Gewährleistung

Hallo :smile:

Hätte da mal eine Frage zum leidigen Thema Gewährleistng.
Innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum ist der Verkäufer bei z.B. defekten Geräten zur Nacherfüllung
verpflichtet. Also entweder Austausch des def. Gerätes oder Reparatur, der Käufer und nicht der Verkäufer
entscheidet, welche Art der Nacherfüllung gewählt wir.
Nun ist es in der Praxis leider so, daß Verkäufer meistens nicht austauschen, sondern drauf bestehen, das
def. Gerät zwecks Austausch oder Reparatur zum Hersteller schicken, der Kund muß u.U. wochenlang ohne
dieses Gerät auskommen.
Recht haben ist eine Sache, Recht bekommen eine ganz andere. Wie könnte man denn durchsetzen, das der
Verkäufer austauscht und nicht einschickt, wenn er selbst nach unter die Nase halten der ausgedruckten
Paragraphen nicht nachgeben will?

MfG cf

Hi,

Innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum ist der Verkäufer bei
z.B. defekten Geräten zur Nacherfüllung verpflichtet.

Nein, so einfach ist das eben nicht. Denn der Mangel http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Mangel muß bei Übergabe bestanden haben, wenn wir mal vom Konstruktionsfehler absehen.

Er ist keinesfalls dazu verpflichtet, jedweden auftretenden Defekt zu reparieren.

Wie könnte man denn durchsetzen, das der
Verkäufer austauscht und nicht einschickt, wenn er selbst nach
unter die Nase halten der ausgedruckten
Paragraphen nicht nachgeben will?

Der VK wird wohl einwenden, daß zunächst mal geprüft werden müsse, ob dieser Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war.

Ulrich (IANAL)

Hi,

Innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum ist der Verkäufer bei
z.B. defekten Geräten zur Nacherfüllung verpflichtet.

Nein, so einfach ist das eben nicht. Denn der Mangel
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Mangel muß bei
Übergabe bestanden haben, wenn wir mal vom Konstruktionsfehler
absehen.

Ja, ist klar. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer.

Er ist keinesfalls dazu verpflichtet, jedweden auftretenden
Defekt zu reparieren.

Nein, das defekte Gerät auszutauschen, wenn der Käufer das wünscht.

Wie könnte man denn durchsetzen, das der
Verkäufer austauscht und nicht einschickt, wenn er selbst nach
unter die Nase halten der ausgedruckten
Paragraphen nicht nachgeben will?

Der VK wird wohl einwenden, daß zunächst mal geprüft werden
müsse, ob dieser Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war.

Sicher wird der immer was einzuwenden haben, darum ja die Frage, wie man sein Recht auch durchsetzt.
Prüfen kann ER, was er will, aber wieso zum Hersteller schicken, Vertragspartner sind Käufer und
Verkäufer, nicht Käufer und Hersteller.

MfG cf

Hi,

Er ist keinesfalls dazu verpflichtet, jedweden auftretenden
Defekt zu reparieren.

Nein, das defekte Gerät auszutauschen, wenn der Käufer das
wünscht.

Dennoch gilt http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html Wo steht da was von einem Defekt? Nicht jeder Defekt ist ein Sachmangel und fällt unter die Nacherfüllung.
http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/frame…

Prüfen kann ER, was er will, aber wieso zum Hersteller
schicken, Vertragspartner sind Käufer und
Verkäufer, nicht Käufer und Hersteller.

Wobei der Verkäufer nicht gezwungen ist, die Abwicklung von Reparaturen selber durchzuführen. Wenn er keine eigene Werkstatt hat, wird er diesen Service woanders einkaufen.
Es kann also für den Kunden von Vorteil sein, wenn dann der direktere Weg gewählt wird anstelle des Umweges über den Händler, der seinerseits das Gerät auch nur weiterverschickt.

Ulrich (IANAL)

Hallo,
lies bitte mal faq:1152. Dann sollte Dir schon einiges klarer werden.

Innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum ist der Verkäufer bei
z.B. defekten Geräten zur Nacherfüllung verpflichtet.

Nein.

Also entweder Austausch des def. Gerätes oder
Reparatur, der Käufer und nicht der Verkäufer
entscheidet, welche Art der Nacherfüllung gewählt wir.

Nicht ganz. Lies dazu Absatz3 von §439BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Nun ist es in der Praxis leider so, daß Verkäufer meistens
nicht austauschen, sondern drauf bestehen, das
def. Gerät zwecks Austausch oder Reparatur zum Hersteller
schicken, der Kund muß u.U. wochenlang ohne
dieses Gerät auskommen.

