen des Einzelunternehmens identisch sein. Da gibt es (in den Größenordnungen, über die wir hier reden) keine Probleme.
Die Buchhaltung für die beiden Unternehmen sollte jeweils getrennt geführt werden. Im Zweifel auch noch nachträglich ändern. Es dürften ja wegen Namensgleicheit auch nur ein paar Belege umzusortieren sein.
Eine gesonderte Steuernummer wird für die stille Gesellschaft nicht vergeben. Es müssen daher bei:
Umsatzsteuer (USt)
nachdem zuerst für die einzelnen Unternehmen die Werte (Umsatz, Vorsteuer) ermittelt worden sind, diese in einem einzigen Formular zusammengefasst werden. Die Zahlungen sollten dann zu den entsprechenden Teilen auf die beiden Unternehmen aufgeteilt werden. Da beim Finanzamt nur eine Zahlung ankommen sollte, kann man also entweder den Betrag des einen Unternehmens zuerst dem anderen überweisen und dann den Gesamtbetrag ans Finanzamt oder von beiden Konten auf ein drittes Konto und dann von diesem weiterleiten.
Gewerbesteuer (GewSt)
Meiner Meinung nach sind dies zwei Gewerbe und daher auch bei der Gewerbesteuer getrennt zu betrachten. bei jedem Gewerbebetrieb ist daher der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (€ 24.500) zu gewähren. (Hab hier allerdings nicht in die Kommentare geguckt, unter welchen Gesichtspunkten „getrennte Gewerbe“ und „einheitliche Gewerbe“ angenommen werden. Dies müßte also im Einzelfall noch mal abgeklärt werden.)
Einkommensteuer (ESt)
Wie bereits gesagt, muss für jedes Gewerbe separat der Gewinn ermittelt werden. Dies erfolgt sicherlich mit Hilfe der Einnahmen-Überschß-Rechnung. (ACHTUNG: ab Veranlagungszeitraum 2005 auf dem amtlichen Vordruck zur Einkommensteuer-Erklärung ANLAGE EÜR). Bei der stillen Gesellschaft ist dann noch die Auszahlung an den stillen Gesellschafter gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Die beiden Ergebnisse werden dann in der ANLAGE GSE zur Einkommensteuer-Erklärung auf der Seite 1 eingetragen.
Kapitalertragsteuer (KEST)
Hab jetzt nicht geprüft, ob für die Auszahlung an den stillen Gesellschafter (der ist je eigentlich Geldgeber) auch KEST einbehalten werden muss.
Sämtliche Betrachtungen könnten sich ändern, wenn nicht wie von mir ständig angenommen eine „typische stille Gesellschaft“ vorliegt, sondern eine „atypische“.
Dies führt zur Erteilung einer Steuernummer, die Umsatzsteuer wird getrennt abgegeben und bezahlt, Gewerbesteuer sind dann unzweifelhaft 2 Gewerbe und Einkommensteuer wird durch die Abgabe einer „Einheitlich und Gesonderten Feststellung“ (§§ 180 Abgabenordnung) auch etwas umständlicher.
BARUL76