Getrennt leben - Getrennte Veranlagung?

Hallo!
Gesetzt den Fall eine verheiratete, ab Oktober 2004 aber getrennt lebende Frau reicht beim Finanzamt für 2004 eine getrennte Veranlagung zur Einkommenssteuer, LStkl 4, ein.
Der Ehemann der Frau wäre in 2004 erwerbslos und hätte das geringere Einkommen.
Was wäre günstiger - eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung?
Könnte die Frau nachträglich eine Zusammenveranlagung erwirken, falls sie sich damit besser stünde? Welche Anträge oder Rechtsmittel sind dafür zu welchem Zeitpunkt möglich und notwendig?

Danke für Auskünfte! beeka

Was wäre günstiger - eine Zusammenveranlagung oder eine
getrennte Veranlagung?

Mit großer Wahrscheinlichkeit die Zusammenveranlagung.

Könnte die Frau nachträglich eine Zusammenveranlagung
erwirken, falls sie sich damit besser stünde? Welche Anträge
oder Rechtsmittel sind dafür zu welchem Zeitpunkt möglich und
notwendig?

Antrag beim FA und Zustimmung vom Noch-Ehemann.

Hi,

und wie lange? Zwei Jahre, drei, noch länger? Frau steht vielleicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Mann nach Trennung, da kein eigenes Einkommen. In dem Fall wärs für den Mann ein Steuersparmodell :wink:

Gruß
André

Servus André,

zur Frage „wie lange?“: Ausschließlich im Jahr der Trennung auf Dauer. Nachher ist Essig mit Splitting.

Und zur Frage des Antrages:

„Zustimmung des Ehemannes“ heißt in diesem Moment „gemeinsame Steuererklärung“. Sonst giltet es nicht.

Falls bereits ein rechtskräftiger Bescheid für mindestens einen der beiden mit getrennter Veranlagung vorliegt, glaube ich kaum, dass eine Änderung im Sinn Zusammenveranlagung noch möglich ist.

Weil aber Glauben = nichts Wissen, gebe ich diese Frage nochmal in die Runde:

Können dauerhaft getrennt Lebende, falls für wenigstens einen der beiden ein rechtskräftiger Bescheid im Sinn getrennter Veranlagung vorliegt, Zusammenveranlagung erreichen? Wenn ja, wie und mit welcher Begründung?

Falls ein Bescheid im Sinn getrennter Veranlagung vorliegt, aber noch nicht rechtskräftig ist, was ist dann das gegebene Rechtsmittel? Einspruch oder einfacher Antrag? Wie sieht dieser Antrag formal aus - genügt eine erneute Abgabe einer gemeinsamen ESt-Erklärung? Muss zur Wahrung von Frist und Form Einspruch gegen den bereits ergangenen Bescheid erhoben werden?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

zur Frage „wie lange?“: Ausschließlich im Jahr der Trennung
auf Dauer. Nachher ist Essig mit Splitting.

Aussage des Finanzamtes: Unter bestimmten Umständen (die ich leider nicht nachgefragt habe, ich Dummerchen) auch nach dem Jahr der Trennung.

Falls ein Bescheid im Sinn getrennter Veranlagung vorliegt,
aber noch nicht rechtskräftig ist, was ist dann das gegebene
Rechtsmittel? Einspruch oder einfacher Antrag? Wie sieht
dieser Antrag formal aus - genügt eine erneute Abgabe einer
gemeinsamen ESt-Erklärung? Muss zur Wahrung von Frist und Form
Einspruch gegen den bereits ergangenen Bescheid erhoben
werden?

Einspruch ist sicher das richtige Mittel, mit der Begründung das die Ehe doch weiter Bestand hat. Das ist nicht vom jeweiligen Hauptwohnsitz des Partners abhängig, sicher reicht der Nachweis über die Verteilung der erwirtschafteten Vermögenswerte. Also nicht nur eine gemeinsame Aufteilung, sondern eine entsprechende Verwendung. Nur ein gemeinsames Konto reicht da sicher nicht.

