Getrennte Zahlungen für Wohngeld bei Eigentum

Guten Morgen,
ich habe aus gegebenem Anlass eine rechtliche Frage und bin so auf Ihre Seite gestoßen:
Wir sind Eigentümer eines Reihenhauses, für die Wohnanlage und die Tiefgarage ist Wohngeld und Rücklage zu zahlen, getrennt. Nun erwartet die Hausverwaltung auch noch eine getrennte Zahlung für Wegegrundstück und TG.
Das habe ich bis vor kurzem auch immer so überwiesen, 4 Überweisungen mit z.T. Beträgen unter 10 €.
Da die Hausverwaltung unterm Jahr aber trotzdem das Geld hin und her überweisen hatte, wir eine Nachzahlung vorgelegt bekamen, die anhand ihrer Kontoauszüge aber schwer nachzuvollziehen war, habe ich mit Ankündigung nur noch zwei Daueraufträge eingerichtet (Wohngeld und Rücklagen getrennt) Nun bekamen wir, nachdem es ca. 1/2 Jahr gut ging, eine Mahnung für das Wohngeld und Rücklagen für die TG (für die letzten 3 Monate). Auf Nachfrage wurde mir gesagt, ich hätte die Pflicht das Wohngeld getrennt zu zahlen, sie würden mir das „zu viel“ gezahlte Wohngeld für das Wegegrundstück zum Ende des Jahres gutschreiben.
Nach dem Ärger vom letzten Jahr möchte ich gern wissen, ob das rechtens ist:
1.das ich verpflichtet bin, das Wohngeld für Wegegrundstück und Tiefgarage auch noch einzeln zu überweisen
2. ob die Hausverwaltung das „angeblich zu viel“ gezahlte Geld einfach so auf Ihren Konten liegen lassen darf, es gehört ja eigentlich als Wohngeld und Rücklage für unsere Tiefgarage angelegt.
Die Buchhalterin ist offensichtlich völlig überfordert, am Telefon war kein Gespräch möglich.
Ich hoffe, mein Problem ist verständlich formuliert?

Hallo,

ja das ist schwierig - aber nicht unlösbar.

Vorne weg: Wenn auf getrennten Konten Gelder einzuzahlen sind, so sind diese auch als voneinander getrenntes Vermögen zu verwalten und auch abzurechnen. Anderes erfüllt den Verdacht auf Tatbestand der Veruntreuung und ist strafbar. ,

Wenn Wohngeldzahlungen trotzdem von einem auf das andere Konto - der Einfachheit halber, weil dort eben Geld fehlt - „umgebucht“ werden kann - dann in der Fortfolge auch Abrechnungsguthaben einzelner Eigentümer. Entweder links herum oder rechts - nicht so wie es eben passt. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Wobei wie oben erwähnt dies nicht ganz koscher ist.

Somit ist es auch richtig, dass zuviel bezahltes Hausgeld auf auf dem einen Konto bis zur Abrechnung bleiben und der Rückstand auf einem anderen Gemeinschaftskonto muss ausgeglichen werden.

Wenn bei der einen Gemeinschaft Geld fehlt - warum auch immer - so ist eine außerordentliche WEV zu laden mit dem TOP „Es wird der Beschluss gefasst, eine Sonderumlage zu erheben, weil…“ Dann stellt sich mir weiterhin die Frage, ob der Wirtschaftsplan durch die Verwaltung in ausreichender Höhe angesetzt wurde.

Richtig ist das allerdings, dass z.B. die RH´r ein Konto haben, die Wegegemeinschaft (weil mehrere oder andere Anteilseigner) und dann auch ein Konto für die Tiefgarage (weil mehrere oder andere Anteilseigner als in den anderen Gemeinschaften). Dies sollte in der Teilungserklärung (besser: in den Teilungserklärungen) geregelt sein, ob es sich um getrennte Gemeinschaften handelt. Wenn nicht reicht ein Konto (Außer Rücklage) und der Verwalter muss halt buchhalterisch Unterkonten einrichten und diese Abrechnungskreise belegen. Bei einer gute Software geht das locker.

Dass die Rücklage separiert anzusparen ist hat was mit der Mittelverwendung zu tun - nur Instandhaltungsmaßnahmen dürfen hiervon bestritten werden. Tipp am Rande: In solchen Fällen stimmen meistens auch die gutgeschriebenen Zinsen nicht. Und bitte die Zinseingänge faktisch zeigen lassen, nicht nur die „Umbuchungen“ oder buchhalterischen „Zinskonten“. Dieses Geld darf z.B. nicht für Ausfallhausgelder nichtzahlender Miteigentümer verwendet werden.

Sodele und nun zu den laufenden Zahlungen. Da sind bald mehr Buchungskosten fällig, als für eine Gemeinschaft Hausgelder zu zahlen. Ich habe das bei meinen Gemeinschaften, welche ähnlich gelagert sind nachstehend aufgefürhten Beschluss gefasst.

Die Hausgelder sind jährlich einmalig im voraus zur Zahlung fällig. Gelegentlich erweitert um den Zusatz, dass diese dann auf 2 x (1. Jan. und 1. Juli) im Voraus geleistet werden müssen. So habe ich immer ausreichend Geld auf dem Konto, sehe früher, welcher ET schwächelt und spare den ET die monatlichen Kosten für geringfügige Hausgeldüberweisungen. Hatte so (fast) noch nie Probleme.

es grüßt freundlich
el Lobo

Hallo,

von einer getrennten Zahlpflicht an Hausverwaltungen ist mir nichts bekannt, im WEG ist dies nicht vorgeschrieben. Es könnte jedoch sein, dass diese Festlegung in der Teilungserklärung fixiert wurde,bitte nachsehen.

Grundsätzlich können Zahlungen an den Verwalter immer in einem Betrag erfolgen (z.B. Wohngeld und Rücklage). Die Zuordnung muss dann die Verwaltung intern vornehmen, dies ist ggf. auch mit Splittbuchungen ohne weiteres möglich.

Ich würde einmal nachfragen, auf welchen Paragraphen sich die sogenannte „Pflicht“ der getrennten Zahlung bezieht. M.E. ist wohl die Buchhaltung der Hausverwaltung mit der Zuordnung und Zahlungskontrolle überfordert.

MfG
Rheinbahnerin

Hallo,

1.das ich verpflichtet bin, das Wohngeld für Wegegrundstück
und Tiefgarage auch noch einzeln zu überweisen

Normalerweise gibt es nur einen Wirtschaftsplan aus welchem eine Verwaltung Forderungen gegen Eigentümer stellen kann.
Darin steht EIN Betrag, welcher auf EIN Konto zu zahlen ist.
Gibt es irgeneinen andersartigen Beschluß in der WEG?

  1. ob die Hausverwaltung das „angeblich zu viel“ gezahlte Geld
    einfach so auf Ihren Konten liegen lassen darf, es gehört ja
    eigentlich als Wohngeld und Rücklage für unsere Tiefgarage
    angelegt.

Für was das Guthaben entstanden ist, ist eigentlich nachrangig.
Was sagt die Teilungserklärung zur Auszahlung von Guthaben?
Gibt es einen Beschluß welcher die Auszahlung auf später schiebt?
Ist beides nicht der Fall, sollte das Geld sofort ausgezahlt werden.