Hi,
Darum geht es, nicht um Deine Haarspalterei, ob es nun ein
Mangel oder ein Defekt ist. Für mich ist ein
in-ear-hörer, aus dem man nichts hört, unbrauchbar und ich
möchte bitte vom Verkäufer Neue.
Aus meiner Erfahrung kenne ich das: Wenn ein Kunde ein nicht
mehr funktionierendes Gerät zu mir bringt, gibt es genau 3
Fehlerbeschreibungen. „Kaputt, defekt, geht nicht“.
Ja, was soll er denn sonst sagen?
Und nochmals:
Der VK ist nicht verpflichtet, jedweden Defekt innerhalb der 2
Jahre der Gewährleistung kostenfrei zu reparieren.
Das hat auch niemand behauptet. Ich sage lediglich, daß Käufer und Verkäufer einen Vertrag
eingegangen sind, nicht Käufer und Hersteller. Also wendet sich Käufer bei Problemen an Verkäufer,
irgendwie logisch, oder?
Und also ist auch Verkäufer in der Pflicht, den Mangel zu beseitigen.
Zitat:
Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Gesetzessystematisch ist die
Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten
vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen
Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw.
Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt
grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar
prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den
Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht
statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne
Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen.
Zitat Ende (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung)
Ob Juristen - die wir beide nicht sind - das nun mangelhaft,
defekt, kaputt oder sonstwie nennen, ist
nebensächlich, es ging lediglich um die Frage, wie Käufer
seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem
Verkäufer durchsetzen kann, ohne gleich zum Anwalt zu rennen.
siehe Antwort von Levay:
/t/gewaehrleistung–26/4503075/10
Eben.
Damit Du darauf nicht auch wieder rumreitest: Das die Hörer
nicht tun, was sie sollen, wurde erst so spät
festgestellt, weil es sich um ein Geburtstagsgeschenk handelt,
welches nicht auf den letzten Drücker,
sondern rechtzeitig besorgt wurde.
Und ja, der Grund für das Nichtfunktionieren liegt eindeutig
bei den Hörern.
Es scheint die 6 monatige Frist der Beweislastumkehr
abgelaufen zu sein.
Woraus schließt Du das?
Also wirst du dem VK beweisen müssen, daß
der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war. Ob er dir
glaubt, daß die Hörer lange neu und unbenutzt in der Schublage
lagen, kann ich dir nicht sagen.
Das ist auch unerheblich. Die Hörer wurden im Dezember gekauft und im Februar verschenkt, am 23.
Februar zurückgebracht.
Möglich wäre es, daß der VK zunächst einmal prüfen möchte, ob
nicht doch irgend jemand allzu heftig an den Kabeln gerupft
hat.
Ob das allgemein guter Service ist, sei mal dahingestellt.
Guter Einwand!
Ich finde es sehr kurzsichtig von Händlern, den Kunden so zu behandeln. Ein zufriedener Kunde bleibt
Kunde, ein unzufriedener Kunde ist ein ehemaliger Kunde.
Aber auch dieser Wink mit dem Zaunpfahl beeindruckt niemanden.
Diese Hörer kosteten „nur“ ca. 50,- €. Aber ein zeitnah benötigter All - in one - Drucker schon 200,- €.
Rate mal, wo ich den nicht gekauft habe?
Und Anfang nächsten Jahres steht ein neuer Rechner an, nach heutigen Preisen ca. 2.000,- €. Wo ich
bestimmt nicht hingehe, weiß ich jetzt schon ganz genau, obwohl es sooo viele Händler für meine
Lieblingscomputer nicht in meiner Nähe gibt.
Und dann jammert der Einzelhandel darüber, daß sich Leute von ihnen beraten lassen, dann aber online
billiger kaufen. Was soll sie denn dazu bringen, im teureren Ladengeschäft statt bei online - Händlern
zu kaufen, wenn nicht der Service?
Die Gewährleistung beginnt IIRC ab dem Kaufdatum. Eine
unverzügliche Prüfung auf Funktion deinerseits wäre gut
gewesen.
Ich werde sicher nicht den Eindruck erwecken, Gebrauchtes zu verschenken, weil ich voher öffne.
Nun hast du das Problem des Beweisens.
Nein, so viel Zeit wie Du aus unerfindlichen Gründen glaubst, ist noch nicht verstrichen.
Du willst einfach nur funktionierende Hörer haben,
Das ist ja nicht zu viel verlangt, oder?
Der VK
möchte prüfen, ob dein Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen
der Gewährleistung berechtigt ist oder nicht.
Das werwehrt ihm doch niemand. Er kann sie doch anstöpseln und selber hören?
So sehe ich das.
Danach geht es aber nicht. Wonach es geht, steht oben im Zitat.
Ob das ohne Anwalt geht, kann ich dir leider nicht sagen.
Ulrich (IANAL)
MfG cf