Hallo,
ein Ehegatte zieht es vor, seinen Verlust mit zukünftigen hohen positiven Einkünften zu verrechnen, statt ihn mit den mittleren Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit des anderen Ehegatten zu verrechnen.
Also: Ehegatte S ist selbstständig, Ehegatte A angestellt, S(0) ist negatives Einkommen im Veranlagungszeitraum 0 durch S, A(0) ist Einkommen von A. S(0) soll mit S(1) verrechnet werden (Verlustvortrag).
Da schließen sich jetzt einige Fragen an.
Die erste: S(0) ist weit unter der Bemessungsgrenze, so dass keine Werbungskosten und Sonderausgaben, die bei positiven S(0) geltend gemacht worden wären, geltend gemacht werden können. A(0) hingegen wird über der Bemessungsgrenze liegen, selbst unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und eigenen Werbungskosten und Sozialausgaben. Kann A bei einer getrennten Veranlagung nun Teile der Vorsorgeaufwendungen (KV u. a. Versicherungen) oder gar Werbungskosten von S absetzen?
Oder können diese Aufwendungen für S im Veranlagungszeitraum 0 nicht berücksichtigt werden? Verpuffen sie, so zu sagen?
Die zweite: Kann das Kindergeld S(0) zugeordnet werden, während der Kinderfreibetrag bei A(0) berücksichtigt wird, oder ist dieser Optimierungsspielraum nicht vorgesehen?
Jetzt die dritte (praktische) Frage: Das Veranlagungsjahr 0 und 1 sind Jahre aus einem Prüfungszeitraum einer Außenprüfung. Die Außenprüfung hat Änderungen ergeben, so dass wohl neue Steuerbescheide ergehen werden. S(0) ist viel negativer geworden, S(1) viel positiver. Ursprünglich (vor der Prüfung) waren S und A gemeinsam veranlagt. Darf man nun, da man die Zukunft [=S(1)] kennt, die Zusammenveranlagung rückgängig machen und auf Grund der Änderungen durch die Prüfung rückwirkend auf eine getrennte Veranlagung bestehen, so dass der horizontale Ausgleich S(0)+S(1) möglich wird? Oder muss man mit Problemen bei einer nachträglichen Änderung der Veranlagungsart rechnen?
Vierte Frage: Darf man im Zusammenhang von dem neuen Ergebnis S(1) auch noch die äußeren Parameter wie den angesetzten IAB (Invest…) ändern. Sei es weil man optimistischer oder pessimistischer geworden ist oder ein zinsgünstiges Darlehen über 3 Jahre benötigt.
Letzte Frage: S(x) und A(x) sind die einzigen Einkünfte. S(x) ist das Ergebnis der BWA im Veranlagungsjahr x. S(a) 0; a nicht gleich b und b größer gleich a - 1. [D.h. b-a ist -1, 1, 2, 3, …; der Ausgleich für b-a = - 1 ist Rücktrag, der für b-a > 0 ist Vortrag.] Lange Rede, kurzer Sinn: Ist es so einfach mit dem Ausgleich S(a)+S(b) (bei getrennter Veranlagung) oder muss man mit Widerstand rechnen? Reicht es, formlos auf seine Steuergestaltungswünsche hinzuweisen oder muss man neue Steueranträge [für S mit S(0) und A mit A(0)] stellen?
Tante Grazia.
