Hallo.
Nehmen wir einmal an man kauft am 22.12.06 bei der bundesweit vertretenen Kette xxxLECKER kurz vor Weihnachten ein Handy (ohne Vertrag/ohne simlock). Beim Auspacken unterm Weihnachtsbaum stellt sich ein Produktionsfehler heraus: Ein Plastikteil ist so deformiert, dass der Akkudeckel nicht schließt, es kann gar nicht erst in Betrieb genommen werden. - Ein klarer Fall von Gewährleistung.
In der xxxLECKER-filiale nimmt man das defekte Gerät nicht an, sondern verweist auf den Hersteller - auf den beiliegenden Reparaturschein. Das Gerät sei gut verpackt und ausreichend frankiert an eine süddeutsche Adresse zu senden. (Unfreie Sendungen werden nicht angenommen). Für Rückfragen ist eine gebührenpflichtige Telefonnummer angegeben.
Die arme xxxLECKER-Verkäuferin habe sich dies übrigens nicht selbst ausgedacht, sondern dies steht definitiv so in der konzerneigenen Anweisungsmappe: „Nehmen Sie keine defekten Handys zur Reparatur an! xxxLECKER ist nur Zwischenhändler …“
Hallo.
Nehmen wir einmal an man kauft am 22.12.06 bei der bundesweit
vertretenen Kette xxxLECKER kurz vor Weihnachten ein Handy
(ohne Vertrag/ohne simlock). Beim Auspacken unterm
Weihnachtsbaum stellt sich ein Produktionsfehler heraus: Ein
Plastikteil ist so deformiert, dass der Akkudeckel nicht
schließt, es kann gar nicht erst in Betrieb genommen werden. -
Ein klarer Fall von Gewährleistung.
In der xxxLECKER-filiale nimmt man das defekte Gerät nicht an,
sondern verweist auf den Hersteller - auf den beiliegenden
Reparaturschein. Das Gerät sei gut verpackt und ausreichend
frankiert an eine süddeutsche Adresse zu senden. (Unfreie
Sendungen werden nicht angenommen). Für Rückfragen ist eine
gebührenpflichtige Telefonnummer angegeben.
Die arme xxxLECKER-Verkäuferin habe sich dies übrigens nicht
selbst ausgedacht, sondern dies steht definitiv so in der
konzerneigenen Anweisungsmappe: „Nehmen Sie keine defekten
Handys zur Reparatur an! xxxLECKER ist nur Zwischenhändler
…“
Der Zwischenhändler ist dafür zuständig. Alle Händler sind ja in dem Sinne nur Zwischenhändler
Mikesch hat recht, auch als Zwischenhändler muss der Laden das fehlerhafte Handy annehmen und zur Reperatur wegschicken.
Allerdings, wenn die sich schon so querstellen, würde ich mir überlegen, ob ich nicht vom Rücktrittsrecht gebrauch mache.
Und mir einfach ein neues kaufe.
So hab ich das vor Jahren auch mal gemacht.
Mikesch hat recht, auch als Zwischenhändler muss der Laden das
fehlerhafte Handy annehmen und zur Reperatur wegschicken.
Allerdings, wenn die sich schon so querstellen, würde ich mir
überlegen, ob ich nicht vom Rücktrittsrecht gebrauch mache.
Von welchem Rücktrittsrecht sprichst Du? Wie würdest Du reagieren, wenn bei Dir der Gemüsehöker vor der Tür steht und die Kartoffeln wiederhaben will, die er Dir gestern verkaufte?
Hi,
Schröti hat schon Recht. In dem Gesetz über die Gewährleistung (sucht mal den exakten Text im BGB) steht sinngemäß m.E. dass man Recht auf Wandlung, Nachbesserung, Rücktritt hat.
