Gewährleistung

Hallo Gemeinde…

man stelle sich folgendes vor: innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung für ein elektronisches Produkt wird 2 x das gleiche Problem ( natürlich kostenlos ) repariert. Nunmehr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kommt das gleiche Problem wieder auf, soll aber nach KVA kostenpflichtig repariert werden.

Frage : unterliegen nicht die Reparaturen in der Vergangenheit einer Gewährleistung? Ist ( in der Vergangenheit ) nicht ein Werkvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen worden, der für seine erbrachte Leistung eine gesetzliche Gewährleistung vorsieht ? Durch den wiederholten Produkt-Fehler müssen doch entsprechende Ansprüche abgeleitet werden können, oder ?

kind regards

goldfinger

Hallo,

man kann es gar nicht oft genug sagen:

Bei Kauf einer Sache hat der Verkäufer dem Käufer diese in einem vertragsgemäßen und mangelfreien Zustand zu übergeben. Der Käufer hat nun 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon bestanden, zu rügen, wobei die Beweislast, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder im Keim anlag, beim Käufer liegt.

Es ist keinesfalls so , auch wenn dies gerne so falsch verstanden wird, dass der Verkäufer für alle Mängel, die binnen 2 Jahren nach Kauf eintreten, haftet, somit also eine Haltbarkeitsgarantie von 2 Jahren einräumt.

Grundsätzlich ist der Verkäufer Anspruchsgegner bei der Gewährleistung. Ein Werkvertrag kommt bei einer Nachbesserung nicht zustande, erst recht nicht mit dem Hersteller. Dieser hat ggf. neben der Gewährleistung eine Garantie eingeräumt, wozu dieser aber grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Handelte es sich also um eine Garantiereparatur: Siehe Garantiebedingungen des Garantiegebers.

Im konkreten Fall müsste der Käufer nachweisen, dass die Fehler a.) auf einen Sachmangel zurück zu führen sind, der b.) bereits bei Übergabe vorhanden war oder anlag und c.) die Nachbesserungen, sofern sie vom Verkäufer vorgenommen wurden, nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Wie das in der Praxis aussehen soll ist mir allerdings schleierhaft. Kann der Käufer diesen Beweis nicht antreten, besteht auch kein Anspruch.

Gruß

S.J.

man stelle sich folgendes vor: innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistung für ein elektronisches Produkt wird 2 x das
gleiche Problem ( natürlich kostenlos ) repariert. Nunmehr
nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kommt das gleiche Problem
wieder auf, soll aber nach KVA kostenpflichtig repariert
werden.

Frage : unterliegen nicht die Reparaturen in der Vergangenheit
einer Gewährleistung? Ist ( in der Vergangenheit ) nicht ein
Werkvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen worden, der für
seine erbrachte Leistung eine gesetzliche Gewährleistung
vorsieht ? Durch den wiederholten Produkt-Fehler müssen doch
entsprechende Ansprüche abgeleitet werden können, oder ?

kind regards

goldfinger

Vielen Dank, das ist doch mal eine klare Aussage !

Hat mir schon `ne Menge weitergeholfen, nochmals besten Dank

Goldfinger

Dann muss ich noch mal darauf hinweisen, dass das:

Im konkreten Fall müsste der Käufer nachweisen, dass die
Fehler a.) auf einen Sachmangel zurück zu führen sind, der -->b.)
bereits bei Übergabe vorhanden war oder anlag

im häufigen Fall des Verbrauchsgüterkaufs im ersten halben
Jahr nicht richtig ist. § 476 BGB trägt die amtliche
Überschrift „Beweislastumkehr“ …

Da hier sogar schon die Verjährungsfrist von 2 Jahren überschritten ist, brauchen wir von der Beweislastumkehr nicht mehr zu reden.

Gruß

S.J.