Hallo,
ich habe die Frage, wie lang die Gewährleistungszeit für Privatversicherte ist. Genauso wie bei GKV-Versicherten 2 Jahre?
MFG
Hawkeye
Hallo,
ich habe die Frage, wie lang die Gewährleistungszeit für Privatversicherte ist. Genauso wie bei GKV-Versicherten 2 Jahre?
MFG
Hawkeye
Die Antwort ist kurz, aber für Dich vermutlich enttäuschend:
es gibt überhaupt keine.
z.B.:
http://www.doccheck.de/newsletter/de/2004_14/1943.ph…
oder
/t/gewaehrleistung-eines-arztes/2606238
Nur der Gesetzgeber konnte es sich also leisten, die - lange verfestigte - Einordnung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag für des (zahn)ärztliche Vertragsrecht im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung umzudefinieren.
Kai
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Hallo,
ich habe die Frage, wie lang die Gewährleistungszeit für
Privatversicherte ist. Genauso wie bei GKV-Versicherten 2
Jahre?MFG
HawkeyeDie Antwort ist kurz, aber für Dich vermutlich enttäuschend:
es gibt überhaupt keine.
Sorry Kai, dem ist nicht ganz so.
Punkt eins:
Hält sich der Zahnarzt an die Regeln der (zahn-)ärztlichen Kunst, besteht weder ein Anspruch auf Gewährleistung (Nachbesserung) noch auf Schadensersatz oder gar Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen und ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.
Unterläuft dem Zahnarzt aber ein Behandlungsfehler, weil er bei der Behandlung - kassen- oder privatärztlich - die Regeln der ärztlichen Kunst missachtet (Beispiel: unvertretbarer Randschluss von Kronen oder Füllungen), kann der Patient Ansprüche auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld haben. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler erfährt. Ok. - ist keine Gewährleistung aber bringt auch Ansprüche mit sich (darum gehts hier unserem frager aber wohl).
Punkt zwei:
Bei einer Zahnersatz sind in der Regel immer drei Parteien dabei: der Patient, der Zahnarzt und das Zahnlabor, das den Ersatz herstellt. Dieses hat nun wiederum einen Werkvertrag mit dem Zahnarzt und damit auch die entsprechenden Gewährleistungspflichten. Zwar hat der Patient keinen direkten Anspruch gegen den Zahntechniker, er kann sich aber an den Zahnarzt halten.
Dabei stehet dem Patienten in solchen Fällen gegenüber dem Zahnarzt ein Recht auf Mängelbeseitigung zu. Dieses Recht kann so weit gehen, dass der Zahnersatz neu anzufertigen ist - je nachdem, wie brauchbar das Teil ist. Allerdings hat der Zahnarzt auch ein Recht auf Nachbesserung.
Die Ansprüche verjähren nach zwei Jahren. Manchmal bietet ein Zahnarzt aber auch eine verlängerte Gewährleistung an.
Schöne Grüße, Bernhard
Punkt eins:
Hält sich der Zahnarzt an die Regeln der (zahn-)ärztlichen
Kunst, besteht weder ein Anspruch auf Gewährleistung
(Nachbesserung) noch auf Schadensersatz oder gar
Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen und
ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.
Servus Bernhard,
die Runde noch, und dann verschieben Sie uns ins Jura-Brett, ich sag’s Dir
Unterläuft dem Zahnarzt aber ein Behandlungsfehler, weil er
bei der Behandlung - kassen- oder privatärztlich - die Regeln
der ärztlichen Kunst missachtet (Beispiel: unvertretbarer
Randschluss von Kronen oder Füllungen), kann der Patient
Ansprüche auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld haben. Diese
Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab
dem Zeitpunkt, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler
erfährt. Ok. - ist keine Gewährleistung aber bringt auch
Ansprüche mit sich (darum gehts hier unserem frager aber
wohl).
Mag sein, gefragt hatte er nach Gewährleistung. Das ist ein Begriff aus dem Werkvertragsrecht. Behandlungsverträge sind keine Werkverträge sondern Dienstverträge - nix Gewährleistung.
Punkt zwei:
Bei einer Zahnersatz sind in der Regel immer drei Parteien
dabei: der Patient, der Zahnarzt und das Zahnlabor, das den
Ersatz herstellt. Dieses hat nun wiederum einen Werkvertrag
mit dem Zahnarzt und damit auch die entsprechenden
Gewährleistungspflichten. Zwar hat der Patient keinen
direkten Anspruch gegen den Zahntechniker, er kann sich aber
an den Zahnarzt halten.
Unterstellen wir, in einer metallkeramischen Krone ist ein Mikroriss, den man aber nicht sieht. Nach einem Jahr springt deshalb ein Teil der Verblendung ab. Nach Deinen Eingangsworten beim Privatpatienten kein Gewährleistungsanspruch gegen den Zahnarzt - gegen den Techniker sowieso nicht. Aus welchem Recht kann der Pat. sich an den Zahnarzt halten?
Dabei stehet dem Patienten in solchen Fällen gegenüber dem
Zahnarzt ein Recht auf Mängelbeseitigung zu. Dieses Recht kann
so weit gehen, dass der Zahnersatz neu anzufertigen ist - je
nachdem, wie brauchbar das Teil ist. Allerdings hat der
Zahnarzt auch ein Recht auf Nachbesserung.
Sagtest Du nicht selbst, daß Schmerzensgeld-, und Schadenersatzansprüche aus einem Behandlungsfehler entstehen können. Wo wäre in meinem Beispiel dieser Fehler?
Die Ansprüche verjähren nach zwei Jahren. Manchmal bietet ein
Zahnarzt aber auch eine verlängerte Gewährleistung an.
Wo stünde das mit den zwei Jahren? Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler bestehen Schadenersatzansprüche 30 Jahre lang.
http://www.urbs.de/thema/change.htm?frist2e.htm
Stichwort: unerlaubte Handlung
cu im Jurabrett )
Kai