Gewährleistung

Tach zusammen,

neulich bei Comtech: Holgi kauft 'n Pack CDs, die aber leider nix tauchen (Memorex). Zumindest erkennt sie mein Brenner nicht. Daraufhin wollte ich die ganze Spindel natürlich umtauschen, aber leider ging das nicht, weil mir der freundliche Fachverkäufer mitteilte, dass es sich hierbei um Verbrauchsmaterila handle, das prinzipiell nicht umgetauscht werde…

Wie ist das nun? Ist das richtig so? Oder müssen die auch die CDs zurücknehmen?

Gruß

Holger

neulich bei Comtech: Holgi kauft 'n Pack CDs, die aber leider
nix tauchen (Memorex). Zumindest erkennt sie mein Brenner
nicht. Daraufhin wollte ich die ganze Spindel natürlich
umtauschen, aber leider ging das nicht, weil mir der
freundliche Fachverkäufer mitteilte, dass es sich hierbei um
Verbrauchsmaterila handle, das prinzipiell nicht umgetauscht
werde…
Wie ist das nun? Ist das richtig so? Oder müssen die auch die
CDs zurücknehmen?

Hallo Holger,

grundsätzlich muß kein Kaufmann einwandfreie Ware umtauschen. Es sei denn, er hat die spätere Umtauschmöglichkeit schon gleich beim Kauf eingeräumt.

Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel aufweist. Dann muß die Ware entweder instand gesetzt, gegen einwandfreie Ware umgetauscht oder der Kauf rückgängig gemacht werden.

Aus Deinem Posting kann ich aber beim besten Willen nicht erkennen, ob es sich um fehlerbehaftete Ware handelt oder ob Du einfach für Deinen Zweck ungeeignete Ware gekauft hast. Weist die Ware Fehler auf, den den bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindern oder einschränken, greift die Gewährleistung, unabhängig davon, ob jemand einen Gegenstand als Verbrauchsmaterial bezeichnet oder wie auch immer benennt.

Gruß
Wolfgang

Umtausch und Wandlung
Tach Holger,

Umtausch ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, wenn Dir z.B. die Farbe Deiner dort gekauften Hose plötzlich nicht mehr gefällt oder Du Dich in der Größe vertan hast.

In Deinem Fall dürfte es um Wandlung gehen, d.h., Du kannst ein gekauftes Produkt nicht seiner Bestimmung zuführen. Hier ist die Rechtslage klar: Neue CDs oder Geld zurück.

Deswegen steht auf den Schildern auch immer: ´Umtausch ausgeschlossen´ und nicht ´Wandlung ausgeschlossen´.

Gruß Dirk

PS: Ich setze mal voraus, daß die CDs wirklich fehlerhaft sind und daß es nicht an Deinem Brenner liegt.

Hi Dirk,

gibt’s da irgendwas, auf das ich mich berufen kann? Also dass es sich hierbei nicht um einen Umtausch, sondern um Wandlung handelt?

Gruß

Holger

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Hi Wolfgang,

klar, teste ich im Moment, ob auch die Brenner meiner Bekannten mit den Teilen nix anfangen können…

Auch an Dich die Frage: gibt’s da irgendwas, auf das ich mich berufen kann? Gibt es z.B. einen Gesetzestext, der ausdrücklich auch die Rücknahme defekter „Verbrauchsartikel“ vorschreibt?

Gruß

Holger

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Nochmal Tach,

gibt’s da irgendwas, auf das ich mich berufen kann? Also dass
es sich hierbei nicht um einen Umtausch, sondern um Wandlung
handelt?

Ja, aufs Verbraucherschutzgesetz. Den entsprechenden Paragraph kann ich Dir leider nicht nennen, aber vielleicht kann das jemand anders ergänzen.

Mit dem neuen Gesetz wurde die Beweislast innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf umgekehrt, d.h.: Der Verkäufer muß Dir beweisen, daß die Ware fehlerfrei ist. Kann er das nicht, so hat er Dir zu glauben und entweder ein fehlerloses Produkt rauszurücken oder Dir das Geld zurückzugeben.

Du mußt Dir (oder besser: dem Verkäufer) halt klarmachen, daß Du nicht um Kulanz bettelst, sondern Dein Recht einforderst.

Vielleicht hilft dieser Link noch etwas weiter:
http://www.vz-saar.de/archiv/umtausch.htm

Gruß Dirk

Auch an Dich die Frage: gibt’s da irgendwas, auf das ich mich
berufen kann? Gibt es z.B. einen Gesetzestext, der
ausdrücklich auch die Rücknahme defekter „Verbrauchsartikel“
vorschreibt?

Gruß

Holger

Hallo,

rechtlich gesehen gibt es keine „Verbrauchsartikel“. Jede Ware muß frei von Mängeln sein. Dem entsprechend gibt es auch keinen extra Passus hierfür im BGB. Lediglich die Beweisführung bei solchen Artikeln ist deutlich schwieriger.

Lehnt der Verkäufer die Gewährleistung für „Verbrauchsartikel“ generell ab, würde ich ihm einen kleinen Kursus in Rechtskunde und den Erwerb des BGB empfehlen. Dass solche Nichtwissenden hinterm Ladentisch stehen und den Kunden mit solchen Argumenten die Gewährleistungsrechte verwehren ist eine Katastrofe.

