Gewährleistung

Hallo,

wir konstruieren folgenden Fall:

Kunde K hat bei Verkäufer V ein Notebook für 1100,- Euro bestellt. Die Lieferung erfolgt schnell und äußerlich ist am Paket kein Schaden erkennbar.

Nach dem Auspacken stellt Kunde K am Notebook eine Beschädigung fest und reklamiert bei Verkäufer V. Er sieht einen Fall der Gewährleistung gegeben und verlangt Instandsetzung oder Ersatzlieferung.

V ist damit nicht einverstanden. V möchte den Kaufvertrag rückgängig machen. Kunde K soll das Notebook einschicken und sein Geld zurückerhalten. Kunde K könne ja dann ein neues Notebook bestellen. Allerdings habe sich der Preis inzwischen auf 1200,- Euro erhöht.

In den AGB von V steht: Hat ein Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit, kann V wählen, ob der Mangel beseitigt oder ein Ersatzprodukt geliefert wird.

Wer hat Recht? Wie kann K zu einem einwandfreien Notebook kommen, ohne dass er den höheren Preis zahlen muss?

Gruß
Findus

Der Kunde hat selbstverständlich Anspruch aus Gewährleistung, §§ 434, 437, 439 BGB.

Levay

Der Kunde hat selbstverständlich Anspruch aus Gewährleistung,
§§ 434, 437, 439 BGB.

Levay

Ja, aber wenn sich der VK schlichtweg weigert, bleibt dem Käufer wohl nichts anderes übrig als zu wandeln…

Gruß

S.J.

Das sehe ich anders, denn es gibt keine Wandelung mehr. Möglich sind jetzt: Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt und Minderung. Das ist doch ein bunter Strauß an Möglichkeiten!

Levay

Dann eben Rücktritt

Läuft aber auf das selbe hinaus, wenn sich der Verkäufer quer stellt.

Was soll der Käufer denn realistisch machen, wenn der VK die Nacherfüllung verweigert ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Was soll der Käufer denn realistisch machen, wenn der VK die
Nacherfüllung verweigert ?

Die Antworte habe ich ja schon gegeben: den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Beides läuft auf eine Zahlungsklage hinaus, und das Urteil ist natürlich per Gerichtsvollzieher vollstreckbar.

Levay

Zitat Usprungsposting:

…und verlangt Instandsetzung oder Ersatzlieferung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich weiß nicht, wo dein Problem ist. Eine ganz normale Leistungsklage mit vollstreckbarem Titel. Du tust ja geradezu so, als gäbe es im Gesetz zwar Pflichten, doch wenn der Schuldner sich nicht daran hielte, könne man eben nichts machen. So ist es natürlich nicht.

Levay