Gewaehrleistung?

Hallo,

bezug nehmend auf einen Artikel weiter unten mit dem Wortlaut:

Du musst auf überhaupt nichts hinweisen, schon gar nicht auf Sachen, zu den du
überhaupt nicht verpflichtet bist. Verträge sind zu halten und es gibt für
private :Verkäufer (Verbraucher) grundsätzlich keinerlei Verpflichtung verkaufte : Ware zurück nehmen zu müssen. Es gibt auch kein EU-Recht, keine Verplichtung eine
Garantie geben zu müssen und man ist auch nicht von Rechts wegen verpflichtet,
auf irgend etwas deratiges hinzuweisen oder dies auszuschließen. Diese ach so
tollen „Disclaimer“ unter den Auktionen sind zu 99,9% Bullshit.

habe ich ein paar Fragen.

Ist also,

  • mein TV kaputt ohne das ich es weiss, ich verkaufe ihn ueber Ebay, der Kaeufer
    meckert, was dann?
  • mein TV kaputt, ich weiss das und verkaufe ihn ueber Ebay, der Kaeufer meckert
    was dann?
  • mein TV ganz aber auf dem weg zum Kaeufer geht er kaputt, was dann?
  • mein Tv ist zum abholen, aber Vorrauskasse, Geld erhalten, Kaeufer steckt den
    TV hier beim abholen in die Steckdose, der geht nicht an, was dann?

Obige Aussage hat mich halt stutzig gemacht, ueber Aufklaerung waere ich sehr dankbar.

Gruesse

Fonz

  • mein TV kaputt ohne das ich es weiss, ich verkaufe ihn ueber
    Ebay, der Kaeufer
    meckert, was dann?

Musst du ihn zurücknehmen. Das hat nix mit Gewährleistung zu tun, sondern damit, dass die Ware nicht der Beschreibung entspricht. Außer du erwähnt natürlich, dass der TV kaputt ist.
Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Schlechtleistung

  • mein TV kaputt, ich weiss das und verkaufe ihn ueber Ebay,
    der Kaeufer meckert
    was dann?

Dito.

  • mein TV ganz aber auf dem weg zum Kaeufer geht er kaputt,
    was dann?

Haftet das Transportunternehmen.

Du musst auf überhaupt nichts hinweisen

Das sehe ich nicht so.
Zitat: „Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen.“ http://64.233.183.104/search?q=cache:bNCckorUhZsJ:ww…

Mängel müssen m.E. erwähnt werden. Man unterscheidet offene, verdeckte und arglistig verschwiegene Mängel. Beim letzten erhofft sich der Verkäufer durch das Verschweigen einen Vorteil beim Verkauf und Wert der Sache.
Zitat: „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ §433,1 BGB
Zitat:
„Hat der Verkäufer vorsätzlich / arglistig Falschangaben in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gemacht, kann er auch Schadensersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht verlangen. Dann ergibt sich gerade keine Kollision mit den Gewährleistungsvorschriften vgl. § 438 Abs. 3 und § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.“ Quelle: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/a/a–mangel-kaufv.htm

Meines Wissens besteht ganz allgemein eine Aufklärungspflicht über solche Umstände, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind.
In bestimmten Fällen könnte m.E. gar das StGB greifen. Zitat: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“, StGB 263,1 (Betrug).
Unabhängig davon ergeben sich Schadensersatzansprüche durch Mängelschäden und Mängelfolgeschäden.

Es gibt auch kein EU-Recht,

Tja, genaugenommen handelt es sich um Richtlinien, die in die nationalen Gesetzgebungen übernommen werden müssen, sonst gibt es empfindliche Vertragsstrafen. Aber selbst die EU spricht von „EU-Recht“, siehe: http://de.osha.europa.eu/legislation/recht_eu/gelten…

keine Verplichtung eine
Garantie geben zu müssen

Garantien gehen über die Gewährleistungspflichten hinaus, sind freiwillig und sollen besonderes Vertrauen in das Produkt symbolisieren.

Obige Aussage hat mich halt stutzig gemacht, ueber Aufklaerung
waere ich sehr dankbar.

Soviel zu meinem Wissen.

Gruß.

Du musst auf überhaupt nichts hinweisen

Das sehe ich nicht so.