Gruß

Matthias

Vorsicht mit solchen Tipps !!!

Nochmal Tach,

gibt’s da irgendwas, auf das ich mich berufen kann? Also dass
es sich hierbei nicht um einen Umtausch, sondern um Wandlung
handelt?

Ja, aufs Verbraucherschutzgesetz. Den entsprechenden Paragraph
kann ich Dir leider nicht nennen, aber vielleicht kann das
jemand anders ergänzen.

Mit dem neuen Gesetz wurde die Beweislast innerhalb der ersten
sechs Monate nach dem Kauf umgekehrt, d.h.: Der Verkäufer muß
Dir beweisen, daß die Ware fehlerfrei ist. Kann er das nicht,
so hat er Dir zu glauben und entweder ein fehlerloses Produkt
rauszurücken oder Dir das Geld zurückzugeben.

Du mußt Dir (oder besser: dem Verkäufer) halt klarmachen, daß
Du nicht um Kulanz bettelst, sondern Dein Recht einforderst.

Hallo,

es gibt kein Verbraucherschutzgesetz !!!

Und der Tipp sich auf ein solches zu berufen kann höchst peinlich werden. Richtig ist vielmehr, dass das BGB um einen Abschnitt „Verbrauchsgüterkauf“ erweitert wurde. Und das Thema Beweislastumkehr würde ich mir an der Deiner Stelle auch nochmals genauer durchlesen. So pauschal wie Du es schreibst ist es nämlich auch wieder nicht.

An deiner Stelle würde ich mit solchen Tipps vorsichtiger sein.

Wer mit einem solchen Halbwissen ausgestattet meint den dicken Max zu machen, seine Rechte zu kennen und mit juristischem Wissen gegenüber dem Verkäufer zu glänzen macht in der Regel eher eine peinliche Figur.

Mir gegenüber wollte mal jemand seine Rechte mit Verweis auf das Bundesgesetzbuch geltend machen. Was haben wir gelacht :smile:

Gruß

Matthias

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Wie wäre es denn, …
… wenn Du uns Dummchen an Deinem Wissen teilhaben läßt und die entsprechenden Gesetze und Paragraphen nennst, linkst, zitierst?

gespannt
dirk

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Aber immer doch …
Na das will ich Euch doch nicht schuldig bleiben:

Wie gesagt, handelt es sich um das BGB (z.B. http://dejure.org/gesetze/BGB). Insbesondere um Abschnitt 8, Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) und um Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479).
Ab dem 01.01.02 ist u.a. eine Neuregelung des Verjährungsrechts (§§ 194 ff BGB), des Leistungsstörungs- (§§ 280 ff, 323 ff BGB) sowie des Gewährleistungsrechts (§§ 434 ff, 633 ff BGB)e ingetreten.

Runterzuladen unter http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102002s0042.pdf

Zufrieden ?

Gruß

Matthias

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Hallo Holger,

neulich bei Comtech: Holgi kauft 'n Pack CDs, die aber leider
nix tauchen (Memorex). Zumindest erkennt sie mein Brenner
nicht. Daraufhin wollte ich die ganze Spindel natürlich
umtauschen, aber leider ging das nicht, weil mir der
freundliche Fachverkäufer mitteilte, dass es sich hierbei um
Verbrauchsmaterila handle, das prinzipiell nicht umgetauscht
werde…

Wie ist das nun? Ist das richtig so? Oder müssen die auch die
CDs zurücknehmen?

wie Wolfgang Dreyer schon ausführte ist die Frage:
a) fehlerhaft oder
b) kannst nur Du sie nicht nutzen ?
Im Fall a) Umtausch, in Fall b) nix gibts.

Beispiel aus Old Economy:
Du kaufst Schraubendreher:
a) Spitze oder Griff ist nicht dran;
b) der Schraubendreher ist zu gross für deine Schraube (bzw. Kreuzschlitz passt nicht auf Normalschlitz);

Zurück zum Ausgangsfrage:
Sobald Comtech Dir zeigt, dass sie mit einem Brenner eine lesbare CD brennen können, brauchen die nicht wandeln.

Tschuess Marco.

Neues…
Nochmal ich,

also tatsächlich funktionieren die Teile in zwei anderen Brennern auch nicht…

Ich war auch schon bei Comtech, die interesanterweise auch nix mehr von „Verbrauchsgütern“ erzählten, nachdem ich ihnen klarmachte, dass es Verbrauchsgüter im Sinne des Gesetzes garnicht gibt (s. Posting weiter unten…).

Zwar nahm der Verkäufer sie nicht gleich zurück, versicherte mir aber, dass er mit seiner Obrigkeit sprechen würde. Darauf warte ich immer noch…

Was mache ich, wenn die nun doch sagen „nö, machen wir nicht?“ Und was ist mit dem ganzen Aufwand, den ich hier wegen wohl eindeutig fehlerhafter Ware betreiben muss? Kann ich den auch in Rechnung stellen?

Gruß

Holger

APPLAUS !

-)

Gruß HM

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