Jetzt kommts auf die (automatisch) akzeptierten AGB des Händlers an. Hat er sich dort das Recht auf Nachbesserung zusichern lassen, darf er erst einmal diverse Reparaturversuche (Anzahl nicht definiert) unternehmen oder Ersatz liefern.
Tja. Nimmt er aber davon Abstand, kann er die anderen Rechte nicht verwehren.
Wenn die Kette XXXecker (in Folge S genannt) dem Kunden sagt, er solle das erät an den Hersteller blablabla schicken, so hat S schonmal eindeutig versucht, sich nicht ans Gesetz zu halten. S ist für den Käufer zuständig und kein anderer. Wie S dann mit seinem Händler umgeht hat dm Endverbraucher egal zu sein.
Wenn schon direkt zum Hersteller schicken, dann aber Portoersatz von S.
Wie geht man vor ? ICH habe mich in solchen Fällen an den/die Filialleiter(in) gewendet. Die sind zwar auch nicht dafür ausgebildet, sind aber Argumenten eher zugänglich.
Entweder wurde das Teil umgetausch gegen anderes neues… oder ich habe den Bon vorgelget und Geldrückgabe verlangt.
Reparaturen bei Handys (Erfahrung mit Nokia)
Der Service des Herstellers ist zwar als Solcher einwandfrei… er schickt oft gleich ein anderes Gerät zu und man muss nicht auf Reparatur warten… aber Nokia hat immer wieder Gebrauchthandys zugeschickt… also keine neuen… was daraus zu ersehen war, dass das Telefonbuch schon Einträge enthielt.
Wenn man einschickt, und Akku drin lässt, kommt es häufig vor, dass bei Rücksendung kein Akku beiliegt.
Aus diesen Gründen würde ich nur Umtausch in ein anderes neues beim Händler oder Rückabwicklung-Geld zurück beim Händler akzeptieren.
Aklso noch mal zum Händler. Mit Filialleiter sprechen und auch das BGB notfalls erwähnen. Der Händler hat Rechte… wenn er sie icht will… darf ich meine (größeren) Recht beanspruchen.
BigJOhn
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Mikesch hat recht, auch als Zwischenhändler muss der Laden das
fehlerhafte Handy annehmen und zur Reperatur wegschicken.
Allerdings, wenn die sich schon so querstellen, würde ich mir
überlegen, ob ich nicht vom Rücktrittsrecht gebrauch mache.
Von welchem Rücktrittsrecht sprichst Du? Wie würdest Du
reagieren, wenn bei Dir der Gemüsehöker vor der Tür steht und
die Kartoffeln wiederhaben will, die er Dir gestern verkaufte?
Gruß
Wolfgang
Hi,
Schröti hat schon Recht. In dem Gesetz über die Gewährleistung
(sucht mal den exakten Text im BGB) steht sinngemäß m.E. dass
man Recht auf Wandlung, Nachbesserung, Rücktritt hat.
Jetzt kommts auf die (automatisch) akzeptierten AGB des
Händlers an. Hat er sich dort das Recht auf Nachbesserung
zusichern lassen, darf er erst einmal diverse
Reparaturversuche (Anzahl nicht definiert) unternehmen oder
Ersatz liefern.
Also: Der Händler hat IMMER DAS RECHT ZUR NACHBESSERUNG das steht im Gesetz und das steht über irgendwelchen AGBs. Er darf 2x nachbessern, bringt das nicht den Erfolg hat Kunde Recht auf Wandlung, wie auch immer das aussehen mag. Geld zurück, Gutschein anderes Gerät etc.
Alles andere ist nicht relevant!!
Also: Der Händler hat IMMER DAS RECHT ZUR NACHBESSERUNG das
steht im Gesetz und das steht über irgendwelchen AGBs. Er darf
2x nachbessern, bringt das nicht den Erfolg hat Kunde Recht
auf Wandlung, wie auch immer das aussehen mag. Geld zurück,
Gutschein anderes Gerät etc.
