Getrennt lebend und Harz4

Hallo,
ich habe ein risiges Problem, habe mich letzten Dezember von meiner Frau getrennt, bin aber noch in der Wohnung angemeldet, und Wohne aber bei Bekannten in einen anderen Landkreis! Jetzt bin ich diesen Monat arbeitslos geworden und habe ALG 1 beantragt jetzt stellen die sich Quer und wollen nicht für mich zuständig sein obwohl die Meldeadresse im selben Ort ist, da ich ja von meiner Frau getrennt lebe.
Jetzt habe ich eine Wohnung im selben Ort gefunden wo ich am Freitag den Mietvertrag unterzeichnen kann, aber ohne die Unterstüzung von der ARGE ist es nicht möglich. Was kann ich machen das sie die Kosten doch übernehmen und doch für mich zuständig sind.
Besten dank im vorraus.

Warum sich die ArGe nun so doof anstellt verstehe ich ehrlich gesagt selber nicht. Sind Sie den nun laut Personalausweiß und Co/ KG schon umgemeldet? Wenn Sie umgemeldet sind sollte es eigentlich keinerlei Probleme geben.

Warum sich die ArGe nun so doof anstellt verstehe ich ehrlich
gesagt selber nicht. Sind Sie den nun laut Personalausweiß und
Co/ KG schon umgemeldet? Wenn Sie umgemeldet sind sollte es
eigentlich keinerlei Probleme geben.

Ja angemeldet bin ich dort noch auch laut Personalausweis nur weil ich mom. bei Bekannten in einen anderen Ort wohne, und mir aber auch bei meinem Hauptwohnsitz jetzt eine Wohnung gesucht habe. Da ich ja bei meinen Kindern in der nähe sein will. Nur weil ich bei den Bekannten übernachte bis ich eine eigene Wohnung habe, wollen sie jetzt nicht für mich zuständig sein.

Hallo,

zuständig für ALG1 ist die Arbeitsagentur an deiner Meldeadresse. Die Arge hat mit dir nichts zu tun. Wenn du umziehst wechselt auch die Zuständigkeit. Da du ALG1 beziehst hat die Arge nichts mit dir zu tun. Erst ab ALG2.

Gruß

Hallo - also es ist wichtig, WO du angemeldet bist. Klar versucht jede Gemeinde, arbeitslose Menschen zu „vergraulen“. Da du wenn ja ALG 1 bekommst, gibt es aber keine Probleme der freien Wohnortwahl! Das heißt also: sofort UMMELDEN!
DANN bei der dort zuständigen ARGE arbeitslos melden! Und dann die entsprechenden Gelder beantragen. UND WOHNGELD beantragen. Denn nur bei Hartz4 wird automatisch das Wohngeld mit übernommen. Also musst du 2 Stellen anlaufen! Und wegen dem Umzug: die Möbel etc aus der ehemaligen geme4insamen Wohnung musst du selber abholen - sprich, das Amt zahlt den Umzug NICHT!Du kannst versuchen., ob du per Antrag die Kostenübernahme für den Transporter (Selbstfahrer) bekommen kannst. Solltest du keinen Herd/Waschmaschine Bett, Tisch Stuhl und Geschirr haben - man wird aber davon ausgehen, stelle auch hierfür einen Antrag. Du müsstest normalerweise die Grundausstattung bzw. das Geld bekommen.
Heisst also: rennen und machen! Vor allem, dass die recht nahtlos dann das ALG1 bekommst!
Alles Gute und viel Glück!
zaubermaus

Hallo,
nachdem ich ALG 1 beantragt habe mir das aber nicht reicht wegen unterhaltszahlungen musste ich gleichzeitig jetzt ALG 2 beantragen. Jetzt habe ich im selben Ort eine Wohnung gefunden wo ich am Freitag den Mietvertrag unterzeichnen kann. Nun sagt aber die ARGE das sie nicht für mich zuständig sind weil ich ja bei bekannte übernachte obwohl ich noch bei meiner alten Adresse gemeldet bin und dort auch meine Post bei meiner Frau abhole.

Hallo,
genau da ist das Problem ich bin noch bei meiner alten Adresse gemeldet (bei meiner Frau) und übernachte ja bei Bekante wo ich mich nicht so einfach anmelden kann. Wenn ich jetzt eine Wohnung hätte , dann hwähre ich schon umgemeldet. Meine Bekannten lassen mich nur übernachten damit ich nicht auf der Strasse sitzte.

