Getrennte Veranlagung Zusammenveranlagung
Hallo,
zur Frage „wie lange?“: Ausschließlich im Jahr der Trennung
auf Dauer. Nachher ist Essig mit Splitting.
genau
Und zur Frage des Antrages:
„Zustimmung des Ehemannes“ heißt in diesem Moment „gemeinsame
Steuererklärung“. Sonst giltet es nicht.
das ist dann problemlos im Rahmen des Einspruchs der Frau gegen ihren eigenen Bescheid mit bisher getrennter Veranlagung
Falls bereits ein rechtskräftiger Bescheid für mindestens
einen der beiden mit getrennter Veranlagung vorliegt, glaube
ich kaum, dass eine Änderung im Sinn Zusammenveranlagung noch
möglich ist.
doch, sicher geht das…also
Die Ehegattenveranlagung ist im Extremfall bis einschließlich des Jahres der Scheidung möglich. Nach H 174 EStH sind die in einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben getroffenen Feststellungen für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend. In der Regel sind den Angaben in der Erklärung zu folgen. Es genügt ein Tag Versöhnungsversuch. Das Finanzamt hält sich hier mit dem „Nachschnüffeln“ zurück.
Ehegattenveranlagung bedeutet, dass ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung besteht. Ohne Wahl wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung, wird für beide die getrennte Veranlagung durchgeführt.
Die Wahl eines Ehegatten der getrennten Veranlagung ist aber unbeachtlich, wenn er keine Einkünfte hat. R 174 ESt Handbuch regelt, dass der Antrag unwirksam ist, wenn keine positiven oder negativen Einkünfte vorliegen bei diesem Ehegatten oder diese so gering sind, dass keine Steuer entsteht und kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde. Arbeitslosengeld ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt im obigen Fall. Der Ehemann müsste deshalb bei der geänderten Wahl zur Zusammenveranlagung nicht extra gefragt werden.
Bei einer Änderung der Wahl ist aber erforderlich, dass dieser Bescheid noch änderbar ist. Darunter ist problemlos gemeint, wenn ein Einspruch dagegen eingelegt wurde. Der Bescheid des anderen Ehegatten ist dann zu ändern, auch wenn er bereits bestandskräftig ist, und zwar nach § 175 Nr. 2 AO.
Soweit zum Steuerrecht…es ist aber noch das Zivilrecht zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist der andere Ehegatte verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (also nicht getrennte Veranlagung zu wählen), um dem anderen Ehegatten nicht zu schaden. Vereinbart wird dann aber, dass der Ehegatte so gestellt wird, dass er wiederum keinen finanziellen Schaden hat. Klagen auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung haben dann in der Regel Erfolg.
Können dauerhaft getrennt Lebende, falls für wenigstens einen
der beiden ein rechtskräftiger Bescheid im Sinn getrennter
Veranlagung vorliegt, Zusammenveranlagung erreichen? Wenn ja,
wie und mit welcher Begründung?
Wenn Einspruch eingelegt wurde, ist nur der geänderte Antrag erforderlich. Dieser braucht wiederum keine Begründung
Falls ein Bescheid im Sinn getrennter Veranlagung vorliegt,
aber noch nicht rechtskräftig ist, was ist dann das gegebene
Rechtsmittel? Einspruch
ja
oder einfacher Antrag?
nee, § 172 Nr 2a EStG ist sowieso Glatteis
Wie sieht
dieser Antrag formal aus - genügt eine erneute Abgabe einer
gemeinsamen ESt-Erklärung? Muss zur Wahrung von Frist und Form
Einspruch gegen den bereits ergangenen Bescheid erhoben
werden?
Erklärung ist ausreichen, aber damit das Finanzamt checkt, was das jetzt soll, ist ein kurzes erläuterndes Schreiben, ganz nett -ist dann gleichzeitig Begründung zum Einspruch
Viele Grüße
C.