Hallo,

da das Zitat von mir stammt und auch im Posting korrekt zitiert wurde, hier noch Mal:

Du musst auf überhaupt nichts hinweisen, schon gar nicht auf Sachen, zu den du überhaupt nicht verpflichtet bist.

Hättest Du diesen Satz gründlich gelesen, hättest Du Dir den ausschweifenden Kommentar ersparen können.

Zudem ist das Zitat, wie so oft, völlig aus dem Zusammenhang gerissen.

Gruß

S.J.

  • mein TV kaputt ohne das ich es weiss, ich verkaufe ihn ueber
    Ebay, der Kaeufer
    meckert, was dann?

Musst du ihn zurücknehmen. Das hat nix mit Gewährleistung zu
tun, sondern damit, dass die Ware nicht der Beschreibung
entspricht. Außer du erwähnt natürlich, dass der TV kaputt
ist.
Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Schlechtleistung

Falsch. Genau das ist Gewährleistung:

BGB § 433 …Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Wurde die Gewährleistung jedoch wirksam ausgeschlossen, hat der Verkäufer auch genau diese Verpflichtung ausgeschlossen, nämlich die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Ausnahme: Mangel wurde arglistig verschwiegen, was hier (ohne das ich es weiss) nicht zutrifft.

Gruß

S.J.

So sieht es aus
Hallo,

ich setze mal voraus, dass die Gewährleistung/Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde und keinerlei Zusicherungen wie „funktioniert einwandfrei“, „ohne Mängel“ etc. abgegeben wurden und es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Ist also,

  • mein TV kaputt ohne das ich es weiss, ich verkaufe ihn ueber
    Ebay, der Kaeufer
    meckert, was dann?

Pech für den Käufer.

  • mein TV kaputt, ich weiss das und verkaufe ihn ueber Ebay,
    der Kaeufer meckert
    was dann?

Dann wurde der Mangel arglistig verschwiegen. BGB § 438: Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der Käufer hat also Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung.

  • mein TV ganz aber auf dem weg zum Kaeufer geht er kaputt,
    was dann?

Pech für den Käufer. BGB § 447: Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

  • mein Tv ist zum abholen, aber Vorrauskasse, Geld erhalten,
    Kaeufer steckt den
    TV hier beim abholen in die Steckdose, der geht nicht an,
    was dann?

Entspricht ja inhaltlich der ersten Frage. Also: Pech für den Käufer.

Obige Aussage hat mich halt stutzig gemacht, ueber Aufklaerung
waere ich sehr dankbar.

Bitte das nächste Mal das Ursprungsposting verlinken. Macht das ganze einfacher.

Gruß

S.J.

Du musst auf überhaupt nichts hinweisen, schon gar
nicht auf Sachen, zu den du überhaupt nicht verpflichtet
bist.

Hättest Du diesen Satz gründlich gelesen, hättest Du Dir den
ausschweifenden Kommentar ersparen können.

Hi,
gründlich gelesen? Jetzt muss man zweimal nicht. Einmal einfach nicht und einmal schon gar nicht.
Entweder man muss etwas oder man muss es nicht. Dein Satz widerspricht sich nicht und schränkt sich nicht ein. Da kann man gründlich lesen soviel man will.
Sie müssen nicht, aber schon gar nicht müssen Sie? Man muss nicht, fertig.
Das ist redundant.

Zudem ist das Zitat, wie so oft, völlig aus dem Zusammenhang
gerissen.

Die Fragen vom TE beziehen sich auf Mängel bei einem Kaufvertrag und dessen Folgen und er hat dies offenbar mit Deinem Statement in Zusammenhang gebracht, was ihn und mich teilweise verwunderte.
Vielleicht kannst Du ja belegen, warum man auf nichts (von mir aus auch weder verpflichtet und schon gar nicht unverpflichtet) hinweisen müsste, denn diese Frage kommt hier immer wieder auf.

Gruß.

Hallo S.J.

ich setze mal voraus, dass (…) keinerlei
Zusicherungen wie „funktioniert einwandfrei“,
„ohne Mängel“ etc. abgegeben wurden

Ich vermute, dass auch auf eBay die Mehrzahl der funktionsfähigen gebrauchten Fernseher mit einem Hinweis auf ebendiese Funktionstüchtigkeit angeboten werden. Verstehe ich richtig, dass Dein Beitrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die Artikelbeschreibung keine Aussage über die Gebrauchsfähigkeit des TV enthält und außerdem der potentielle Käufer vor Angabe seines Gebots nicht beim Käufer bzgl. der Funktion des TV nachgefragt hat?

