In meiner Mandantschaft ist es zu folgender Situation gekommen:
Ein Ehepaar (Sie ist Arbeitnehmerin, Steuerklasse III, er ist selbstständig) haben beschlossen sich ab sofort getrennt veranlagen zu lassen (Einkommenssteuer), Der Wechsel in die Steuerklasse II (minderjährige Kinder vorhanden) ab 1.8.05 ist beantragt. Wie wird jetzt die Jahressteuer berechnet ? Bis 31.07.05 nach Splittingtabelle und ab August nach Grundtabelle oder für das ganze Jahr 2005 für beide nach der Grundtabelle ?
es ist zu trennen (gedanklich) zwischen monatlicher lohnsteuerberechnung (also die vorauszahlung auf die einkommensteuer, die der arbeitgeber abführt) und zwischen der jährlichen festsetzung der einkommensteuer durch das finanzamt (unter anrechnung der LSt)!
in der LSt werden die steuerklassen beachtet, diese sind getrennt nach single/ehegatten-tarifen. es kommt also zu einer beachtung der verhältnisse ab dem monat der änderung auf der karte.
zum jahresende ist dann (pflichtveranlagung) eine steuererklärung beim finanzamt einzureichen, ob diese getrennt oder zusammen erfolgen soll, steht in der freien entscheidung der ehegatten, da sie zumindest „einen tag“ nicht dauernd getrennt lebend waren… hier sollte dann ggf. eine gütliche einigung versucht werden, da die getrennte veranlagung im trennungsjahr zu erheblichen nachzahlungen führen kann, da bei steuerklassen III/V i.d.R. weniger LSt einbehalten wird, als dann bei den zwei getrennten veranlagung insgesamt (als einkommensteuer) festgesetzt wird.
zum jahresende ist dann (pflichtveranlagung) eine
steuererklärung beim finanzamt einzureichen, ob diese getrennt
oder zusammen erfolgen soll, steht in der freien entscheidung
der ehegatten, da sie zumindest „einen tag“ nicht dauernd
getrennt lebend waren… hier sollte dann ggf. eine gütliche
einigung versucht werden, da die getrennte veranlagung im
trennungsjahr zu erheblichen nachzahlungen führen kann, da bei
steuerklassen III/V i.d.R. weniger LSt einbehalten wird, als
dann bei den zwei getrennten veranlagung insgesamt (als
einkommensteuer) festgesetzt wird.
Genau um diese Nachzahlung ging es der Mandantschaft. Verstehe ich Dich richtig, dass wenn sie „zumindest „„einen tag““ nicht dauernd“ waren für das ganze Jahr die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann ? Die gütliche Einigung ist von den Eheleuten durchaus gewünscht.
Genau um diese Nachzahlung ging es der Mandantschaft. Verstehe
ich Dich richtig, dass wenn sie „zumindest „„einen tag““ nicht
dauernd“ waren für das ganze Jahr die gemeinsame Veranlagung
gewählt werden kann ? Die gütliche Einigung ist von den
Eheleuten durchaus gewünscht.