Beachte: wenn das Gerät zum Hersteller geschickt und ausgetauscht wird, wird oftmals Garantie und nicht Gewährleistung gewährt.
Und natürlich werden heutzutage viele Geräte gar nicht mehr repariert. Erst recht muss das der Verkäufer nicht selber machen - meist kann er das nicht mal mehr.

Wie könnte man denn durchsetzen, das der
Verkäufer austauscht und nicht einschickt, wenn er selbst nach
unter die Nase halten der ausgedruckten
Paragraphen nicht nachgeben will?

Kommt eben drauf an, ob der Kunde das Recht überhaupt hat.

Gruß
loderunner (ianal)

Prüfen kann ER, was er will, aber wieso zum Hersteller
schicken, Vertragspartner sind Käufer und
Verkäufer, nicht Käufer und Hersteller.

Wobei der Verkäufer nicht gezwungen ist, die Abwicklung von
Reparaturen selber durchzuführen. Wenn er keine eigene
Werkstatt hat, wird er diesen Service woanders einkaufen.

Yes, Sir! Aber der Kund bestimmt doch, ob repariert oder ausgetauscht wird. Was der Käufer dann mit
dem mangelhaftem Gerät macht, kann dem Käufer egal sein.

Es kann also für den Kunden von Vorteil sein, wenn dann der
direktere Weg gewählt wird anstelle des Umweges über den
Händler, der seinerseits das Gerät auch nur weiterverschickt.

Argh! Der Verkäufer ist Käufers Vertragspartner. Der Käufer entscheidet, ob Reparatur oder Austausch.
Entscheidet er sich für Austausch, hat der Käufer auszutauschen.

Was aber tun, wenn er sich weigert, DAS war die Frage.
Der Weg zum Verkäufer ist kein Um- sondern der einzig richtige Weg.

cf

Hallo

Wobei der Verkäufer nicht gezwungen ist, die Abwicklung von
Reparaturen selber durchzuführen. Wenn er keine eigene
Werkstatt hat, wird er diesen Service woanders einkaufen.
Es kann also für den Kunden von Vorteil sein, wenn dann der
direktere Weg gewählt wird anstelle des Umweges über den
Händler, der seinerseits das Gerät auch nur weiterverschickt.

Wobei man dann aber wohl die/eine Herstellergarantie in Anspruch nimmt? Wenn die Abwicklung über den Händler nur einen Tag (Organisation Versand) mehr bedeutet, denke ich man ist besser dran sich trotzdem an den Händler zu wenden, da steht man bei der Gewährleistung/Mängelhaftung doch etwas besser da, oder nicht?

(Bei mir hat z.B. ist der Händler bei einer langen Reparaturzeit (5+ Wochen) auf „Geld zurück“ eingegangen, während die „Direktversender“ einfach nur warten konnten.)

Gruß, DW.

Hi,

Yes, Sir! Aber der Kund bestimmt doch, ob repariert oder
ausgetauscht wird.

Der kann das lediglich dann bestimmen, wenn es sich um die Nacherfüllung aus einem Sachmangel handelt. Sonst nein. Du hast was von einem defekten Gerät geschrieben, aber nicht, ob es sich dabei um einen Sachmangel handelt.
Bei einem einfachen Defekt besteht eben keine Wahlmöglichkeit.

Argh! Der Verkäufer ist Käufers Vertragspartner. Der Käufer
entscheidet, ob Reparatur oder Austausch.
Entscheidet er sich für Austausch, hat der Käufer
auszutauschen.

Selbbst das ist nicht automatisch so.
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Ulrich

Hi,

Wobei man dann aber wohl die/eine Herstellergarantie in
Anspruch nimmt?

Was hat das mit Garantie zu tun? Du hast ein 8 Monate altes Gerät, das den Geist aufgegeben hat. Du gehst zum VK, der da sagt: „Sorry, ich habe keine Werkstatt, wir haben aber eine Vertragswerkstatt des Herstellers, die den Fall prüfen wird. Wären sie so nett, und schicken ihr Gerät an …“

Die Werkstatt prüft nun ihrerseits, ob der Defekt noch unter die Gewährleistung fällt oder nicht.

