Getrennte statt gemeinsame Veranlagung

Hallo, Theoretischer Fall:
Frau X und Herr Y leben seit 9 Monaten getrennt, haben
aber noch 2006 eine Zusammenveranlagung beantragt. Der
Steuerbescheid liegt noch nicht vor. Die Steuerrückz.
beträgt nach eigener Errechnung ca. 1.200 Euro.
Jetzt möchte X doch lieber getrennte Veranlagung durch-führen lassen. Ist das möglich, indem sie gegen den zu
erwartenden Bescheid Einspruch einlegt?
Grund: Obgleich beide Eheleute fast gleich hohe Einkommen hatten, wurde X nach Steuerklasse V besteuert.
Würde sie jetzt nach der Grundtabelle besteuert, was ja
praktisch Steuerklasse I oder IV entspricht, beträgt
ihre Steuerrückzahlung über 3.000 Euro und der Mann
müsste wohl nachzahlen, weil vorher in Klasse III.
Nochmal die wichtige Frage: Lässt sich nachträglich
noch die Veranlagungsart ändern? Danke und Gruß.

Servus,

da wirds einem wieder ganz anders, wenn man sieht, wie immer bloß die Armen in so einer Situation auf Deubelkommraus den Staat gewinnen lassen, bloß um sich noch ein Aug mehr auszukratzen.

Habe vor vielen Jahren ein paar Mandanten aus der besseren Frankfurter Halbwelt betreut - da kann man untereinander sein wie Hund und Katz, aber dem Staat bleibt trotzdem kein Pfennig mehr als nötig…

Seiswieswöll -

Grundsätzlich kann man die Ausübung des Wahlrechts auf Zusammen-/getrennte Veranlagung im Einspruchsweg erklären/widerrufen.

Es gibt aber eine Ausnahme, wenn nämlich „die Rechtsausübung willkürlich erscheint, z.B. wenn der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können.“ (Zit. aus H 26 EStH).

Das ESt-Handbuch, aus dem das Zitat stammt, ist eine Arbeitshilfe für die Verwaltung und entfaltet für sich keine rechtlich bindende Wirkung für FA oder Steuerpflichtigen.

Die von Rachegelüsten verzehrte X hat also ihr Ziel schon so gut wie erreicht: Nicht bloß der Staat, sondern auch zwei Anwälte gewinnen an ihrem brunzdummen Spielchen, falls der Fall nicht auf einen Sachbearbeiter mit Menschenverstand und ein bissel Courage kommt.

Schöne Grüße

MM

Hallo, etwas verspätet vielen Dank für die Auskünfte.Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

steuerrechtlich hat Martin dir eine richtige Antwort gegeben.

Ich kann dazu aber ergänzen, dass der andere Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch einen Zivilrechtsprozess wiederrum erstreiten kann.

Genauere Fundstellen muss ich erst raussuchen. Dauert 2-3 Tage, da ich an meinen Ordner gerade nicht rankomme.

Ich wollte dich aber etwas bremsen, bevor du zu siegessicher allein auf die steuerrechtliche Antwort vertraust.

Schöne Grüße
C.

Hi,

Der BFH hat mit Beschluss vom 7.2.2005 III B 101/04 NV, BFH 2005 NV 1083, entschieden, dass die Zustimmung zur Zusammenveranlagung im steuerrechtlichen Verfahren nicht erzwingbar ist, aber zivilrechtlich die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach § 894 ZPO durchsetzbar ist.
Dieses Urteil ist leider nur kostenpflichtig im Internet zu finden. Es macht aber nichts, wenn man es nicht hat, denn:

s.a. Verfügung der OFD Frankfurt vom 24.3.2003 S 2262 A 6 St II 25
http://209.85.129.104/search?q=cache:iG6-HtD3voQJ:ht…
dort Fußnote Seite 11

und schließlich gibt es noch das BGH Urteil vom 23.5.2007 XII ZR 250/04
http://www.forum-elternunterhalt.de/euforum/thread.p…

http://www.schoen-kiel.de/content_aktuelles.htm

http://www.ra-koblenz.de/specials/index.html
dort erst in der unteren Hälfte

Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann also zivilrechtlich erzwungen werden.

Schöne Grüße
C.

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