Man findet ja allerhand Texte bei eBay für einen Gewährleistungsausschluss. Welche rechtl. wirksam ist und welche nicht ist ist wie Roulette denn alle halbe Jahre liest man was anderes.
Neu zu finden, folgender Absatz:
„Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Was bedeutet letzteres? Wenn einer auf seinen gekauften Füller fällt und ihn sich in den Hals bohrt hafter der VK?
Warum muss sowas simples wie ein Gewährleitungsausschluss so umständlich kompliziert formuliert werden?
Hallo,
man kann, den Verkäufer fragen, was er meint.
Das ist glaube, der einfachste Weg.
Er hat sich was dabei gedacht, oder von jemanden abgeschrieben.
Oder man sucht über ebay, den gleichen Text,
dann weiß man woher der Verkäufer den Text kopiert hat.
Man kann dann wieder fragen, diesmal den anderen Verkäufer,
was damit gemein ist.
„Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw.
vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie
für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Das ist 1:1 übernommen aus dem Musterkaufvertrag für Gebraucht-PKW (privater Verkauf) vom ADAC.
Was bedeutet letzteres? Wenn einer auf seinen gekauften Füller
fällt und ihn sich in den Hals bohrt hafter der VK?
Man darf in AGB nicht pauschal jegliche Gewährleistung ausschließen. Eine allzu umfassende Ausschließung kann wohl dazu führen, dass der gesamte Ausschluss als unangemessene Benachteiligung des Verkäufers verworfen wird.
Warum muss sowas simples wie ein Gewährleitungsausschluss so
umständlich kompliziert formuliert werden?
Muss es nicht, meine ich.
Soweit ich weiß, führt selbst der Hinweis „Keine Gewährleistung, keine Garantie“ zum wirksamen Haftungsausschluss. Falsa demonstratio non nocet.
Ist ein Privatmensch, von dem wird keine 100% juristisch korrekte Formulierung gefordert. Hauptsache, es wird klar, was gemeint ist.
Muss es nicht, meine ich.
Soweit ich weiß, führt selbst der Hinweis „Keine
Gewährleistung, keine Garantie“ zum wirksamen
Haftungsausschluss. Falsa demonstratio non nocet.
richtig, nur ist das Problem, daß die wiederholte Verwendung einer solchen Formulierung diese zu AGB machen kann. Das wiederum kann die Absicht konterkarieren.