Der Käufer kann gerne auf einem Tausch bestehen. Wenn das Gerät aber nicht mehr lieferbar ist (was in einigen Bereichen der Elektronik nahezu regelmäßig der Fall ist) wird evtl. kein Ersatzgerät zu beschaffen sein.
Dann wird repariert: http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html Absatz 3

Soweit verstehe ich die Gesetzeslage. Was ein Händler aus Kundenfreundlichkeit sonst noch alles anbietet, ist eine andere Nummer.

Ulrich

Man kann dann Klage erheben oder einfach vom Vertrag zurücktreten. Dazu bedarf es nicht einmal einer Fritsetzung:

http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html

Levay

Okay okay, ich formuliere die Frage anders:
Nehmen wir an, es handelt sich um einen Mangel, und zwar um einen , der von Anfang an vorhanden,
aber erst später bemerkt wurde. Der Käufer hat also Anspruch auf Austausch / Reparatur und
entscheidet sich für den Austausch. Der Verkäufer weigert sich aber. Wie kann sich der Verkäufer nun
durchsetzen?
Darum geht es, nicht um Deine Haarspalterei, ob es nun ein Mangel oder ein Defekt ist. Für mich ist ein
in-ear-hörer, aus dem man nichts hört, unbrauchbar und ich möchte bitte vom Verkäufer Neue.
Ob Juristen - die wir beide nicht sind - das nun mangelhaft, defekt, kaputt oder sonstwie nennen, ist
nebensächlich, es ging lediglich um die Frage, wie Käufer seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem
Verkäufer durchsetzen kann, ohne gleich zum Anwalt zu rennen.
Damit Du darauf nicht auch wieder rumreitest: Das die Hörer nicht tun, was sie sollen, wurde erst so spät
festgestellt, weil es sich um ein Geburtstagsgeschenk handelt, welches nicht auf den letzten Drücker,
sondern rechtzeitig besorgt wurde.
Und ja, der Grund für das Nichtfunktionieren liegt eindeutig bei den Hörern. Andere funktionieren an
diesem Abspielgerät, dieser Hörer an anderen Wiedergabegeräten aber nicht.

cf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Wobei man dann aber wohl die/eine Herstellergarantie in
Anspruch nimmt?

Was hat das mit Garantie zu tun? Du hast ein 8 Monate altes
Gerät, das den Geist aufgegeben hat. Du gehst zum VK, der da
sagt: „Sorry, ich habe keine Werkstatt, wir haben aber eine
Vertragswerkstatt des Herstellers, die den Fall prüfen wird.
Wären sie so nett, und schicken ihr Gerät an …“

Sorry, ich hatte das vom OP so verstanden, dass es sich um einen Defekt handelt, der üblicherweise unter die Gewährleistung fällt (und wir uns von 2 Jahre auf 6 Monate geeinigt hatten).

Gruß, DW.

Hi,

Darum geht es, nicht um Deine Haarspalterei, ob es nun ein
Mangel oder ein Defekt ist. Für mich ist ein
in-ear-hörer, aus dem man nichts hört, unbrauchbar und ich
möchte bitte vom Verkäufer Neue.

Aus meiner Erfahrung kenne ich das: Wenn ein Kunde ein nicht mehr funktionierendes Gerät zu mir bringt, gibt es genau 3 Fehlerbeschreibungen. „Kaputt, defekt, geht nicht“.
Und nochmals:
Der VK ist nicht verpflichtet, jedweden Defekt innerhalb der 2 Jahre der Gewährleistung kostenfrei zu reparieren. Das ist keine Haarspalterei, sondern schlicht häufig mißverstandenes Gesetz.

Ob Juristen - die wir beide nicht sind - das nun mangelhaft,
defekt, kaputt oder sonstwie nennen, ist
nebensächlich, es ging lediglich um die Frage, wie Käufer
seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem
Verkäufer durchsetzen kann, ohne gleich zum Anwalt zu rennen.

siehe Antwort von Levay: /t/gewaehrleistung–26/4503075/10

Damit Du darauf nicht auch wieder rumreitest: Das die Hörer
nicht tun, was sie sollen, wurde erst so spät
festgestellt, weil es sich um ein Geburtstagsgeschenk handelt,
welches nicht auf den letzten Drücker,
sondern rechtzeitig besorgt wurde.
Und ja, der Grund für das Nichtfunktionieren liegt eindeutig
bei den Hörern.

Es scheint die 6 monatige Frist der Beweislastumkehr abgelaufen zu sein. Also wirst du dem VK beweisen müssen, daß der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war. Ob er dir glaubt, daß die Hörer lange neu und unbenutzt in der Schublage lagen, kann ich dir nicht sagen.