Gruß
André

Hallo,

Gesetzt den Fall eine verheiratete, ab Oktober 2004 aber
getrennt lebende Frau reicht beim Finanzamt für 2004 eine
getrennte Veranlagung zur Einkommenssteuer, LStkl 4, ein.
Der Ehemann der Frau wäre in 2004 erwerbslos und hätte das
geringere Einkommen.

was genau, arbeitslos mit Arbeitslosengeld? „Einkommen“ ist an sich Lohn, das ist aber wohl nicht gemeint

Was wäre günstiger - eine Zusammenveranlagung oder eine
getrennte Veranlagung?

im Regelfall Zusammenveranlagung. Mit Elster kann man das mittlerweile selbst durchspielen

Könnte die Frau nachträglich eine Zusammenveranlagung
erwirken, falls sie sich damit besser stünde?

ja, aber nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist für ihren Bescheid

Welche Anträge
oder Rechtsmittel sind dafür zu welchem Zeitpunkt möglich und
notwendig?

Antrag auf Zusammenveranlgung im Rahmen des Einspruchs

Viele Grüße
C.

Übrigens habe ich noch rechtliche Details bei Martin als Antwort angefügt

Getrennte Veranlagung Zusammenveranlagung
Hallo,

zur Frage „wie lange?“: Ausschließlich im Jahr der Trennung
auf Dauer. Nachher ist Essig mit Splitting.

genau

Und zur Frage des Antrages:

„Zustimmung des Ehemannes“ heißt in diesem Moment „gemeinsame
Steuererklärung“. Sonst giltet es nicht.

das ist dann problemlos im Rahmen des Einspruchs der Frau gegen ihren eigenen Bescheid mit bisher getrennter Veranlagung

Falls bereits ein rechtskräftiger Bescheid für mindestens
einen der beiden mit getrennter Veranlagung vorliegt, glaube
ich kaum, dass eine Änderung im Sinn Zusammenveranlagung noch
möglich ist.

doch, sicher geht das…also

Die Ehegattenveranlagung ist im Extremfall bis einschließlich des Jahres der Scheidung möglich. Nach H 174 EStH sind die in einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben getroffenen Feststellungen für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend. In der Regel sind den Angaben in der Erklärung zu folgen. Es genügt ein Tag Versöhnungsversuch. Das Finanzamt hält sich hier mit dem „Nachschnüffeln“ zurück.

Ehegattenveranlagung bedeutet, dass ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung besteht. Ohne Wahl wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung, wird für beide die getrennte Veranlagung durchgeführt.

Die Wahl eines Ehegatten der getrennten Veranlagung ist aber unbeachtlich, wenn er keine Einkünfte hat. R 174 ESt Handbuch regelt, dass der Antrag unwirksam ist, wenn keine positiven oder negativen Einkünfte vorliegen bei diesem Ehegatten oder diese so gering sind, dass keine Steuer entsteht und kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde. Arbeitslosengeld ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt im obigen Fall. Der Ehemann müsste deshalb bei der geänderten Wahl zur Zusammenveranlagung nicht extra gefragt werden.

Bei einer Änderung der Wahl ist aber erforderlich, dass dieser Bescheid noch änderbar ist. Darunter ist problemlos gemeint, wenn ein Einspruch dagegen eingelegt wurde. Der Bescheid des anderen Ehegatten ist dann zu ändern, auch wenn er bereits bestandskräftig ist, und zwar nach § 175 Nr. 2 AO.

Soweit zum Steuerrecht…es ist aber noch das Zivilrecht zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist der andere Ehegatte verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (also nicht getrennte Veranlagung zu wählen), um dem anderen Ehegatten nicht zu schaden. Vereinbart wird dann aber, dass der Ehegatte so gestellt wird, dass er wiederum keinen finanziellen Schaden hat. Klagen auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung haben dann in der Regel Erfolg.

Können dauerhaft getrennt Lebende, falls für wenigstens einen
der beiden ein rechtskräftiger Bescheid im Sinn getrennter
Veranlagung vorliegt, Zusammenveranlagung erreichen? Wenn ja,
wie und mit welcher Begründung?