Damit kommen wir der Wahrheit in einer einfachen kaufrechtlichen
Frage ja schon etwas näher als die lustige Idee, das Recht zur Nachbesserung/lieferung müsste in AGBs vereinbart werden.
Falsch ist die Auskunft aber trotzdem.
Eine Wandlung gibt es nicht mehr, an deren Stelle ist der Rücktritt getreten.
Wenn die Voraussetzungen für den Rücktritt erfüllt sind, dann muss
der Verkäufer das Geld herausrücken. Er kann sich nicht auf einen Gutschein oder ein anderes Gerät (das wäre ja gerade Nacherfüllung !) beschränken.
Vielleicht ein Vorsatz fürs neue Jahr:
Ein bischen weniger raten oder deutlich machen, dass man weniger eine ernstzunehmende Auskunft erteilt, sondern nur den persönlichen Glauben
ausdrückt.
Also: Der Händler hat IMMER DAS RECHT ZUR NACHBESSERUNG das
steht im Gesetz und das steht über irgendwelchen AGBs. Er darf
2x nachbessern, bringt das nicht den Erfolg hat Kunde Recht
auf Wandlung, wie auch immer das aussehen mag. Geld zurück,
Gutschein anderes Gerät etc.
Damit kommen wir der Wahrheit in einer einfachen kaufrechtlichen
Frage ja schon etwas näher als die lustige Idee, das Recht zur
Nachbesserung/lieferung müsste in AGBs vereinbart werden.
Hm. In FAQ:1152 steht das etwas anders. Sind die falsch? Und warum ist in §439BGB ausdrücklich das Wahlrecht des Kunden erwähnt?
Gruß
loderunner (ianal)
Und
warum ist in §439BGB ausdrücklich das Wahlrecht des Kunden
erwähnt?
Das Wahlrecht aus §439 bezieht sich auf die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels (Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch). Der Rücktritt gehört hier nicht zu den Wahlmöglichkeiten.
§439 Abs. 1 BGB: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Und
warum ist in §439BGB ausdrücklich das Wahlrecht des Kunden
erwähnt?
Das Wahlrecht aus §439 bezieht sich auf die Wahl zwischen
Beseitigung des Mangels (Reparatur) und Lieferung einer
mangelfreien Sache (Austausch). Der Rücktritt gehört hier
nicht zu den Wahlmöglichkeiten.
Stimmt. Allerdings gibt es auch noch den $437BGB, der dann Rücktritt oder Minderung ermöglicht. Muss man diesen dann so verstehen, dass der Verkäufer grundsätzlich das Recht auf zwei Reparaturversuche hat? Oder gibt es da noch weitere Paragraphen?
Gruß
loderunner (ianal)
Stimmt. Allerdings gibt es auch noch den $437BGB, der dann
Rücktritt oder Minderung ermöglicht. Muss man diesen dann so
verstehen, dass der Verkäufer grundsätzlich das Recht auf zwei
Reparaturversuche hat? Oder gibt es da noch weitere
Paragraphen?
§437 (2) bezieht sich, was den Rücktritt angeht, u.a. auf § 440 und § 323. In 323 wird (mit bestimmten Ausnahmen) die Fristsetzung zur Nacherfüllung verlangt, in 440 ist geregelt, dass eine Nachbesserung i.d.R. nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt.
Ich bin kein Jurist, aber ich verstehe das alles zusammen so, dass der Verkäufer zunächst das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche hat, falls sich nicht aus den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. Welche das allerdings sein könnten, weiß ich auch nicht, ich vermute, dass es hier um besondere Kaufgegenstände geht, bei denen eine Nachbesserung nicht zumutbar ist.
Danke.
Sollte man dann die FAQ:1152 nicht dementsprechend ändern? Dort steht:
‚Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings sehen die meisten AGB die Möglichkeit der vorherigen Nacherfüllung vor.‘
Das ist ja dann nicht ganz richtig.
Gruß
loderunner