Möglich wäre es, daß der VK zunächst einmal prüfen möchte, ob nicht doch irgend jemand allzu heftig an den Kabeln gerupft hat.
Ob das allgemein guter Service ist, sei mal dahingestellt.

Die Gewährleistung beginnt IIRC ab dem Kaufdatum. Eine unverzügliche Prüfung auf Funktion deinerseits wäre gut gewesen. Nun hast du das Problem des Beweisens.

Du willst einfach nur funktionierende Hörer haben, der VK möchte prüfen, ob dein Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung berechtigt ist oder nicht. So sehe ich das. Ob das ohne Anwalt geht, kann ich dir leider nicht sagen.

Ulrich (IANAL)

Hi,

Darum geht es, nicht um Deine Haarspalterei, ob es nun ein
Mangel oder ein Defekt ist. Für mich ist ein
in-ear-hörer, aus dem man nichts hört, unbrauchbar und ich
möchte bitte vom Verkäufer Neue.

Aus meiner Erfahrung kenne ich das: Wenn ein Kunde ein nicht
mehr funktionierendes Gerät zu mir bringt, gibt es genau 3
Fehlerbeschreibungen. „Kaputt, defekt, geht nicht“.

Ja, was soll er denn sonst sagen?

Und nochmals:
Der VK ist nicht verpflichtet, jedweden Defekt innerhalb der 2
Jahre der Gewährleistung kostenfrei zu reparieren.

Das hat auch niemand behauptet. Ich sage lediglich, daß Käufer und Verkäufer einen Vertrag
eingegangen sind, nicht Käufer und Hersteller. Also wendet sich Käufer bei Problemen an Verkäufer,
irgendwie logisch, oder?
Und also ist auch Verkäufer in der Pflicht, den Mangel zu beseitigen.

Zitat:
Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Gesetzessystematisch ist die
Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten
vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen
Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw.
Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt
grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar
prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den
Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht
statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne
Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen.
Zitat Ende (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung)

Ob Juristen - die wir beide nicht sind - das nun mangelhaft,
defekt, kaputt oder sonstwie nennen, ist
nebensächlich, es ging lediglich um die Frage, wie Käufer
seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem
Verkäufer durchsetzen kann, ohne gleich zum Anwalt zu rennen.

siehe Antwort von Levay:
/t/gewaehrleistung–26/4503075/10

Eben.

Damit Du darauf nicht auch wieder rumreitest: Das die Hörer
nicht tun, was sie sollen, wurde erst so spät
festgestellt, weil es sich um ein Geburtstagsgeschenk handelt,
welches nicht auf den letzten Drücker,
sondern rechtzeitig besorgt wurde.
Und ja, der Grund für das Nichtfunktionieren liegt eindeutig
bei den Hörern.

Es scheint die 6 monatige Frist der Beweislastumkehr
abgelaufen zu sein.

Woraus schließt Du das?

Also wirst du dem VK beweisen müssen, daß

der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war. Ob er dir
glaubt, daß die Hörer lange neu und unbenutzt in der Schublage
lagen, kann ich dir nicht sagen.

Das ist auch unerheblich. Die Hörer wurden im Dezember gekauft und im Februar verschenkt, am 23.
Februar zurückgebracht.

Möglich wäre es, daß der VK zunächst einmal prüfen möchte, ob
nicht doch irgend jemand allzu heftig an den Kabeln gerupft
hat.
Ob das allgemein guter Service ist, sei mal dahingestellt.

Guter Einwand!
Ich finde es sehr kurzsichtig von Händlern, den Kunden so zu behandeln. Ein zufriedener Kunde bleibt
Kunde, ein unzufriedener Kunde ist ein ehemaliger Kunde.
Aber auch dieser Wink mit dem Zaunpfahl beeindruckt niemanden.
Diese Hörer kosteten „nur“ ca. 50,- €. Aber ein zeitnah benötigter All - in one - Drucker schon 200,- €.
Rate mal, wo ich den nicht gekauft habe?
Und Anfang nächsten Jahres steht ein neuer Rechner an, nach heutigen Preisen ca. 2.000,- €. Wo ich
bestimmt nicht hingehe, weiß ich jetzt schon ganz genau, obwohl es sooo viele Händler für meine
Lieblingscomputer nicht in meiner Nähe gibt.
Und dann jammert der Einzelhandel darüber, daß sich Leute von ihnen beraten lassen, dann aber online
billiger kaufen. Was soll sie denn dazu bringen, im teureren Ladengeschäft statt bei online - Händlern
zu kaufen, wenn nicht der Service?