MfG

wenn du eine eigene Wohnung hast, die Dir auch zusteht, nimm sie. Vergleiche bitte was du von der Arge bei Hartz4 als Wohngeldzuschuss bekommst, denn lange hast du nicht ALG1, prüfe das erst bevor du unterschreibst.
Egal wie hoch, die müssen zahlen, denn ALG1 hat mit Hartz4 nichts zu tun und du zahlst deine Miete selbst. Wenn du Hartz4 bekommen solltest sieht das anders aus. Zur Not ziehst du wieder um. Aber versuche wieder in Arbeit zu kommen, das ist der bessere Weg, das kann ich Dir versichern.

hallo kurz folgendes. melde dich auf jeden fall polizeilich um und lege die ummeldebestätigung der agentur vor. bei alg 1 ist ja nicht die arge zuständig, es sei denn du musst ergänzendes alg 2 beantragen.klare sache, dass bei wohnsitznachweis die agentur und auch die arge akzeptieren muss. wie gesagt arge nur dann, wenn du aufgestockte leistungen beantragen musst, weil das alg 1 zu niedrig ist. wenn noch was zu fragen ist, mache es.
habe früher bei der bundesanstalt für arbeit in nürnberg gearbeitet und habe da noch viele kontakte
wird schon in ordnung gehen.
viel glück
viele grüße
andalus

Tja, da wo Sie gemeldet sind, für diesen Bezirk zugeteilte Agentur ist für Sie zuständig. Das ist bei der Agentur reine Bürokratie Schikane. Erst wenn Sie sich ummelden in einem neuen Bezirk ist auch eine andre Agentur für Sie zuständig.

Mit der Grundsicherung, die ab 1. Januar 2003 geleistet wird,
soll sichergestellt werden, dass ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte
Menschen genug Geld für den Lebensunterhalt
haben und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Die Grundsicherung ist keine Grundrente. Sie wird nicht als fester
Betrag, sondern entsprechend dem Bedarf im Einzelfall („bedarfsorientiert“)
als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen
Einkommen geleistet.
Die Grundsicherung ist auch keine Sozialhilfe. Sie richtet sich
zwar ebenfalls nach dem Bedarf im Einzelfall und entspricht ihrer
Höhe nach im Wesentlichen der Sozialhilfe. Aber es gibt bei der
bedarfsorientierten Grundsicherung erhebliche Leistungsverbesserungen
gegenüber der Sozialhilfe:
• Kein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder bzw. Eltern,
wenn diese weniger als 100.000 € im Jahr verdienen.
• Keine Pflicht zum Kostenersatz durch die Erben.
• Keine Wertgutscheine oder Sachleistungen bei den einmaligen
Leistungen (z. B. Bekleidung, Schuhe), sondern Anerkennung
von Geldleistungen.
1.Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist vorrangig gegenüber
der Sozialhilfe. Reicht die Grundsicherung im Einzelfall jedoch
nicht aus, kann der darüber hinausgehende Bedarf im Rahmen
der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

  1. Wann habe ich einen Anspruch auf Grundsicherung?
    Sie haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn
    (1) Sie 65 Jahre und älter oder über 18 Jahre und dauerhaft
    voll erwerbsgemindert (siehe 2.1.) sind,
    (2) und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
    (3) und Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen
    und Vermögen bestreiten können (siehe 2.2.).

Was bedeutet dauerhaft voll erwerbsgemindert?
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung besteht, wenn man wegen
einer Krankheit oder einer Behinderung außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich zu arbeiten, und es nicht wahrscheinlich
ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann.
Zu diesem Personenkreis zählen grundsätzlich auch Menschen
mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Heimeinrichtungen)
tätig sind und wegen Art und Schwere der Behinderung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeiten können.

Zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung der GS zählt vor allem. Daß Sie ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, daß es für den Lebensunterhalt nicht oder ganz ausreicht und Sie als Antragsteller in Deutschland wohnen. Sie müssen keine Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherung?
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben
(1) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
haben,
(2) Personen, die ihre finanzielle Lage in den letzten zehn
Jahren schuldhaft herbeigeführt haben, z. B. durch Verschleuderung
ihres Vermögens, und
(3) Personen, deren Kinder bzw. Eltern jeweils mehr als
100.000 € im Jahr verdienen.
Bei der Grundsicherung können zwei verschiedene Regelsätze einschlägig sein.
Der Regelsatz für allein Stehende und den Haushaltsvorstand
gilt für diejenigen, die die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung
(z. B. Stromverbrauch, Tageszeitung) und deshalb
auch solche Kosten tragen, die nicht auf die einzelne Person bezogen
sind. Daher ist der Regelsatz für allein Stehende und den
Haushaltsvorstand auch höher als der Regelsatz für andere
Haushaltsangehörige.
Der Regelsatz für Haushaltsangehörige ab 18 Jahren gilt für
diejenigen, die mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben
und nicht für die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung
aufzukommen haben.
Wer Haushaltsvorstand und wer Haushaltsangehöriger ist, bestimmt
sich in der Praxis oft nach der Höhe des Einkommens.
Für den Ehe- bzw. Lebenspartner mit dem höheren Einkommen
wird häufig der höhere Regelsatz für den Haushaltsvorstand angenommen
und der andere bekommt dann den niedrigeren Regelsatz
für Haushaltsangehörige.
Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften, bei denen nicht nur
einer, sondern beide gemeinsam für die allgemeine Haushaltsführung
aufkommen, wird in der Praxis oft der sogenannte
Mischregelsatz verwendet.
Dieser Mischregelsatz ist für beide Ehe- bzw. Lebenspartner
gleich hoch. Er berechnet sich, indem man den Regelsatz für den
Haushaltsvorstand und den Regelsatz für Haushaltsangehörige
zusammenrechnet und durch zwei teilt.
Wenn Sie also nicht leben können, stellen sie erst einmal einen schriftlichen Antrag. Diese muß beschieden werden, danach Klagen beim Sozialgericht.Sollten Sie jetzt schon Schwierigkeiten haben, dann sofort beim Sozialgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung stellen.
Viele Grüße

Solange du bei deiner Frau gemeldet bist , wirdt du es schwer haben mit dem Amt.
Sehe zu das du dich schnellstens ummeldest denn wirt das auch mit dem Amt.Wünsch dir viel Glück

Hallo,
das verstehe ich nicht. Es gibt eine Pfändungsfreigrenze. Diese liegt irgnedwo bei ca. 1000,-€. Also muss dir dieses Geld auch bleiben. Schau mal hier rein:

http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldu…

Noch besser ist diese Seite mit der Düsseldorfer Tabelle.

http://www.akademie.de/arbeit-leben/familie-kinder-p…

Gruß

Hallo,
so ganz verstehe ich das wie, wo, was in deiner Frage leider nicht.
Aber wenn du jetzt ALG I beantragt hast, wieso willst du dann gleich ins Hartz IV abrutschen ???
Beantrage doch zusätzlich zu deinem ALG I noch Wohngeld bei der zuständigen Behörde. Da wird im Schnitt das gleiche dabei rauskommen.

Hoffe dir wenigstens ein bisschen weitergeholfen zu haben,

lg
sierra

Hallo Uwe
Ja, dann sehe ich das so, dass du schauen musst, so lange alleine über die Runden zu kommen, bis du die neue Wohnung klar machen kannst. Dann anmelden und dann die Anträge stellen. Kannst du dir nicht auf der Bank einen Dispo nehmen?
Andernfalls böte sich noch die Möglichkeit, dass dir das Amt bei der Wohnungssuche behilflich ist - weil du - da ja in Scheidung lebend! - (ausnutzen!) auf keinen Fall mit deiner Frau noch unter einem Dach leben kannst.
Allerdings wäre das dann keine feine Wohnung.

Blöde Situation - ich weiss auch weiter keinen Rat. Wünsche dir viel Glück

geh zuerst zur post mach dir ein postfach für 20 euronen einmalige gebür. das ist wichtig dass dir die post zugestellt werden kann.
danach bewege dich zum einwohnermeldeamt und melde dich ab. ohne festen wohnsitz
dann bekommst du auch den entsprechenden aufkleber. und schwupps sind die vom amt wieder voll zuständig … und zur not drohe denen wegen drohender obdachlosigkeit…
grins… ist umständlich aber funktioniert…

Denen den Sachverhalt erklären. Was anderes kann man nicht machen. Wenn das nicht funktioniert, den Chef verlangen. Viel Glück

mmh weiss ich nicht… aber normalerweise sind die da zuständig wo du gemeldet bist… also wenn du bei deinen bekannten gemeldet bist siehts schlechtb aus