  • mein TV kaputt, ich weiss das und verkaufe ihn ueber Ebay,
    der Kaeufer meckert
    was dann?

Dann wurde der Mangel arglistig verschwiegen.

Der Verkäufer verschweigt also auch dann arglistig, wenn er keine Angabe über die Funktion des TV macht?

Grüße,
Zeh_14

Hallo,

wie gesagt, das Zitat ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen und bezog sich auf ein Posting was bereits archiviert ist. Ich finde das Ursprungsposting im Archiv leider nicht auf Anhieb. Es ging aber darum, dass man angeblich die Rücknahme explizit ausschliessen müsse.

Und daher war die Antwort korrekt. Man muss weder etwas zurücknehmen, noch darauf hinweisen, dass man es nicht muss.

Ohne den gesamten Kontext ist es aber müssig hierüber weiter zu diskutieren.

Gruß

S.J.

Hi,
gründlich gelesen? Jetzt muss man zweimal nicht. Einmal
einfach nicht und einmal schon gar nicht.
Entweder man muss etwas oder man muss es nicht. Dein Satz
widerspricht sich nicht und schränkt sich nicht ein. Da kann
man gründlich lesen soviel man will.
Sie müssen nicht, aber schon gar nicht müssen Sie? Man muss
nicht, fertig.
Das ist redundant.

Zudem ist das Zitat, wie so oft, völlig aus dem Zusammenhang
gerissen.

Die Fragen vom TE beziehen sich auf Mängel bei einem
Kaufvertrag und dessen Folgen und er hat dies offenbar mit
Deinem Statement in Zusammenhang gebracht, was ihn und mich
teilweise verwunderte.
Vielleicht kannst Du ja belegen, warum man auf nichts (von mir
aus auch weder verpflichtet und schon gar nicht
unverpflichtet) hinweisen müsste, denn diese Frage kommt hier
immer wieder auf.

Gruß.

Hallo,

ich setze mal voraus, dass (…) keinerlei
Zusicherungen wie „funktioniert einwandfrei“,
„ohne Mängel“ etc. abgegeben wurden

Ich vermute, dass auch auf eBay die Mehrzahl der
funktionsfähigen gebrauchten Fernseher mit einem Hinweis auf
ebendiese Funktionstüchtigkeit angeboten werden. Verstehe ich
richtig, dass Dein Beitrag nur dann Gültigkeit hat, wenn die
Artikelbeschreibung keine Aussage über die Gebrauchsfähigkeit
des TV enthält und außerdem der potentielle Käufer vor Angabe
seines Gebots nicht beim Käufer bzgl. der Funktion des TV
nachgefragt hat?

Richtig. Wenn da steht: TV, Marke Glotze, Modell Flimmerkiste. Sonst nichts weiter, dann wird das Gerät auch nur so angeboten. Fragt der Bieter beim Verkäufer an, ob das Gerät mangelfrei ist und bekommt eine falsche Antwort, gilt ein Mangel als arglistig verschwiegen.

  • mein TV kaputt, ich weiss das und verkaufe ihn ueber Ebay,
    der Kaeufer meckert
    was dann?

Dann wurde der Mangel arglistig verschwiegen.

Der Verkäufer verschweigt also auch dann arglistig, wenn er
keine Angabe über die Funktion des TV macht?

Nein. Er verschweigt arglistig, wenn er vom Mangel weiß, diesen aber nicht nennt. Der Artikel ist wahrheitsgemäß zu beschreiben. Was man nicht weiß, kann man auch nicht beschreiben. Erbt der VK dem Fernseher z.B. von seiner Oma, schließt ihn an und testet ihn, bemerkt dabei einen vorhandenen Mangel nicht, so haftet er dafür auch nicht.
Letzendlich ist das aber alles eine Beweisfrage. Nehmen wir den Ebay Klassiker „Zustand ungeprüft“. IdR. weiß der Käufer in einem solchen Fall ganz genau, dass das Teil defekt ist. Er behauptet aber das Teil nicht geprüft zu haben. Nun müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel bekannt war und arglistig verschwiegen wurde. Das ist in der Praxis fast immer unmöglich.

Gruß

S.J.