Die Gewährleistung beginnt IIRC ab dem Kaufdatum. Eine
unverzügliche Prüfung auf Funktion deinerseits wäre gut
gewesen.

Ich werde sicher nicht den Eindruck erwecken, Gebrauchtes zu verschenken, weil ich voher öffne.

Nun hast du das Problem des Beweisens.

Nein, so viel Zeit wie Du aus unerfindlichen Gründen glaubst, ist noch nicht verstrichen.

Du willst einfach nur funktionierende Hörer haben,

Das ist ja nicht zu viel verlangt, oder?

Der VK
möchte prüfen, ob dein Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen
der Gewährleistung berechtigt ist oder nicht.

Das werwehrt ihm doch niemand. Er kann sie doch anstöpseln und selber hören?

So sehe ich das.

Danach geht es aber nicht. Wonach es geht, steht oben im Zitat.

Ob das ohne Anwalt geht, kann ich dir leider nicht sagen.

Ulrich (IANAL)

MfG cf

Hi,

Das ist auch unerheblich. Die Hörer wurden im Dezember gekauft
und im Februar verschenkt, am 23. Februar zurückgebracht.

Dann ist die Sache doch gelaufen. Der VK muß beweisen, daß der Mangel bei Übergabe nicht bestand und fertig. Das hättest du mal eher sagen sollen.
Nach den 6 Monaten sieht die Sache doch ein wenig anders aus.

Du willst einfach nur funktionierende Hörer haben,

Das ist ja nicht zu viel verlangt, oder?

Nein, aber die unterschwellige Erwartungshaltung, die ich aus deinem ersten Beitrag - möglicherweise falsch - heraus interpretiert habe, teile ich überhaupt nicht.
Du schriebst: Innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum ist der Verkäufer bei z.B. defekten Geräten zur Nacherfüllung
verpflichtet
Und diese Aussage ist so pauschal einfach falsch.

Der VK
möchte prüfen, ob dein Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen
der Gewährleistung berechtigt ist oder nicht.

Das werwehrt ihm doch niemand. Er kann sie doch anstöpseln und
selber hören?

Je nach Komplexität des Gerätes kann auch eine unsachgemäße Benutzung des Gerätes vorliegen. Den daraus entstandenen Defekt hast du dann evtl. selber zu verantworten, nicht der VK.
Ein allzu kräftiger Ruck an den Kabeln eines Hörers und sie verabschieden sich, um mal ein Beispiel zu nennen. Daß die Hörer nicht mehr funktionieren, ist nicht das Problem. Aber warum sie nicht mehr funktionieren, schon.

Ob das bei dir so war, kann ich nicht sagen. Aber Servicetechniker kennen unbedarfte zerstörerische User nur allzu gut.
Siehe: http://www.dau-alarm.de/g_sonst.html
Wobei ich dir ein solches Verhalten keinesfalls unterstellen möchte. Aber auch die VK kennen so ihre Lieblingskunden. Das solltest du bitte nie vergessen. Das ist die „dunkle“ Seite der Kundenfreundlichkeit.

Ulrich

Hi,

Das ist auch unerheblich. Die Hörer wurden im Dezember gekauft
und im Februar verschenkt, am 23. Februar zurückgebracht.

Dann ist die Sache doch gelaufen. Der VK muß beweisen, daß der
Mangel bei Übergabe nicht bestand und fertig.

Eben. Und austauschen, wenn K das möchte.

Das hättest du
mal eher sagen sollen.

Hm, ja, mein Fehler, nannte zwei Jahre, weil ja so lang GW…

Nach den 6 Monaten sieht die Sache doch ein wenig anders aus.

Natürlich.

Du willst einfach nur funktionierende Hörer haben,

Das ist ja nicht zu viel verlangt, oder?

Nein, aber die unterschwellige Erwartungshaltung, die ich aus
deinem ersten Beitrag - möglicherweise falsch - heraus
interpretiert habe, teile ich überhaupt nicht.
Du schriebst: Innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum
ist der Verkäufer bei z.B. defekten Geräten zur Nacherfüllung
verpflichtet
Und diese Aussage ist so pauschal
einfach falsch.