Wenn Einspruch eingelegt wurde, ist nur der geänderte Antrag erforderlich. Dieser braucht wiederum keine Begründung

Falls ein Bescheid im Sinn getrennter Veranlagung vorliegt,
aber noch nicht rechtskräftig ist, was ist dann das gegebene
Rechtsmittel? Einspruch

ja

oder einfacher Antrag?

nee, § 172 Nr 2a EStG ist sowieso Glatteis

Wie sieht
dieser Antrag formal aus - genügt eine erneute Abgabe einer
gemeinsamen ESt-Erklärung? Muss zur Wahrung von Frist und Form
Einspruch gegen den bereits ergangenen Bescheid erhoben
werden?

Erklärung ist ausreichen, aber damit das Finanzamt checkt, was das jetzt soll, ist ein kurzes erläuterndes Schreiben, ganz nett -ist dann gleichzeitig Begründung zum Einspruch

Viele Grüße
C.

Hallo,

zur Frage „wie lange?“: Ausschließlich im Jahr der Trennung
auf Dauer. Nachher ist Essig mit Splitting.

Aussage des Finanzamtes: Unter bestimmten Umständen (die ich
leider nicht nachgefragt habe, ich Dummerchen) auch nach dem
Jahr der Trennung.

siehe oben in der Antwort an Martin

Falls ein Bescheid im Sinn getrennter Veranlagung vorliegt,
aber noch nicht rechtskräftig ist, was ist dann das gegebene
Rechtsmittel? Einspruch oder einfacher Antrag? Wie sieht
dieser Antrag formal aus - genügt eine erneute Abgabe einer
gemeinsamen ESt-Erklärung? Muss zur Wahrung von Frist und Form
Einspruch gegen den bereits ergangenen Bescheid erhoben
werden?

Einspruch ist sicher das richtige Mittel, mit der Begründung
das die Ehe doch weiter Bestand hat. Das ist nicht vom
jeweiligen Hauptwohnsitz des Partners abhängig, sicher reicht
der Nachweis über die Verteilung der erwirtschafteten
Vermögenswerte. Also nicht nur eine gemeinsame Aufteilung,
sondern eine entsprechende Verwendung. Nur ein gemeinsames
Konto reicht da sicher nicht.

nichts davon ist notwendig, einfach Erklärung mit Zusammenveranlagung einreichen. Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung haben die gleichen Voraussetzungen.
Nach dem Jahr des dauernden Getrenntlebens -und auch keinem weiteren Versöhnungsversuch, also maximal der Scheidung, erfolgt dann eine Einzelveranlagung. Das ist wie bei Ledigen.

Viele Grüße
C.

Hallo,

wenn ich die Postings von dir richtig verstanden habe, solange die getrennt lebenden Eheleute einen Versöhnungsversuch unternehmen, können sie Steuer-Splitting machen. Aber wie lange glaubt das das Finanzamt? Scheidung wird von beiden nicht gewünscht, vielleicht klappt es ja noch. Andererseits ist der verdienende Ehepartner unterhaltsverpflichtet, der nichts verdienende Partner also finanziell vom verdienenden Partner abhängig. Einigkeit besteht über gemeinsame Veranlagung. Was steht dennoch der gemeinsamen Veranlagung entgegen?

Gruß
André

Hallo,

wenn ich die Postings von dir richtig verstanden habe, solange
die getrennt lebenden Eheleute einen Versöhnungsversuch
unternehmen, können sie Steuer-Splitting machen. Aber wie
lange glaubt das das Finanzamt? Scheidung wird von beiden
nicht gewünscht, vielleicht klappt es ja noch.

Das sollte ohne weitere Angaben genügen. Man kann zwar an einen zweiflerischen Sachbearbeiter geraten, aber spätestens bei der Rechtsbehelfstelle sollte dann dem Antrag auf Zusammenveranlagung entsprochen werden. Die Anweisungen sind eindeutig, dass da alles gelaubt werden soll…

Andererseits
ist der verdienende Ehepartner unterhaltsverpflichtet, der
nichts verdienende Partner also finanziell vom verdienenden
Partner abhängig. Einigkeit besteht über gemeinsame
Veranlagung. Was steht dennoch der gemeinsamen Veranlagung
entgegen?

m.E. nichts
Das ist für mich auch kein Problem, da die Ehegatten ja immer noch eine wirtschaftliche Gemeinschaft haben.

Viele Grüße
C.

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