Tut mir leid, wenn das so rüber kam.
Es steht nun mal geschrieben … sechs Monate … bla bla … Du weißt schon …
Eine gewisse Erwartungshaltung habe ich da schon; ich erwarte, daß VK sich an geltendes Recht hält.

Der VK
möchte prüfen, ob dein Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen
der Gewährleistung berechtigt ist oder nicht.

Das werwehrt ihm doch niemand. Er kann sie doch anstöpseln und
selber hören?

Je nach Komplexität des Gerätes kann auch eine unsachgemäße
Benutzung des Gerätes vorliegen. Den daraus entstandenen
Defekt hast du dann evtl. selber zu verantworten, nicht der
VK.
Ein allzu kräftiger Ruck an den Kabeln eines Hörers und sie
verabschieden sich, um mal ein Beispiel zu nennen. Daß die
Hörer nicht mehr funktionieren, ist nicht das Problem. Aber
warum sie nicht mehr funktionieren, schon.

Da sind wir wieder bei den ersten sechs Monaten … Beweislast …

Ob das bei dir so war, kann ich nicht sagen. Aber
Servicetechniker kennen unbedarfte zerstörerische User nur
allzu gut.
Siehe: http://www.dau-alarm.de/g_sonst.html
Wobei ich dir ein solches Verhalten keinesfalls unterstellen
möchte. Aber auch die VK kennen so ihre Lieblingskunden. Das
solltest du bitte nie vergessen. Das ist die „dunkle“ Seite
der Kundenfreundlichkeit.

Dessen bin ich mir durchaus bewußt. Ich seh selber, mit welchen Dingen und in welchem Ton gewisse
Kunden die armen VK anmachen. Ich kann aber von mir behaupten, daß ich so höflich wie möglich
bleibe. Ich habe aber manchmal den Eindruck, daß gerade das ein Fehler ist…
Ich finde es aber auch daneben, wenn mir VK gar nicht zu hört und demzufolge auch gar nicht wirklich
wissen kann, worum es mir eigentlich geht.
Oft sind sie eben leider kein Fachpersonal und haben nur rudimentäres Wissen von dem, was sie
machen. Gern zitiertes Beispiel: „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.“ Nun erklär mal
dem 18 - jährigem wandelndem Schaufensterpüppchen, daß das natürlich nicht heißt, daß man defekte
Ware akzeptieren muß, während sie nur ständig wiederholt "Da auf dem Schild steht doch… "
Es geht hier um in - ear - phones, betrieben an einem iPod shuffle jeden 2. Tag für etwa 90 min.
Ich kann Dir versichern, daß meine Frau damit sehr pfleglich umgeht. Wenn ich sehe, wie vorsichtig sie
ihre Hörer behandelt und im Gegensatz dazu sehe, was andere mit ihren machen, wundere ich mich, daß
die anderen nicht jede Woche neue brauchen.

MfG cf

Hi,

Eben. Und austauschen, wenn K das möchte.

naja, das Wahlrecht ist aber dennoch eingeschränkt. Wobei aus Kostengründen ein sofortiger Umtausch die aus meiner Sicht wesentlich kostengünstigere Lösung ist. Eigentlich gibt es da keine Wahl.

Wie heißt es aber so schön:
Wir müssen sparen, koste es, was es wolle:wink:

Hm, ja, mein Fehler, nannte zwei Jahre, weil ja so lang GW…

Jep, das hat mich leider in die Irre geführt. Aber es hat ja geklappt.

Eine gewisse Erwartungshaltung habe ich da schon; ich erwarte,
daß VK sich an geltendes Recht hält.

Du darfst sogar die Erwarzung haben, daß ein relativ hochpreisiges Gerät nicht gleich nach kurzer normaler Benutzung seinen Geist aufgibt (ungeachtet meiner Extrembeispiele).

Nun könnte der VK natürlich auch ein kriminaltechnisches Labor (so wie CSI) beauftragen, um den gegenbeweis zu liefern:wink: Aber da haben wir schon wieder das Kostenargument.

Wenn alle Gespräche nicht fruchten, bleiben dir nur wenige Möglichkeiten:

  • Abstimmung mit den Füßen (was dein Problem nicht löst)
  • als Lehrgeld verbuchen (dafür ist das eigentlich schon fast zu teuer)
  • den RA beauftragen (könnte dein Problem lösen, aber evtl. lange dauern)

Hast du das Gespräch nur mit der Serviceebene geführt oder auch weiter oben in der Geschäftsführung? Die könnten evtl. anders reagieren.

Ulrich, dem jetzt auch nichts mehr einfällt